Pfändbarkeit einer Rürup-Rente

Ist die Rürup-Rente pfändbar?

Dieser Beitrag erläutert, unter welchen Umständen die Rürup-Rente pfändbar ist und wie man sich als Versicherter vor einer Pfändung in der Vollstreckung oder in der Insolvenz schützen kann. 

Die Rürup-Rente ist gewissermaßen die kleine Schwester der Riester-Rente. Sie wird auch Basisrente genannt. Sie gehört zur der ersten Säule der drei Säulen der Altersvorsorge, nämlich der Basisvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung. Ursprünglich war die Rürup-Rente vor allem für Selbstständige entwickelt, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen. Der Gesetzgeber sah die Gefahr, dass Selbstständige und Freiberufler im Vergleich zu den abhängig Beschäftigten eine Rentenlücke erleiden müssen und schuf daher für diese die Möglichkeit, eine Altersvorsorge mit staatlicher Hilfe durch Abschluss einen Rürup-Vertrags aufzubauen. Aber nicht nur Selbständige und Freiberufler haben Zugang zur Rürup-Rente, sondern jedermann, der dies für sich als sinnvoll erachtet.

Sowohl die monatlich erfolgende Rürup-Rentenauszahlung als auch die hierfür zuvor notwendige geleistete Beitragszahlung stellt einen dem Schuldner zurechenbaren Vermögenswert dar. Im Falle der Vollstreckung oder der Insolvenz stellt sich daher die Frage, wie das Interesse auf eine angemessene Altersvorsorge des Schuldners gegenüber den Gläubigerinteressen auf Befriedigung ihrer Forderungen auszugleichen ist. Wie der Gesetzgeber diesen Konflikt gelöst hat, zeigt dieser Artikel praxisnah auf.  

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was ist eine Rürup-Rente? 

Bild von Münzen in GläsernDie Rürup-Rente ist eine Altersvorsorgeleistung, die vom Staat durch Steuervorteile gefördert wird. Hierzu schließen Sie einen Rürup-Vertrag ab, aufgrund dessen Sie monatliche Beiträge abführen, um für den Renteneintritt eine lebenslange Rentenleistung aufzubauen. Eine Besonderheit der Rürup-Rente ist, dass das einbezahlte Geld vor Eintritt des Rentenalters nicht mehr verfügbar ist. Es ist dem alleinigen Zweck der späteren Rentenleistung gewidmet und kann nicht mehr durch Kündigung des Rürup-Vertrags zurückverlangt werden. Einzig möglich ist, den Vertrag „stillzulegen“ und damit beitragsfrei zu stellen. Das abgeführte Geld wird dann ab dem Renteneintrittsalter, frühestens aber mit 62. Jahren (für alle ab 2012 abgeschlossenen Verträge) monatlich gestückelt ausgezahlt. 

Die staatliche Förderung erfolgt durch eine Steuervergünstigung, indem der monatlich geleistete Beitrag zur Rürup-Rente als Vorsorgeaufwendung im Rahmen der Steuerklärung geltend gemacht wird. Bis zu einem bestimmten Höchstsatz können die in einen Rürup-Vertrag eingezahlten Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Derzeit (Stand: 2020) beträgt steuerlich absetzbare Höchstbetrag 25.046 Euro pro Person. Dieser Betrag ist derzeit (Stand: 2020) zu 90 Prozent absetzbar und erhöht sich jährlich um zwei Prozent, und damit ab 2025 zu 100 Prozent absetzbar. 

Bitte beachten Sie: Die später erfolgende Rentenleistung ist zu versteuern. Da aber im Rentenalter viele Menschen in der Regel eine geringere Steuerlast haben, kann sich je nach Einzelfall die Rürup-Rente dennoch lohnen. Derzeit (Stand: 2020) ist nicht die gesamten Rürup-Rente zu versteuern, sondern nur 80 Prozent davon. Dieser Prozentsatz steigert sich aber jährlich, bis ab dem Jahr 2040 die gesamte Rürup-Rente zu versteuern ist. 

Ist die Rürup-Rente pfändbar?

1. Irrglaube, dass alle Rürup-Renten unpfändbar seien 

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass alle Rürup-Renten unpfändbar seien, wenn vertraglich z.B. ein Abtretungs- oder Verpfändungsverbot vereinbart worden sei. Denn durch vertragliche Regelungen sind die gesetzlichen Vorgaben, die einen Pfändungsschutz im Fall der Einzelvollstreckung oder Pfändung im Rahmen einer Insolvenz vorsehen und ermöglichen, nicht verdrängbar. Vielmehr muss der Rürup-Vertrag allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, um einen Pfändungsschutz – wie unten dargelegt wird – zu entfalten. 

2. Wann ist die Rürup-Rente nicht pfändbar? 

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob durch Pfändung auf die monatliche Rentenauszahlung oder auf das angesparte Kapitalvermögen zugegriffen werden soll. 

a) Pfändungsschutz für laufende Rentenleistungen

Die laufende monatliche Rentenauszahlung wird je nach Einzelfall durch die einzelnen §§ 850 Abs. 3 lit. b) ZPO (für abhängig beschäftigt Arbeitnehmer), 851c oder 851d (für Selbständige und nicht Berufstätige) ganz oder teilweise vor der Pfändung geschützt. Der Pfändungsschutz ist aber nicht allumfassend, sondern begrenzt nach den Pfändungsregeln über das Arbeitseinkommen. D.h., die laufende Rentenleistung wird wie Arbeitseinkommen behandelt und nach den entsprechend anzuwendenden Pfändungsschutzvorschriften geschützt. Welcher Betrag grundsätzlich pfändbar ist, erfahren Sie in unserem Beitrag Aktuelle Pfändungstabelle – Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen

Bitte beachten Sie: Beziehen Sie aus mehreren Verträgen Rentenleistungen oder erzielen Sie zudem Arbeitseinkommen, so haben Ihre Gläubiger die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht eine Zusammenrechnung aller Leistungen zu beantragen (§ 850e Nr. 2, 2a ZPO). Dies erfolgt im Falle der Insolvenz durch das Insolvenzgericht. Das bedeutet, dass die einzelne Versorgungsleistung für sich betrachtet innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegen kann und somit nicht pfändbar wäre. Durch Zusammenrechnung der Versorgungsleistung und des ggf. erzielten Arbeitseinkommen wird der Pfändungsfreibetrag überschritten und insoweit auch gepfändet. 

b) Pfändungsschutz des eingezahlten Vorsorgekapitals

Die in den Rürup-Vertrag eingezahlten Beiträge bilden das Vorsorgekapital – auch Kapitalstock genannt –, welches später in monatlichen Rentenleistungen ausgezahlt wird. Dieses unterliegt einem begrenzten Pfändungsschutz, wenn es unübertragbar (§ 851 Abs. 1 ZPO) und unaufkündbar (§ 168 Abs. 3 Satz 1 VVG)  ist. Damit ist gemeint, dass die Pfändung soweit sie den jeweiligen Altersvorsorge-Freibetrag unterschreitet (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II), unpfändbar ist. 

Der Altersvorsorge-Freibetrag liegt grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II bei Personen

  • die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, bei 48 750 Euro;
  • die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, bei 49.500 Euro;
  • die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, bei 50.250 Euro. 

Bitte beachten Sie: Auch bezogen auf das bereits eingezahlte Vorsorgekapital kann eine Zusammenrechnung mit anderem aus  Rentenanwartschaften herrührendem Vermögen stattfinden. Hieraus kann sich dann ein Gesamtbetrag ergeben, der doch der Pfändung unterworfen sein kann. 

3. Wann ist die Rürup-Rente pfändbar? 

Die Rürup-Rente ist insoweit pfändbar, als das eine Einmalkapitalauszahlung erfolgt. Seit 2015 kann eine solche vereinbart werden. Damit ist z.B. die Abfindung einer Kleinbetragsrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, 4 EStG) der Pfändung unterworfen, da es sich insoweit um keine monatliche Leistung handelt. Der Pfändungsschutz nach § 851d ZPO betrifft nur monatliche, aber keine einmaligen Leistungen. 

Dagegen unpfändbar ist die Einmalzahlung eines Gesamtbetrags, der sich aus der Zusammenfassung von maximal 12 Monatsrenten zusammensetzt. 

4. Meine Rürup-Rente reicht nicht aus – Was tun? 

Da die Rürup-Rente insoweit der Pfändung unterliegt, wie es für das Arbeitseinkommen gelten würde, haben Sie über § 850f ZPO die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags zu erwirken, wenn dies notwendig ist und die Belange der Gläubiger nicht entgegenstehen.

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2 Kommentare
  1. Ralph L.
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,
    ein nicht Berufstätiger (Hausmann) spart durch Zahlungen des Ehepartners eine Rürup Rente an, für die es kein Wahlrecht zur Einmalzahlung gibt. Nun erwirkt ein Gläubiger eine Pfändung gegen ihn. Ist der angesparte Betrag im Rürup Produkt (Aktienfonds) vor der Pfändung sicher? Wenn nicht, lässt sich das im Vorfeld durch bestimnte Spezifikationen im Vertrag zur Rürup Rente verhindern? Was passiert mit der Ansparsumme, wenn der Schuldner in Peivatinsolvenz geht? Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen R. Lang

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      vereinfacht gesagt gilt, dass die Auszahlung der Rürup-Rente wie Arbeitseinkommen behandelt wird und pfändbar ist. In der Ansparphase ist die Rürup-Rente unpfändbar, wenn sie unübertragbar und unaufkündbar und unter dem Altersvorsorge-Freibetrag (vgl. § 12 SGB II) liegt. Das Gesagte trifft in der Regel auch für den in der Insolvenz befindlichen Schuldner zu.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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