✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Temperaturen sinken unter den Gefrierpunkt, es wird – im wahrsten Sinne des Wortes – eisig kalt, Raureif, Frost und Schnee verwandeln die Landschaft in ein “Winter Wonderland” – nicht selten ein idyllisches Bild. Doch was beim Spazierengehen idyllisch sein mag, ist im Straßenverkehr unter Umständen gefährlich: nicht selten kommt es auf vereisten und glatten Fahrbahnen und Gehwegen zu teilweise schweren Unfällen, wenn Fahrer die Kontrolle über ihr Kfz verlieren oder Fußgänger ausrutschen.
Und welcher Autofahrer kennt es überdies nicht, wenn in der kalten Jahreszeit morgens die Scheiben des Fahrzeuges vereist sind und erst einmal freigekratzt werden müssen. Besonders in der morgendlichen Hektik und Ungeduld, wenn man eigentlich zur Arbeit möchte, ist das einfach nur lästig und zeitraubend. Da liegt es nahe, mit dem Freikratzen der vereisten Scheiben so wenig Zeit wie möglich zu verbringen und nur das Nötigste zu tun: ein vermeintlich ausreichendes Sichtfeld (“Guckloch”) auf der Windschutzscheibe bzw. Frontscheibe freikratzen – aber genau hier liegt ebenfalls eine große Gefahr.
Denn eine ausreichende Sicht ist nach dem Gesetz nur gegeben, wenn der Fahrer den Straßenverkehr bzw. das Verkehrsgeschehen vollständig erkennen und wahrnehmen kann. Das heißt, nicht nur freie Sicht geradeaus, sondern auch freie Sicht rundum. Und dazu ist es erforderlich, ausnahmslos alle Scheiben des Kfz und die Scheinwerfer sowohl von Eis als auch von Schnee zu befreien, ehe man sich hinter das Steuer setzt.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Wer sein Kfz nicht vollständig von Eis und Schnee befreit und dennoch am Straßenverkehr teilnimmt, riskiert, in die Tasche zu greifen. Die Sanktionen, die der Bußgeldkatalog vorsieht, sind allerdings größtenteils vergleichsweise gering. Ist entgegen den gesetzlichen Vorschriften die Sicht des Fahrers eingeschränkt, weil die Scheiben nicht vollständig von Eis und Schnee befreit sind, droht ein Verwarngeld von 10 Euro.
Ebenso hat der Fahrer ein Verwarngeld zu erwarten, wenn er ein Kfz im Straßenverkehr führt, dessen Kennzeichen und Dach nicht von Schnee befreit sind. Hieraus kann nämlich ebenfalls eine Gefahr für den Straßenverkehr und andere Verkehrsteilnehmer resultieren. Das Nummernschild muss grundsätzlich gut lesbar sein. Die Verwarngelder liegen hier bei 5 bzw. 25 Euro.
Darüber hinaus ist auch das Warmlaufenlassen des Motors zum Enteisen der Scheiben verboten und daher ordnungswidrig. Ein Verstoß kostet 80 Euro.
Verstoß | Bußgeld |
Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass | |
seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren | 10 Euro |
das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt | 25 Euro |
die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren | 5 Euro |
Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht (Motor warmlaufen lassen) | 80 Euro |
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Verkehrssicherheit hat bekanntlich oberste Priorität. Dazu schreibt der Gesetzgeber unter anderem in der Straßenverkehrsordnung (StVO) Vorschriften und Regelungen vor, die die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer gewährleisten. So darf etwa die Sicht des Fahrers in keiner Weise beeinträchtigt sein (§ 23 StVO); der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass er auf das gesamte Verkehrsgeschehen freie Sicht hat.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. […] (§ 23 Abs. 1 StVO).
Da vereiste oder eingeschneite Scheiben die Sicht allerdings beeinträchtigen, ist der Fahrer also dazu verpflichtet, alle Scheiben vollständig von Eis und Schnee zu befreien. Dazu zählen sowohl die Windschutz- und die Heckscheibe als auch die Seitenfenster. Allerdings ist eine ausreichende Sicht auf das Verkehrsgeschehen nicht nur durch die Scheiben wichtig. So dienen auch die Außenspiegel der Sicht des Fahrers bzw. der Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens und dürfen daher ebenfalls nicht vereist sein und müssen freigekratzt bzw. von Schnee befreit werden.
Für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr ist nicht nur eine uneingeschränkte Sicht durch freie Scheiben und Außenspiegel von Bedeutung. Auch Scheinwerfer inklusive Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger) sind für die Verkehrssicherheit relevant; zum einen, um den Straßenverkehr (Verkehrsteilnehmer, Verkehrsschilder etc.) besser zu erkennen und zum anderen, um von anderen Verkehrsteilnehmern selbst gesehen zu werden. Besonders im Winter, wenn es morgens später hell und abends früher dunkel wird, muss eine einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Scheinwerfer gewährleistet sein. Daher ist es unerlässlich, außer Scheiben und Außenspiegel auch die Scheinwerfer freizukratzen oder von Schnee freizulegen.
Darüber hinaus müssen auch das Kfz-Kennzeichen sowie das Autodach und die Motorhaube frei von Schnee und Eis sein. Das Nummernschild muss nämlich eindeutig zu erkennen und lesbar sein. Andernfalls droht ein Verwarngeld.
Schnee auf dem Fahrzeugdach oder auf der Motorhaube stellt ein häufig unterschätztes Verkehrsrisiko dar. Hier besteht – beispielsweise bei Antauen des Schnees oder bei einem Bremsmanöver – die Gefahr, dass Schnee auf die Frontscheibe fällt bzw. rutscht, was zu einer Beeinträchtigung der Sicht und schlimmstenfalls zu einem Unfall führen kann. Zudem kann der Schnee, wenn er beim Bremsen herabfällt, andere Verkehrsteilnehmer “treffen” und diese daher ebenso behindern oder – wenn ein Unfall passiert – gefährden oder verletzen.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Besonders wenn es morgens unter Zeitdruck schnell gehen muss, möchten Autofahrer das Freikratzen der vereisten Scheiben verständlicherweise so kurz wie möglich halten. Dazu ist es mitunter weit verbreitet, zum Enteisen der Scheiben unterstützend den Motor warmlaufen zu lassen. Auf diese Weise sind die Scheiben schnell von Eis befreit und man hat Zeit gespart. Doch so praktisch und selbstverständlich diese “Enteisungs-Methode” ist, so verboten ist sie auch. Gemäß § 30 StVO Abs.1 ist es nämlich sowohl verboten, den Motor unnötig laufen zu lassen als auch unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen zu erzeugen. Dies beinhaltet auch das Warmlaufen des Motors, um die Scheiben (schneller) von Eis zu befreien. Wer zur Enteisung dennoch den Motor warmlaufen lässt und dabei erwischt wird, hat ein Bußgeld zu erwarten.
Wer mit vereisten Scheiben ein Kfz im Straßenverkehr führt, muss gegebenenfalls auch mit versicherungstechnischen Konsequenzen rechnen. Verursacht der Fahrer nämlich einen Unfall, weil seine Sicht durch nicht ausreichend enteiste Scheiben eingeschränkt ist, trägt er in der Regel eine Mithaftung. In diesem Fall hat die Kaskoversicherung das Recht, ihre Leistung zu kürzen. Der Versicherte/ der Fahrer muss dann die Schäden an seinem eigenen Kfz aus eigener Tasche bezahlen.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!