Wann dürfen Schuldner die Privatinsolvenz wiederholen?
Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass Schuldner die Privatinsolvenz wiederholen können. Jedoch ist die Wiederholung der Privatinsolvenz an bestimmte Sperrfristen geknüpft. In § 287a Abs. 2 InsO sind verschiedene Fälle vorgesehen, in denen der Schuldner die Privatinsolvenz wiederholen kann.
Sperrfrist von 10 Jahren für Verfahren vor dem 1.10.2020
Für eine erneute Restschuldbefreiung wird eine Sperrfrist von 10 Jahren bestimmt, wenn der Schuldner bereits eine Restschuldbefreiung erhalten hat. Das bedeutet für Sie, dass Sie einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung erst dann wieder stellen können, wenn nach Ihrer letzten Restschuldbefreiung 10 Jahre vergangen sind. Mit anderen Worten müssen zwischen der Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens und einem neuen Insolvenzantrag insgesamt 10 Jahre liegen.
Neben dieser lange Sperrfrist gibt es noch kürzere Sperrfristen:
- Eine Sperrfrist von 5 Jahren gilt für den Fall, dass Ihnen die Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat nach § 297 InsO versagt wurde.
- Eine Sperrfrist von 3 Jahren gilt für den Fall, dass Sie falsche oder unvollständige Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen gemacht haben.
- Eine Sperrfrist von 3 Jahren gilt außerdem für den Fall, dass Sie Ihren Obliegenheiten im Insolvenzverfahren nicht hinreichend nachgekommen sind.
Sperrfrist von 11 Jahren für Verfahren ab dem 1.10.2020
Insolvenzverfahren, welche aufgrund eines ab dem 1.10.2020 gestellten Antrags eröffnet wurde, ziehen eine neue Sperrfrist nach sich, § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO n.F. Danach gilt, dass eine erneute Restschuldbefreiung erst 11 Jahre nach der vorherigen Restschuldbefreiung beantragt werden kann.
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