Insolvenzbeschlag

Insolvenzbeschlag

Nach Eröffnung der Insolvenz findet eine Beschlagnahme des Schuldnervermögens durch den Insolvenzverwalter statt. Alle pfändbaren zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände, Rechte, Anwartschaften und Ansprüche unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Gegenstände, die unpfändbar sind unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag.

Durch die Beschlagnahme des Schuldnervermögens sollen die Ansprüche der Gläubiger gesichert werden. Es soll verhindert werden, dass Vermögen zur Seite geschafft wird oder durch anderen Gläubiger noch in das Vermögen vollstreckt wird. Der Schuldner ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt über seine – dem Insolvenzbeschlag unterliegenden – Vermögensgegenstände zu verfügen. 

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Was ist mit neu erworbenen Sachen?

Grundsätzlich zählen auch während der Insolvenz neu erworbene Sachen zur Insolvenzmasse und unterliegen damit dem Insolvenzbeschlag. Über Gewinne, Erbschaften, Einnahmen und Schenkungen hat somit grundsätzlich der Insolvenzverwalter während Ihrer Insolvenz die Verfügungsbefugnis. Doch auch hier gilt die Ausnahme, dass solche Gegenstände und  Rechte nicht erfasst sind, die unpfändbar sind. 

Freigabe

Es ist grundsätzlich möglich, dass einzelne Gegenstände oder Rechte aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werden. Der Insolvenzverwalter gibt Gegenstände oder Rechte frei, wenn diese sich ansonsten negativ auf die Insolvenzmasse auswirken würden. Erfolgt eine solche Freigabe, wird der Gegenstand oder das Recht aus dem Insolvenzbeschlag genommen und gehört ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann darüber wieder frei verfügen. Die beiden häufigsten Fälle für eine solche Freigabe ist die Freigabe von Immobilien und Autos

Weitere Informationen zum Thema “Freigabe in der Insolvenz” finden Sie hier.

Was ist ein Verfügungsverbot?

Gemäß § 21 Abs. 2 Nr.1 InsO kann dem Schuldner bereits vor Eröffnung der Insolvenz ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt werden. 

Das Verfügungsverbot ist eine Sicherungsmaßnahme. Es dient dazu die Gläubiger bis zu einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag vor nachteiligen Vermögensänderungen zu schützen. Durch das allgemeine Verfügungsverbot sind dem Schuldner Belastungen, Übertragungen, Aufhebungen oder inhaltliche Veränderungen über sein Vermögen verwehrt.

Es wird bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Schuldner über sein Vermögen verfügen. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geht somit bereits vor der Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter über. 

Starker oder schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter

Erlässt das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot, hat der Insolvenzverwalter die alleinige Befugnis über das Vermögen des Schuldner zu verfügen. Man spricht dabei von dem sogenannten “starken Insolvenzverwalter”

Behält der Schuldner hingegen die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis und ist bloß von der Zustimmung des Insolvenzverwalters – sogenannter Zustimmungsvorbehalt – abhängig. In diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter ein sogenannter “schwacher Insolvenzverwalter”

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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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