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Den Schreck können sich zwar alle vorstellen, aber glücklicherweise haben das nur wenige selbst erlebt: man will zu seinem geparkten Wagen gehen und das Auto – ist weg, gestohlen. Wahrscheinlich keiner kann sein Fahrzeug immer nur in einer gesicherten Garage abstellen und von daher ergibt sich die Notwendigkeit, das Auto oder Motorrad vor Diebstahl oder, wie es im Amtsdeutsch heißt, vor dem “unbefugten Zugriff durch Dritte” zu schützen. Eine der Möglichkeiten der Diebstahlsicherung ist die sogenannte elektronische Wegfahrsperre. Diese ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Doch wie funktioniert die elektronische Wegfahrsperre genau? Und was tun, wenn sie defekt ist?
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Grundsätzlich besteht seit Ende der 90er Jahren eine gesetzliche Pflicht, das eigene Kfz davor zu schützen, dass es entwendet oder überhaupt unerlaubt weggefahren wird. Dabei sind sowohl der Fahrzeughersteller als auch der Fahrzeugbesitzer in der Verantwortung. So muss der Autobauer Neufahrzeuge mit einer sogenannten elektronischen Wegfahrsperre ausrüsten. Gemäß § 38a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zählen dazu unter anderem Pkw und Lkw bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht.
(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein. (§ 38a Abs. 1 StVZO)
Der Kfz-Halter bzw. -Besitzer wiederum hat zur Diebstahlsicherung dafür Sorge zu tragen, dass er sein Fahrzeug stets abschließt.
Für Motorräder ist eine elektronische Wegfahrsperre bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben, dafür aber eine anderweitige “Sicherheitseinrichtung gegen unbefugte Benutzung” (§ 38a Abs. 2 StVZO). Dennoch gehört die Diebstahlsicherung in Form der elektronischen Wegfahrsperre immer häufiger zur Grundausstattung auch von Krafträdern.
Die elektronische Wegfahrsperre muss sowohl funktionsfähig als auch aktiviert sein. Wer in einer Verkehrskontrolle mit einer nicht ordnungsgemäßen elektronischen Wegfahrsperre erwischt wird, muss mit einem Verwarngeld zwischen 10 und 20 Euro rechnen.
Besitzer älterer Fahrzeuge (vor 1998), die noch keine elektronische Wegfahrsperre besitzen, können nachträglich eine einbauen lassen.
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Wie bereits erwähnt dient die elektronische Wegfahrsperre dazu, das Fahrzeug vor einem Diebstahl bzw. der unerlaubten Nutzung durch Andere zu schützen. Die Wegfahrsperre wird automatisch aktiviert, sobald der Motor bzw. die Zündung des Fahrzeuges abgestellt wird. Technisch gesehen werden durch die Wegfahrsperre für das Anlassen des Motors bzw. für das Fahren wichtige elektronische Vorgänge blockiert. Die elektronische Diebstahlsicherung erfolgt dabei in der Regel über eine Blockierung des Motorsteuergerätes mithilfe eines sogenannten RFID-Chips, der im elektronischen Auto- bzw. Fahrzeugschlüssel integriert ist. Das Starten des Motors ist nur mit dem entsprechenden Auto- bzw. Fahrzeugschlüssels möglich.
Das technische Prinzip besteht vereinfacht ausgedrückt darin, dass ein im Autoschlüssel eingebauter Chip ein nur für dieses spezielle Auto passendes Radiofrequenz-Signal an das Bordsystem sendet; ohne dieses Signal bleibt die Motorsteuerung gesperrt. Wird das Signal dagegen ausgesendet und vom Bordsystem “erkannt”, wird die elektronische Wegfahrsperre deaktiviert. Entsprechende Systeme (der sogenannten ersten, zweiten und dritten Generation) wurde im Laufe der Jahre immer ausgefeilter und damit sicherer, unter anderem auch dadurch, dass sowohl die Kommunikation zwischen Autoschlüssel und Wegfahrsperre als auch zwischen Wegfahrsperre und Motorsteuerung verschlüsselt ist.
Da ohne den entsprechenden Schlüssel eine Deaktivierung der elektronischen Wegfahrsperre und damit ein Wegfahren mit dem Kfz fast nicht möglich ist, sinkt das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Eine hundertprozentige Garantie, dass das Fahrzeug nicht gestohlen wird, gibt es zwar nicht. Doch eine elektronische Wegfahrsperre erschwert den Diebstahl ganz massiv, da dieser eine zu lange Zeit in Anspruch nehmen würde und die Gefahr, auf frischer Tat ertappt zu werden, unweigerlich steigt.
Trotz alldem gilt: wer sein Auto abstellt, muss es absperren (und sich dann auch davon überzeugen, dass es abgeschlossen ist). Denn leider machen auch die Autodiebe technische Fortschritte: durch in der Nähe platzierte Störsender können sie die oben genannten Signalübertragungen so blockieren, dass weder das Auto abgeschlossen noch die elektronische Wegfahrsperre aktiviert wird. Aus gutem Grund ist daher schon das Mitführen eines solchen Störsenders strafbar.
Fahrzeugbesitzer haben darüber hinaus noch weitere Möglichkeiten, das Kfz gegen Diebstahl zu sichern, etwa durch den Einbau einer Alarmanlage.
Bekanntermaßen ist keine Technik ohne Fehler – so können technische Geräte bzw. Einrichtungen etwa aus unterschiedlichen Gründen Mängel aufweisen und kaputtgehen. Während beispielsweise ein defekter Fernseher ärgerlich ist, man sich aber einfach vor den Laptop setzt und über das Internet das TV-Programm weiterschaut, ist ein technischer Mangel an der elektronischen Wegfahrsperre (zum Beispiel verursacht durch eine leere Auto- oder Schlüsselbatterie oder durch eine defekte Verkabelung) wesentlich problematischer. Denn: kann der Fahrer bzw. Besitzer die elektronische Wegfahrsperre nicht deaktivieren, kann er selbst nicht mehr mit dem Kfz fahren. In den meisten Fällen ist lediglich die Batterie des Autos oder des Schlüssels leer. Durch das Aufladen oder einen Austausch der Batterie kann der Defekt behoben werden; dies ist zwar grundsätzlich auch “in Eigenregie” möglich, allerdings ist es häufig erforderlich, den Schlüssel wieder “anzulernen”, das heißt die Verbindung zum Bordsystem wieder herzustellen. Dazu ist ein Besuch in der Werkstatt nötig. Mitarbeiter der Werkstatt können das Kfz bzw. die elektronische Wegfahrsperre gegebenenfalls auch unmittelbar an Ort und Stelle wieder “auf Vordermann” bringen. Andernfalls muss das Fahrzeug abgeschleppt werden, damit in der Werkstatt das komplette System überprüft und unter Umständen repariert wird.
Die elektronische Wegfahrsperre spielt auch hinsichtlich der Versicherung eine wesentliche Rolle. Hat das Fahrzeug entgegen der gesetzlichen Vorschriften keine (funktionsfähige) Wegfahrsperre bzw. ist diese deaktiviert und ist dadurch das Kfz nicht wie vorgeschrieben gegen Diebstahl usw. gesichert, ist die Kaskoversicherung bei einem Diebstahl dazu berechtigt, die Zahlung ganz oder zumindest teilweise zu verweigern. Der Fahrzeugbesitzer bleibt in diesem Fall auf den Kosten sitzen bzw. muss diese aus eigener Tasche bezahlen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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