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Die Arbeit ist erledigt, das Wochenende steht vor der Tür, der Himmel ist strahlend blau, die Sonne scheint und die Temperaturen sind frühlingshaft Temperaturen – perfekte Voraussetzungen für ein Wochenendausflug ins Grüne oder in die Berge. In Vorfreude auf ein schönes Picknick in der Natur mit der Familie oder einem Wandertag mit traumhafter Aussicht mit Freunden herrscht bereits auf der Autofahrt auf der Landstraße fröhliche und ausgelassene Stimmung – doch plötzlich knallt es und die gute Laune ist jäh verflogen. Besonders auf Landstraßen kommt es vermehrt zu Unfällen und man selber ist auf einmal “mittendrin”. Im besten Falle gibt es lediglich einen Blechschaden ohne schlimme Folgen. Das Kfz ist zwar kaputt und nicht mehr fahrbar, aber es ist zu “verschmerzen” – auch wenn es ärgerlich ist.
Doch nicht immer haben Unfallbeteiligte einen Schutzengel an ihrer Seite, sondern kommen im schlimmsten Fall bei einem Zusammenstoß ums Leben. Geschwindigkeitsüberschreitung, Alkohol oder Drogen am Steuer, Nicht-Einsehen des toten Winkels beim Abbiegen oder Missachtung der Vorfahrt… die Ursachen für schwere bzw. tödliche Verkehrsunfälle können vielfältig sein. Kostet ein Unfall ein Menschenleben, steht eine sogenannte fahrlässige Tötung im Raum. Aber was ist unter einer fahrlässigen Tötung genau zu verstehen? Wie ist sie strafrechtliche einerseits und verkehrsrechtlich andererseits einzuordnen?
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Bei einer fahrlässigen Tötung handelt es sich gemäß § 222 des Strafgesetzbuchs (StGB) um eine Straftat. Demnach ist der Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllt, wenn durch Fahrlässigkeit der Tod eines Menschen verursacht wird. Die Tat wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. Die Verjährung einer fahrlässigen Tötung beträgt bis zu fünf Jahre (§ 78 StGB). Doch was bedeutet in diesem Zusammenhang Fahrlässigkeit?
Fahrlässigkeit bzw. fahrlässiges Verhalten liegt grundsätzlich vor, wenn die handelnde Person die erforderliche, eigentlich selbstverständliche Sorgfalt aus Unachtsamkeit oder Leichtsinn außer Acht lässt. Der Betroffene beabsichtigt dabei zwar nicht unmittelbar, anderen Personen zu schaden, nimmt dies aber billigend in Kauf. Hat dieses Fehlverhalten den Tod eines Menschen zur Folge, spricht man von fahrlässiger Tötung.
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Bei einigen Delikten im Straßenverkehr sind nicht mehr das Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder die Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgeblich, sondern das Strafgesetzbuch (StGB); nämlich dann, wenn es sich um eine strafrechtlich relevante Tat handelt. Dazu zählen etwa die fahrlässige Tötung oder die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr.
Eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer fahrlässig einen Unfall verursacht, bei dem ein anderer ums Leben kommt. Meist kommt es zu einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr aufgrund der Missachtung von Verkehrsregeln, beispielsweise bei einem Rotlichtverstoß oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Aber auch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stellt ebenso wie die Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt fahrlässiges Verhalten dar; hierbei handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ist von einer Missachtung der Sorgfaltspflicht bzw. der erforderlichen Sorgfalt auszugehen.
Der Täter bzw. Fahrer hat grundsätzlich mit der in § 222 StGB festgelegten Strafe zu rechnen; der Gesetzgeber unterscheidet hierbei nicht zwischen einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr oder außerhalb des Straßenverkehrs. Wie hoch das Strafmaß letztendlich ausfällt, hängt vom jeweiligen Einzelfall und den gegebenen Umständen ab. Maßgeblich sind unter anderem die jeweilige Verkehrssituation und der Grad der Fahrlässigkeit (leichte oder grobe Fahrlässigkeit). Auch die Vergangenheit/ das bisherige Fahrverhalten des Fahrers spielt eine Rolle. So fällt die Strafe in der Regel härter aus, wenn der Betroffene im Vorfeld bereits (mehrmals) im Straßenverkehr auffällig geworden ist.
Verursacht der Fahrer einen tödlichen Unfall und macht sich der fahrlässigen Tötung schuldig, erwarten ihn neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe weitere Konsequenzen: den Entzug des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate und drei Punkte in Flensburg. Die Dauer des Fahrerlaubnisentzuges richtet sich ebenfalls nach dem vorliegenden Sachverhalt und wird vom Gericht den individuellen Umständen entsprechend verhängt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Fahrer nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Der Betroffene darf sich in diesem Fall erst dann wieder hinter das Steuer setzen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ihm nach einer sogenannten Sperrfrist auf einen entsprechenden Antrag hin die Fahrerlaubnis wiedererteilt hat.
Autofahrer schätzen ihre Fähigkeiten beim sicheren Führen eines Kfz nicht immer richtig ein. Besonders Fahranfänger in der Probezeit stellen aufgrund ihrer fehlenden Erfahrung im Straßenverkehr ein potentielles erhöhtes Gefährdungsrisiko dar. Schwere Unfälle, beispielsweise infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sind daher keine Seltenheit. Während einige Unfälle glimpflich enden und es “nur” einen Total– oder geringfügigen Sachschaden zu “beklagen” gibt, fordern andere Unfälle auch Todesopfer. Besonders außerorts auf Landstraßen ist die Unfallgefahr groß, wenn die Geschwindigkeit überschritten wird. Doch welche Konsequenzen haben junge Fahrer bzw. Fahranfänger zu befürchten, wenn sie in einen derart schweren Unfall, beispielsweise in einen Frontalzusammenstoß, verwickelt sind, und sich im schlimmsten Fall einer fahrlässigen Tötung schuldig gemacht haben? Welche strafrecht- aber auch verkehrsrechtlichen Folgen sind zu erwarten?
Grundsätzlich muss – nicht nur bei einer fahrlässigen Tötung, sondern auch bei anderen Delikten – beachtet werden
Denn abhängig vom Alter des Betroffenen findet unter Umständen das Jugendstrafrecht (Jugendgerichtsgesetz – JGG) Anwendung, auch wenn die Tat nach dem Strafrecht bzw. nach dem StGB geahndet wird. Das Jugendstrafrecht sieht weniger harte Strafen vor als das Erwachsenenstrafrecht und greift in manchen Fällen bis einschließlich 20 Jahre. Allerdings muss nicht jeder Fahranfänger in der Probezeit ein junger Heranwachsender, sondern kann auch bereits älter sein. Handelt es sich bei dem Täter bzw. dem Unfallfahrer um einen Heranwachsenden unter 21 Jahren, besteht die Möglichkeit, dass er infolge einer fahrlässigen Tötung gemäß Jugendstrafrecht zu Sozialstunden, einer Bewährungsstrafe und/oder einer Geldbuße verurteilt wird. Darüber hinaus kann auch im Jugendstrafrecht die Fahrerlaubnis entzogen werden (§ 7 JGG).
Das Jugendstrafrecht findet allerdings nicht “pauschal” Anwendung, wenn der Täter unter 21 Jahre alt ist. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, insbesondere auf die Umstände der Tat bzw. des Unfalls und die Persönlichkeit und Reife des Fahrers bzw. des Täters.
Was bedeutet eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr aber nun aus verkehrsrechtlicher Sicht hinsichtlich der Probezeit? Straftaten im Straßenverkehr in der Probezeit – also auch eine fahrlässige Tötung – stellen grundsätzlich sogenannte A-Verstöße dar. Den Fahranfänger erwartet – sofern es sich um den ersten A-Verstoß handelt – zum einen die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar. Zum anderen verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre.
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Fordert ein Verkehrsunfall ein Todesopfer, ist dies für die betroffenen Angehörigen bzw. Hinterbliebenen ein schmerzlicher Verlust, der sie ihr ganzes Leben “begleitet” und unter dem sie psychisch leiden. Da liegt es mitunter nahe, gegenüber dem Unfallfahrer Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Doch ist dies überhaupt möglich? Können Hinterbliebene im Falle einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr Schmerzensgeld vom Täter bzw. dem Unfallfahrer verlangen?
Hierbei sind grundsätzlich verschiedene Szenarien zu unterscheiden. Verstirbt das Opfer unmittelbar am Unfallort, haben die Angehörigen keine Möglichkeit, Schmerzensgeld im “klassischen Sinne” einzufordern. Eine Ausnahme besteht allerdings unter Umständen, wenn das Unfallopfer nicht direkt, sondern erst später stirbt. Je nach Einzelfall sind dann gegebenenfalls Schmerzensgeldansprüche gerechtfertigt. Das Schmerzensgeld steht in diesem Fall allerdings dem Opfer als Wiedergutmachung für die erlittenen Verletzungen und Schmerzen zu und kann im Todesfall auf den Angehörigen “vererbt” werden.
Angehörige können hingegen eventuell Schmerzensgeld verlangen, wenn sie aufgrund der Todesnachricht oder weil sie Zeuge des tödlichen Verkehrsunfalls geworden sind, einen sogenannten Schockschaden erleiden. Dabei muss es sich allerdings – belegt durch ein ärztliches Gutachten – nachweislich um eine gesundheitliche Beeinträchtigung infolge des Unfalls handeln.
Schmerzensgeldansprüche nach einem tödlichen Unfall sind nicht möglich, gemäß § 844 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wohl aber eine materielle Entschädigung “für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid”. Voraussetzung hierbei ist, dass der Hinterbliebene dem Verstorbenen besonders nahe stand, es sich also um Ehepartner, Lebensgefährten, Kind oder einen Elternteil handelt (“persönliches Näheverhältnis”).
Darüber hinaus können Hinterbliebene im Falle eine fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr zum einen vom Unfallfahrer bzw. Täter die Kostenübernahme der Beerdigung verlangen. Zum anderen besteht für den Unfallfahrer die Pflicht, Ersatz für Unterhaltskosten, beispielsweise für ein Kind, zu leisten, wenn die getötete Person unterhaltspflichtig gewesen ist. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften bestimmt ebenfalls § 844 BGB.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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