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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Ein Unfall im Straßenverkehr kann schnell passieren, sei es durch die eigene Unachtsamkeit oder durch Fremdverschulden. Doch anstatt die Unfallstelle abzusichern, die Rettungskräfte zu informieren und erste Hilfe zu leisten, oder bei einem sogenannten “Parkrempler” zu warten und die Polizei zu rufen, fahren viele Fahrzeugführer einfach weiter. Doch damit begehen sie Fahrerflucht. Fahrerflucht ist gleichbedeutend mit Unfallflucht oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und wird als Straftat geahndet.
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Verursacht man einen Unfall beim Parken, der mit einem Sachschaden einhergeht, hat man die Pflicht, auf den Fahrer des anderen Kraftfahrzeuges zu warten.
Erscheint dieser nicht, ist nach der Wartezeit die Polizei zu rufen. Der ebenfalls häufig hinterlassene Zettel an der Windschutzscheibe ist rechtlich gesehen nicht ausreichend, denn er könnte weggeweht, von Regen weggespült oder von einem Passanten entfernt werden.
Wie lange man warten muss, bis man die Polizei ruft, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Je nach Situation sollte die Wartezeit 20 bis 60 Minuten betragen. Liegt ein Parkschein im beschädigten Fahrzeug, hat der Unfallverursacher mindestens so lange zu warten, bis die Parkzeit abgelaufen ist. Anschließend ist die Polizei zu informieren, sofern der Fahrzeughalter nicht aufgetaucht ist.
Werden bei einem Unfall Personen verletzt und der Verursacher begeht Fahrerflucht, kann sich dieser unter Umständen der unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen.
Für die Strafen für Fahrerflucht ist in erster Linie nicht mehr die Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgeblich, sondern das Strafgesetzbuch (StGB).
Das Strafmaß für Fahrerflucht ist von verschiedenen Kriterien abhängig und kann
Darüber hinaus ist sogar eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren möglich (§ 142 Abs. 1 StGB).
Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem Schaden, der durch den Unfall entstanden ist. Beträgt dieser weniger als 600 Euro wird das Verfahren für gewöhnlich gegen eine Geldauflage eingestellt. Liegt der Schaden zwischen 600 und 1.300 Euro muss der Unfallverursacher eine Geldstrafe zahlen, die ungefähr seinem Monatsgehalt entspricht, zudem gibt es zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Bei über 1.300 Euro Schaden, kann die Geldstrafe das Monatsgehalt übersteigen, es gibt drei Punkte in Flensburg und Führerscheinentzug.
Im Strafgesetzbuch (StGB) ist die Unfallflucht zum einen als Straftat definiert, zum anderen ist auch das Strafmaß festgelegt. Dieses umfasst eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wenn man sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat, kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahren hinzu. Eine allgemeine Strafe für Fahrerflucht/Unfallflucht kann nicht festgelegt werden, weil jeweils eine individuelle Einzelfallentscheidung vorliegt. Die Verjährung beträgt fünf Jahre, nach Ablauf dieser Zeit kann ein Unfallverursacher für Fahrerflucht nicht mehr belangt werden.
Ist ein Führerscheinneuling des Parkschadens und der Unfallflucht überführt, wird die Probezeit von zwei auf vier Jahre erhöht und die Teilnahme an einem Aufbauseminar zur Pflicht.
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Stellt ein Unfallverursacher nach seiner Fahrerflucht Selbstanzeige bei der Polizei, besteht die Möglichkeit, dass die Strafe gemildert wird oder der Verursacher straffrei davonkommt.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 142 Abs. 4 StGB:
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). (§ 142 Abs. 4 StGB)
Demnach kommt eine Milderung der Strafe oder gar Straffreiheit nur unter bestimmten Umständen in Betracht:
Inwiefern eine Strafe gemildert wird, liegt schlussendlich im Ermessen des Gerichts.
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Je nach Situation handelt es sich nicht immer um Fahrerflucht bzw. Unfallflucht, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Ort des Geschehens entfernt. Ausnahmen liegen zum Beispiel vor, wenn jener Beteiligte:
Dann macht man sich der Fahrerflucht nicht strafbar. Gleiches gilt, wenn nur das eigene Fahrzeug beschädigt wurde.
Häufig kommt es auch zu Zusammenstößen mit Wildschweinen, Rehen oder Hirschen. Bei derartigen Unfällen liegen keine Personen- oder Sachschäden und somit auch keine Fahrerflucht vor, wenn man die Unfallstelle verlässt, da Wildtiere niemandem gehören. Allerdings verstößt man gegen das Tierschutzgesetz, wenn man das Tier verletzt zurücklässt, was eine Geldbuße bis 50.000 Euro zur Folge haben kann. In solchen Fällen hat der Fahrzeugführer umgehend Polizei und den zuständigen Förster zu informieren.
Überfährt man beispielsweise einen Hund oder eine Katze, der bzw. die plötzlich auf die Straße rennt, handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um eine Fahrerflucht. Vielmehr wird der Halter des jeweiligen Tieres in die Pflicht genommen, da dieser gewährleisten muss, dass sein Haustier niemanden gefährdet. Der Polizei muss ein solcher Unfall dann gemeldet werden, wenn das tote Tier eine Gefahr für andere Fahrzeugführer ist.
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Geschädigte Personen sollten verschiedene Möglichkeiten berücksichtigen, wenn sie einen Schaden an ihrem Auto bemerken. Dazu zählt, auf jeden Fall sofort die Polizei zu informieren. Hat man oder ein Zeuge sich das Kennzeichen des Flüchtigen gemerkt, kann dieser darüber zügig ermittelt werden. Hat das Unfallopfer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, übernimmt diese den entstandenen Schaden, sofern der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann. Ist der Unfallverursacher bekannt, tritt er bzw. seine Versicherung für den Schaden ein. Darüber hinaus besteht für geschädigte Personen, die Möglichkeit, die Unterstützung der Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) in Anspruch zu nehmen, sofern sie die Reparatur des Schadens nicht zahlen können und der Unfallverursacher nicht gefasst werden kann.
Grundsätzlich übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Schäden, die an anderen Kraftfahrzeugen verursacht wurden. Am eigenen Fahrzeug tritt nur eine Vollkaskoversicherung für Schäden ein. Diese ist allerdings nicht dazu verpflichtet, den Schaden zu übernehmen, wenn man sich von der Unfallstelle entfernt hat. Wurde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die für den Schaden aufkommt, kann diese sich die Kosten beim Unfallverursacher zurückholen (Regressforderungen). Zudem droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Nach einer Selbstanzeige des Unfallverursachers besteht die Möglichkeit, dass die Haftpflichtversicherung die Regressforderungen senkt. Bei Bagatellschäden verzichtet die Versicherung gegebenenfalls komplett darauf, den Versicherten in Regress zu nehmen.
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Hallo Zusammen,
wenn einer meiner Beifahrer innerhalb meiner Abwesenheit einen Bagatellschaden verursacht, weil er die Türe auf seiner Seite aufhatte, mir danach nichts davon sagt und ich ja somit Fahrerflucht begehe. Bin ich als Fahrer dann schuldig oder die Person, die den Schaden wirklich begangen hat.
Sehr geehrter Fragesteller,
in einem solchen, komplexen Fall wäre der Beifahrer derjenige, der sich des unerlaubten Verlassens des Unfallortes schuldig gemacht hätte, da der Fahrer ja den Unfall gar nicht bemerkt und auch nicht verursacht, sondern sich absolut passiv verhalten hat. In diesem theoretischen Fall könnte also auch der Beifahrer Fahrerflucht begehen.
Für den Schaden wäre allerdings dennoch die Versicherung des Halters zuständig, wobei sie bei Unfallflucht den Verursacher in Regress nehmen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Morgen
als ich gestern zuhause ankam erwartete mich ein Brief von der Polizei in dem ich beschuldigt wurde Fahrerflucht begangen zu haben. An dem Tag, wo das passiert sein sollte hatte ich meinem Onkel mein Auto geliehen weil er zu einem wichtigen Termin musste und sein Auto in der Werkstatt war. Er behauptet allerdings dass er damit nichts zu tun hat und nichts davon weiß
Er macht auf mich aber nicht den Eindruck dass er lügen würde
Wie soll ich nun vorgehen? Habt ihr eine Idee? HILFE ich weiß nicht weiter
Natürlich möchte ich selber keine Anzeige am Hals haben aber meinem Onkel auch nicht in den Rücken fallen
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich würde Ihnen in diesem Fall raten, schnellstmöglich anwaltliche Hilfe einzuholen. In diesem Rahmen kann die Frage leider nur unzureichend beantwortet werden, da unbedingt Akteneinsicht angefordert werden sollte. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist ein ernster Vorwurf.
Melden Sie sich gerne unter kontakt@anwalt-kg.de und senden Sie uns ein Foto oder Scan des Briefs, den Sie erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt