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Diverse Verstöße im Straßenverkehr können einen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Mit dem Fahrerlaubnisentzug wird eine Sperrfrist verhängt, innerhalb derer der Betroffene kein Kraftfahrzeug bewegen darf. Damit der Führerschein wieder ausgehändigt wird, muss in einigen Fällen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, auch “Idiotentest” genannt, erfolgreich absolviert werden.
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist mit hohen Kosten sowie mit Zeitaufwand verbunden. Auch sind die Bewertungskriterien teilweise schwammig, so dass der Ausgang der MPU nicht vorhersehbar ist. Die MPU im ersten Anlauf zu bestehen ist also für viele Betroffene sehr schwierig. Aufgrund weniger strengen Vorschriften und Bedingungen in anderen EU-Staaten ließen sich bis vor einigen Jahren eine Vielzahl an Betroffenen die Fahrerlaubnis außerhalb Deutschlands ausstellen. Diesem “Führerscheintourismus” innerhalb der EU soll durch neue Gesetze vorgebeugt werden.
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Im Januar 2009 wurde in Deutschland die dritte Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) der Europäischen Union umgesetzt, die in § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verankert ist. Mit der Richtlinie 2006/126/EG wurde der europäische Führerschein (EU-Führerschein) eingeführt. Seitdem ist dem Führerscheintourismus ein Riegel vorgeschoben. Denn die Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG besagt, dass eine Fahrerlaubnis nur unter bestimmten Bedingungen gültig ist. Dazu zählt, dass Führerscheininhaber mindestens 185 Tage in dem Land einen festen Wohnsitz gehabt haben muss, in dem er den Führerschein erworben hat.
Wurde die Fahrerlaubnis beispielsweise in Polen von der entsprechenden Behörde ausgestellt, der Führerscheinbesitzer hatte aber in Polen nachweislich keinen Wohnsitz angemeldet, dann ist die Fahrerlaubnis nicht gültig. Von Bedeutung ist auch die Sperrfrist der Fahrerlaubnis in Deutschland. Wird der Führerschein ausgehändigt, obwohl in Deutschland noch die Sperrfrist gilt, wird der Führerschein nicht anerkannt.
Wer ohne gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Kfz bewegt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Denn hierbei handelt es sich gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG) um eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird: Fahren ohne Fahrerlaubnis.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat […] (§ 21 Abs. 1 StVG)
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Verschiedene Gerichte haben sich bereits mit dem Führerscheintourismus auseinandergesetzt. Unter anderem der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Beide Gerichte bekräftigen die aktuelle Rechtslage zum Führerscheintourismus.
Der EuGH entschied am 1. März 2012 (Aktenzeichen C-467/10), dass
Ein Mitgliedstaat […] jedoch die Anerkennung des Führerscheins verweigern [kann], wenn aufgrund von unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllte (Pressemitteilung EuGH, Aktenzeichen C-467/10)
Das BVerwG urteilte am 25. August 2011 (Aktenzeichen 3 C 25.10 und 3 C 28.10):
Die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. […] (BVerwG, Urteil vom 25.08.2011, Aktenzeichen 3 C 25.10)
Die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn die Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. […] (BVerwG, Urteil vom 25.08.2011, Aktenzeichen 3 C 28.10)
In beiden Fällen wurde in Tschechien die Fahrerlaubnis erworben, nachdem sie im Rahmen von Strafverfahren entzogen worden war. Der Wohnsitz war zu dem jeweils betreffenden Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs jedoch in Deutschland angemeldet und auch im Führerschein als Wohnort eingetragen.
Die Verschärfung der Gesetzeslage durch die Einführung des EU-Führerscheins hält viele Betroffene nicht davon ab, nach einem Fahrerlaubnisentzug die MPU umgehen zu wollen. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist allerdings unvermeidbar. Zwar ist es möglich, die Fahrerlaubnis im europäischen Ausland zu erwerben. Doch der Betroffene muss in jedem Fall mit Konsequenzen rechnen.
Erlangt er den Führerschein innerhalb der Sperrfrist und nimmt mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teil, ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt. Wird die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist erworben, muss sich der Hauptwohnsitz im entsprechenden Land befinden, damit der Führerschein gültig ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Fahrerlaubnis eingezogen und nachträglich eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet. Erst nach einer erfolgreich absolvierten MPU wird die Fahrerlaubnis wieder ausgehändigt.
Es gibt darüber hinaus weitere Gründe, warum das Umgehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht sinnvoll ist. Zum einen ist ein Führerscheinerwerb im Ausland mit hohen Kosten verbunden. Neben dem Führerschein an sich muss der Betroffene beispielsweise auch für die Mietkosten des Wohnsitzes aufkommen. Zum anderen besteht bei Personen, die ihr Fehlverhalten im Straßenverkehr nicht erkennen und aufarbeiten, die Gefahr, dass man erneut auffällig wird. Ein erneuter Fahrerlaubnisentzug kann die Folge sein.
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung dient dazu, dass sich der Fahrer mit seinem rechtswidrigen Verhalten auseinandersetzt. Ziel ist es, dass der Betroffene sein Verhalten dauerhaft ändert und keine Verstöße mehr begeht. Wer die MPU durch Führerscheintourismus vermeidet, gibt damit auch zu verstehen, dass er sein Fehlverhalten nicht einsieht.
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