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Am Straßenverkehr nehmen immer mehr Fahrzeuge teil. Auf die Unabhängigkeit und Flexibilität, die mit einem Kfz einhergeht, möchten sowohl in Deutschland als auch im Ausland die wenigsten verzichten. Im Ausland erlebt man dabei manchmal eine böse Überraschung, wenn man feststellt, dass der deutsche Führerschein nicht ausreicht, um ein Auto zu mieten oder um fahren zu dürfen. Doch insbesondere innerhalb der Europäischen Union soll die Mobilität möglichst wenig eingeschränkt werden. Daher wurden die maßgeblichen Gesetze der EU-Staaten nach und nach vereinheitlicht. Zu den entsprechenden Maßnahmen gehört unter anderem die Einführung des europäischen Führerscheins (EU-Führerschein). Die rechtliche Grundlage bildet die dritte Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006.
Der europäische Führerschein hat das Format einer Kreditkarte und beinhaltet unter anderem persönliche Daten, ein Foto, Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde, Angaben der Fahrzeugklassen, Ablaufdatum und Führerscheinnummer.
Polizisten und Behörden können durch den EU-Führerschein bei einem verkehrsrechtlichen Verstoß oder einer Verkehrskontrolle die Identität und die Fahrerlaubnis ausländischer Fahrzeugführer einfacher kontrollieren. Dadurch soll zum einen die Fälschung von Führerscheinen und zum anderen der sogenannte Führerscheintourismus verhindert werden.
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Der europäische Führerschein ist für jeden Führerscheinbesitzer in der EU Pflicht. In Deutschland gibt es den EU-Führerschein seit dem 19. Januar 2013. Alle Führerscheininhaber, die ihre Fahrerlaubnis vor diesem Datum erworben haben, werden nach und nach von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde angeschrieben. Bis zum 19. Januar 2033 muss jeder seinen nationalen Führerschein gegen den europäischen eintauschen. Für den Umtausch der Führerscheine sind unterschiedliche Fristen festgelegt. Diese richten sich nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers bzw. des Ausstellungsjahres des Führerscheins.
Geburtsjahr des Führerscheininhabers | Frist des Führerscheinumtauschs |
vor 1953 | 19.1.2033 |
1953 bis 1958 | 19.1.2022 |
1959 bis 1964 | 19.1.2023 |
1965 bis 1970 | 19.1.2024 |
1971 oder später | 19.1.2025 |
Ausstellungsjahr des Führerscheins | Frist des Führerscheinumtauschs |
1999 bis 2001 | 19.1.2026 |
2002 bis 2004 | 19.1.2027 |
2005 bis 2007 | 19.1.2028 |
2008 | 19.1.2029 |
2009 | 19.1.2030 |
2010 | 19.1.2031 |
2011 | 19.1.2032 |
2012 bis 18.01.2013 | 19.1.2033 |
Führerscheine, deren Ausstellung seit dem 19. Januar 2013 erfolgt, sind bereits EU-Führerscheine.
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Im Gegensatz zu dem bisherigen nationalen Führerschein besitzt der EU-Führerschein eine begrenzte Gültigkeit. Diese beläuft sich bei Pkw- und Motorradführerscheinen auf 15 Jahre. Danach muss die Fahrerlaubnis beim zuständigen Straßenverkehrsamt oder Ordnungsamt neu beantragt werden. Eine erneute Fahrprüfung oder ein Gesundheitszeugnis sind nicht erforderlich. Die begrenzte Gültigkeit des EU-Führerscheins soll die Aktualität der Angaben auf dem Führerschein gewährleisten. Eine Teilnahme am Straßenverkehr mit einer abgelaufenen Fahrerlaubnis hat ein Verwarngeld zur Folge. Für den EU-Führerschein fallen Kosten in Höhe von 24 Euro zzgl. eventuelle Versandgebühren an. Dies betrifft sowohl die Verlängerung der Fahrerlaubnis als auch den Umtausch des nationalen Führerscheins.
Eine besondere Regelung gibt es hinsichtlich des Lkw-Führerscheins (Klassen C1, C1E, C, CE) und des Busführerscheins (Klassen D1, D1E, D, DE). Die nationalen Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, sind bis zum 50. Lebensjahr des Fahrers gültig. Anschließend muss eine Verlängerung der Fahrerlaubnis beantragt werden, für die ein Gesundheitstest und ein Sehtest absolviert werden muss. Busfahrer sind zusätzlich dazu verpflichtet, sich ihre körperliche und geistige Eignung sowie einen bestandenen Funktions- und Leistungstest bescheinigen zu lassen.
Nach der Verlängerung beträgt die Gültigkeit des Lkw- bzw. Bus-Führerscheins fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit muss er erneut verlängert werden. Gleiches gilt für die Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden. Eine Ausnahme stellt der alte Führerschein der Klasse 3 dar. Dieser berechtigt den Fahrzeugführer, die Lkw-Führerscheinklassen C1 und C1E auf unbefristete Zeit zu fahren.
Fährt ein Lkw- oder Busfahrer mit abgelaufenem Führerschein, hat er ernste Konsequenzen zu befürchten. Während einem Pkw- oder Motorradfahrer lediglich ein Verwarngeld droht, muss der Fahrzeugführer eines Lkw bzw. eines Busses mit einem Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis rechnen. Gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt. Bis die Verlängerung der Fahrerlaubnis bewilligt wurde, darf der betroffene Fahrer weder einen Lkw noch einen Bus fahren. Die Kosten für eine Verlängerung des Lkw- bzw. Busführerscheins betragen bis 200 Euro.
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Besonders in Deutschland war bis zum Beginn der Vollstreckung der dritten EU-Führerscheinrichtlinie im Jahr 2009 der Führerscheintourismus verbreitet. Um den strengen Regelungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einem Fahrerlaubnisentzug zu entgehen, erwarben viele Verkehrssünder die Fahrerlaubnis im Ausland neu. Durch die Einführung des EU-Führerscheins wurde der Führerscheintourismus unterbunden. So ist die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abhängig davon, ob der Führerscheininhaber in dem Land, das den Führerschein ausgestellt hat, über längere Zeit offiziell gelebt hat. Die Fahrerlaubnis ist ebenfalls nicht gültig, wenn zu dem Zeitpunkt der Ausstellung der Führerscheins noch eine Sperrfrist besteht.
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Sehr geehrte Damen und Herren
Soll gezwungen werden nach 16 Jahren eine komplette MPU durchzuführen.FS-Stelle hat mir schon meinen Job weggenommen u.weigert sich anzuerkennen,das ich bestimmte Medikamente nehmen muss(Soll Sie absetzen).Nach 16Jahren werde ich das nicht machen u.lasse mich auch nicht zwingen u.bedrohen.
Sehr geehrter Herr Linse,
es kann sein, dass bei Krankheiten eine fehlende Fahreignung unterstellt wird. Hiergegen kann man unter Umständen anwaltlich vorgehen. Es ist jedoch eine genaue Betrachtung Ihres Einzelfalles erforderlich. Gerne liefern wir Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.
Lassen Sie sich einfach einen Termin geben, entweder per Anruf an 0221 – 6777 0055 oder per Mail an kontakt@anwalt-kg.de.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt