Postsperre
Postsperre (§ 99 InsO) meint, dass nicht der Schuldner, über dessen Vermögen die Insolvenz eröffnet wurde, seine Post erhält, sondern der Insolvenzverwalter.
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Das Gericht kann per Beschluss entscheiden, dass nicht der Schuldner, sondern der Insolvenzverwalter bestimmte Post zugeleitet bekommt. Der Insolvenzverwalter kann einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dass ihm die Post des Schuldners zugeleitet wird. Das Gericht kann dies aber auch von Amts wegen entscheiden.
Wegen der besonderen Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Schuldners, insbesondere das Postgeheimnis, ist jedoch eine vorherige Anhörung erforderlich. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt die Post zu öffnen. Er ist jedoch auch verpflichtet alle Sendungen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen unverzüglich dem Schuldner zuzuleiten.
Die Postsperre dient dem Schutz der Gläubiger. Es soll verhindert werden, dass der Schuldner die Möglichkeit erhält, nicht offengelegtes Vermögen dem Insolvenzverfahren zu entziehen. Von der Überwachung der Korrespondenz des Schuldners verspricht sich der Insolvenzverwalter, verborgenes Vermögen ausfindig machen und der Insolvenzmasse zuführen zu können.
Das oberste Gebot lautet: Seien Sie ehrlich zu Ihrem Insolvenzverwalter. Legen Sie vorhandenes Vermögen offen. So können Sie von vorneherein verhindern, dass der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Verhängung der Postsperre bei Gericht stellt. Das Verbergen von Vermögen kann dagegen zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Sollte Ihnen per Beschluss die Verhängung einer Postsperre zugehen, können Sie binnen einer zweiwöchigen Frist eine sofortige Beschwerde bei Gericht einreichen (§ 99 Abs. 3 InsO).
Hallo
Also ist es nicht unbedingt das man eine postsperre bekommt zwanghaft?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nein, die Postsperre erfolgt nicht automatisch und auch längst nicht in jedem Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht