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Der Deutsche liebt bekanntermaßen sein Auto, fährt gerne schnell und hat Spaß am Fahren. Auf das Auto bzw. das Autofahren verzichten? Für viele Fahrzeugbesitzer undenkbar – und dennoch manchmal erforderlich und unvermeidbar. Beispielsweise bei einem Fahrverbot, als Strafmaßnahme verhängt von der Fahrerlaubnisbehörde oder dem Gericht infolge eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr. In diesem Fall muss der Betroffene seinen Führerschein vorübergehend abgeben und darf für den entsprechenden Zeitraum nicht mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnehmen. Je nach Sachverhalt gilt ein Fahrverbot für ein bis drei (bei einer Ordnungswidrigkeit) oder für ein bis sechs Monate (Nebenstrafe in einem Strafverfahren).
Ein Fahrverbot ist dabei eine äußerst einschneidende Maßnahme zur Bestrafung eines Verkehrsverstoßes. Angewiesen auf öffentliche Verkehrsmittel oder den “Fahrdienst” anderer sehnt man sich nach Mobilität und Flexibilität, die das Fahren mit dem eigenen Auto mit sich bringt. Da kann mitunter die Versuchung groß sein, sich trotz Fahrverbot hinter das Steuer zu setzen und selber zu fahren. Doch aufgepasst: Fahren trotz Fahrverbot ist kein Kavaliersdelikt – sondern vielmehr eine Straftat im Straßenverkehr, die empfindlich sanktioniert wird.
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Wer sich hinter das Steuer setzt und ein Kfz im Straßenverkehr führt, obwohl er ein Fahrverbot hat, macht sich strafbar, das Fahren trotz Fahrverbot stellt nämlich eine Straftat dar. Der Fahrer hat in diesem Fall keine gültige Fahrerlaubnis, weswegen der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erfüllt ist. Der Fahrer bzw. der Täter hat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu erwarten. Als Nebenstrafe drohen zusätzlich auch Punkte in Flensburg und ein weiteres Fahrverbot oder ein Führerscheinentzug.
Der Gesetzgeber sieht nicht nur für den Fahrer Sanktionen vor. So wird der Fahrzeughalter für das Fahren trotz Fahrverbot ebenfalls mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft, wenn er einer Person, die ein Fahrverbot hat, sein Kfz zur Verfügung stellt (§ 21 StVG). Hat der Halter keine Kenntnis über das entsprechende Fahrverbot und kann dies glaubhaft darlegen, ist es gegebenenfalls möglich, dass das Gericht von Fahrlässigkeit ausgeht; in diesem Fall ist die Strafe etwas milder.
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Eine Besonderheit stellt das ärztliche Fahrverbot dar. Hierbei ist es dem Fahrer nicht aufgrund eines verkehrsrechtlichen Vergehens verboten, ein Kfz im Straßenverkehr zu führen, sondern aus medizinischen Gründen. So kann ein Arzt ein Fahrverbot anordnen, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen ein Risiko für das sichere Führen eines Kfz darstellen und daher die Verkehrssicherheit unter Umständen nicht mehr gewährleistet ist. Nimmt der Betroffene trotz ärztlichem Fahrverbot mit einem Kfz am Straßenverkehr teil, liegt keine Straftat vor. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arzt das verhängte medizinische Fahrverbot nicht der Fahrerlaubnisbehörde meldet. Die Behörde kann nämlich bei Kenntnis eines ärztlichen Fahrverbotes zusätzlich auch ein behördliches Fahrverbot anordnen. Dann macht sich der Fahrer wiederum strafbar, wenn er sich hinter das Steuer setzt.
Kommt es beim Fahren trotz Fahrverbot zu einem Unfall, muss der Fahrer darüber hinaus mit versicherungstechnischen Konsequenzen rechnen. Denn in diesem Fall greift die Haftpflichtversicherung für gewöhnlich nicht. Die Versicherung ist dazu berechtigt, ihre Zahlungen bzw. die Übernahme der Unfallkosten abzulehnen, sodass der Fahrer diese selbst zahlen muss. Dies gilt ebenso bei einem ärztlichen Fahrverbotes, auch wenn das Fahren trotz Fahrverbot keinen Straftatbestand erfüllt. In diesem Fall ist es aber dennoch möglich, dass sich der Betroffene strafbar macht: wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB).
Es ist mitunter schnell passiert: die Sonne steht tief und blendet, die Ampel wird nicht bzw. nicht rechtzeitig als “rot” erkannt – und man überfährt diese. Als wäre ein hohes Bußgeld und ein Eintrag in die Verkehrssünderkartei nicht ärgerlich genug, wird – abhängig von der Schwere des Rotlichtverstoßes – auch ein Fahrverbot verhängt. Ist dieses trotz Einspruch gegen den Bußgeldbescheid unumgänglich, steht man häufig vor den nächsten Schwierigkeiten, etwa weil man in den langersehnten Urlaub fahren und andere Länder bereisen will – für mehr Mobilität vor Ort eigentlich mit dem Auto. Doch wie verhält es sich mit den Vorschriften im Ausland, wenn man ein Fahrverbot hat? Darf man in anderen Ländern trotz Fahrverbot in Deutschland ein Kfz führen, beispielsweise einen Mietwagen, den man vor Ort gebucht hat? Grundsätzlich droht dem Betroffenen in jedem Fall eine Strafe; es ist allerdings zu unterscheiden, ob eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit (Nichtmitführen des Führerscheins, also offizieller Dokumente) vorliegt bzw. geahndet wird.
Ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot hat meist auch im Ausland Gültigkeit. Denn da der Betroffene aufgrund des Fahrverbots vorübergehend nicht im Besitz seines Führerscheines ist, hat er gemäß der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften in anderen Ländern keine gültige Fahrerlaubnis; er darf also kein Kfz führen. Das Fahren trotz Fahrverbot stellt daher auch in anderen Ländern eine Straftat dar und wird entsprechend bestraft. Dem Fahrer droht wie in Deutschland eine Geldbuße oder gar eine Haftstrafe.
Doch auch wenn der Betroffene keine strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten hat, muss er – wenn er erwischt wird – dennoch in die Tasche greifen. Das Nichtmitführen des Führerscheines stellt nämlich auch in anderen Ländern eine Ordnungswidrigkeit dar. Abhängig von den entsprechenden geltenden Vorschriften erwartet den Fahrer ein unterschiedlich hohes Bußgeld.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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