Insolvenzbeschlag
Nach Eröffnung der Insolvenz findet eine Beschlagnahme des Schuldnervermögens durch den Insolvenzverwalter statt. Alle pfändbaren zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände, Rechte, Anwartschaften und Ansprüche unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Gegenstände, die unpfändbar sind unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag.
Durch die Beschlagnahme des Schuldnervermögens sollen die Ansprüche der Gläubiger gesichert werden. Es soll verhindert werden, dass Vermögen zur Seite geschafft wird oder durch anderen Gläubiger noch in das Vermögen vollstreckt wird. Der Schuldner ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt über seine – dem Insolvenzbeschlag unterliegenden – Vermögensgegenstände zu verfügen.
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