Pflicht der Insolvenzversicherung
Für Pauschalreisen ist in § 651r Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Pflichtversicherung vorgesehen. Diese soll sicherstellen, dass dem Verbraucher der gezahlte Reisepreis erstattet wird, wenn Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. Als Nachweis für einen bestehenden Versicherungsschutz dient der Reisesicherungsschein, der zumeist unter den übersandten Reisedokumenten zu finden ist. Bei Pauschalreisen ist eine solche Mitlieferung des benannten Dokumentes in Umsetzung der EU-Richtlinie 90/314/EWG, Art. 7 gesetzlich verpflichtend. Durch die Pflichtversicherung erhalten Sie einen zusätzlichen Anspruch auf Rückerstattung gegen die jeweilige Versicherung.
Für den Fall, dass der Reiseveranstalter schon vor Antritt der Urlaubsreise Insolvenz anmeldet, erstattet die Versicherung die geleistete Anzahlung zurück.
Sofern die Insolvenz des Reiseveranstalters erst während Ihres Urlaubs eintritt, erstattet die Versicherung -in dem Fall, dass der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden umfasst- auch die Rückreise, sowie die vorübergehende Unterbringung in einem Hotel bis zur Rückreise. Ansprüche wegen Minderung aufgrund von bestehenden Mängeln der Urlaubsreise sind dann aber ausgeschlossen.
Der Versicherer ist außerdem befugt, den Reisenden im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters zum Antritt der Rückreise zu bewegen. Wenn Sie den Urlaub trotz dessen weiterführen möchten, ist Ihr Erstattungsanspruch verwirkt und Sie müssen die zusätzlich entstandenen Kosten selbst tragen.
Zudem darf der Reiseveranstalter gem. § 651t BGB Zahlungen des Reisenden nur dann im Voraus annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht. Unter Umständen ist dieser durch eine Höchstsumme bei dem jeweiligen Versicherer begrenzt. Die Ansprüche der Reisenden werden dann nur anteilig befriedigt.
Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht greift lediglich bei Tagesfahrten oder Reisen, die einen Wert von 75 € nicht übersteigen.
Sollte der Reiseveranstalter trotz gesetzlicher Verpflichtung keine Pflichtversicherung abgeschlossen haben, wird der gezahlte Reisepreis Teil der Insolvenzmasse. Über dessen Verteilung entscheidet letztendlich der Insolvenzverwalter. Er wird dabei überprüfen, ob Ihr Rückzahlungsanspruch Vorrang vor den Forderungen anderer Gläubiger hat.
Ansprüche bei Insolvenz des Reisebüros
Neben dem verhältnismäßig seltenen Ereignis der Insolvenz des Reiseveranstalters, kommt es in der Praxis deutlich häufiger vor, dass Reisebüros zahlungsunfähig sind. In diesem Fall hilft Ihnen der Sicherungsschein nicht weiter. Es ist dann möglich, dass Sie den Reisepreis bereits an das Reisebüro gezahlt haben, die Zahlung aber bei dem Veranstalter selbst gar nicht angekommen ist. Für diesen Fall hat der BGH entschieden, dass Sie so zu stellen sind, als hätten Sie den Preis direkt an den Reiseveranstalter gezahlt. Hierzu ist lediglich erforderlich, dass Sie anhand von Zahlungsbelegen nachweisen können, dass Sie die Überweisung an das Reisebüro veranlasst haben. Der Reiseveranstalter ist dann zur Durchführung der Reise verpflichtet und muss sich mit seinen Forderungen an den Insolvenzverwalter des Reisebüros halten.
Guten Tag!
Wieso ist die Insolvenzsicherungspflicht denn eine Pflichtversicherung?
Es besteht doch auch die Möglichkeit eines Zahlungsversprechens durch ein Kreditinstitut nach § 651 II Nr. 2 – es muss also keine Versicherung abgeschlossen werden.
Und müsste, falls es doch eine Pflichtversicherung darstellen sollten, dann nicht zusätzlich einen Anspruch gegen die Versicherung aus § 115 VVG bestehen?
Mit freundlichen Grüßen,
Frau Weber
Sehr geehrte Frau W.,
herzlichen Dank für Ihre Anmerkung, welche zutreffend ist. Im Übrigen greift ein Direktanspruch gemäß § 115 VVG grundsätzlich nur dann, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Soweit ersichtlich trifft dies im Grundsatz bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters nicht zu, wie sich schon aus Ihrer Anmerkung ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht