Mahnbescheid und gerichtliches Mahnverfahren

Was ist ein Mahnbescheid?

Der Mahnbescheid bereitet die Titulierung einer Geldforderung vor. Denn ohne Handeln folgt in der Regel auf einen weiteren Antrag des Gläubigers der Vollstreckungsbescheid, aus dem der Gläubiger dann die Zwangsvollstreckung, z.B. durch Sach– oder Lohnpfändung, betreiben kann. Sowohl der Mahnbescheid als auch ein darauffolgender Vollstreckungsbescheid ergehen ohne Sachprüfung. D.h., das Mahngericht prüft nicht, ob die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung auch tatsächlich besteht. Sie müssen sich selbst gegen eine solche Behauptung wehren.

Im Mahnbescheid ist aufgeführt, wer Gläubiger und wie hoch die geforderte Gesamtsumme ist. In der Gesamtsumme sind ferner Zinsen und Nebenforderungen als auch Kosten eines etwaigen Prozessbevollmächtigten sowie die Kosten des Gerichts enthalten. 

Der folgende Beitrag bringt Ihnen den Ablauf bis zum Erlass eines Mahnbescheids näher; außerdem zeigen wir Ihnen eine Handlungsmöglichkeit gegen den erlassenen Mahnbescheid auf und erläutern Ihnen abschließend, welchen Schutz ein Insolvenzverfahren für Sie bietet.

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Ablauf des Mahnverfahrens 

Ein Mahnbescheid ergeht auf Antrag des Gläubigers. Es handelt sich hierbei um ein automatisiertes Verfahren, für das in NRW die beiden Mahngerichte Euskirchen und Hagen zuständig sind. Für den Gläubiger ist das Mahnverfahren ein einfacher, schneller und kostengünstiger Weg, um einen für die Zwangsvollstreckung notwendigen Titel zu erwirken. Für den Erlass des Mahnbescheids reicht bereits die Behauptung aus, dass der Gläubiger eine zivilrechtliche, fällige Geldforderung gegen den Schuldner habe. Der Mahnbescheid wird dann mit Rechtsbehelfsbelehrung förmlich per Post zugestellt. Versäumen Sie es, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Mahnbescheides diesem zu widersprechen, folgt auf einen zweiten Antrag des Gläubigers hin der Vollstreckungsbescheid. Dieser ist zunächst vorläufig, und wenn nichts unternommen wird, endgültig vollstreckbar. 

Wie reagiere ich auf einen Mahnbescheid außerhalb des Insolvenzverfahrens?

Ist die Forderung unberechtigt, sollten Sie dem Mahnbescheid widersprechen. Hierfür haben Sie zwei Wochen lang Zeit. Haben Sie dies versäumt, so sollten Sie spätestens gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch erheben. Dazu setzen Sie das Kreuz an der entsprechenden Stelle im Ihnen zugesandten Formular und senden dieses ab. Das Mahnverfahren jedenfalls endet mit Wider- bzw. Einspruch. Falls widersprochen wird, kann der Gläubiger seine Forderung weiterverfolgen, indem er durch Klage einen normalen Zivilprozess in Gang setzt. Falls Einspruch erhoben wird, leitet das Mahngericht das Verfahren sofort an das zuständige Prozessgericht weiter, vor dem dann die streitige Sache verhandelt wird.

Vollstreckungsschutz während des Insolvenzverfahrens

Trotz eines Insolvenzverfahrens kommt es immer wieder vor, dass Gläubiger versuchen, gegen den Schuldner zu vollstrecken oder einen Titel zu erwirken. Hiervor brauchen Sie sich jedoch nicht zu fürchten, da in der Regel- und Privatinsolvenz ein Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO) herrscht. Dennoch sollten Sie gegen Mahnbescheide bzw. Vollstreckungsbescheide zunächst Widerspruch bzw. Einspruch erheben. Dies wird Folgendes bewirken:

  1. Der Gläubiger meldet seine nicht titulierte Forderung beim Insolvenzverwalter/Treuhänder an. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder nimmt die Forderung nach Prüfung entweder zur Insolvenztabelle auf oder bestreitet sie. Dies wird für Sie zur Folge haben, dass der Gläubiger eine Feststellungsklage auf seine Kosten einreichen muss, um die Forderung titulieren zu lassen. Ihnen kann dies als Schuldner gleichgültig sein, weil der Gläubiger nur die Insolvenzquote erhält – die bei einem Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrages mitunter gegen null geht.
  2. Der Gläubiger klagt gegen Sie nach Ihrem Widerspruch, ohne die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Dem zuständigen Gericht (je nach Streitwert Amts- oder Landgericht) sollten Sie nach Zustellung der Klage den Eröffnungsbeschluss zufaxen. Danach wird Ruhe einkehren, weil das Verfahren nach § 240 ZPO von Amts wegen ruht. Der Gläubiger wird seine Forderung anmelden müssen. Das hat zur Folge, dass er – wie alle übrigen Gläubiger – nur die Insolvenzquote erhält (siehe 1.).

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8 Kommentare
  1. Khal
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Arbeitgeber hat seit Juni/21 kein Gehalt gezahlt.
    Nach Schriftlicher Ermahnung kam ebenfalls nichts. Ich habe deshalb ein Mahnbescheid an das Arbeitsgericht geschickt. Einige Tage später kam ein Schreiben vom Insolvenzberater.
    Welche Wege sind jetzt sinnvoll, beim Arbeitsgericht das Mahnbescheid zurück zu ziehen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      sinnvoll erscheint es, Ihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber im Insolvenzverfahren anzumelden, da im Insolvenzverfahren ein Vollstreckungsverbot herrscht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. V.  R.
    says:

    Sehr geehrte Herren,
    vor einem Jahr hatte ich eine Ware von 2000€ bestellt und bezahlt. Nach vielen Ausreden per mail ist sie jedoch noch nicht angekommen. Die Firma hat Insolvenz beantragt. Lohnt sich deshalb ein Mahnverfahren (Zeit….Geld….Nerven)?
    Für Ihren Rat bedanke ich mich,
    mit freundlichen Grüßen,
    V.R.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau R.,

      ein Mahnverfahren ist nicht sinnvoll, gleichsam zwecklos. Ich würde Ihnen empfehlen, die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden und die Insolvenzquote abzuwarten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Frank N.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine Partnerin hat einem Bekannten Geld geliehen und bekommt trotz wiederholten mündlichen Mahnungen nur schleppend Rückzahlungen, dafür aber immer neue Ausreden. Ich habe ihr jetzt geraten, eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung zu verfassen, die vom Schuldner mit neuen Ausreden beantwortet wurde …
    Der logische Weg wäre nun, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, es steht aber zu befürchten, dass der Schuldner nichts bezahlen kann und auch keine Vermögenswerte vorhanden sind.
    Meine Frage an Sie ist nun:
    Ist es sinnvoll unter diesen Voraussetzungen ein Mahnverfahren zu eröffnen und nötigenfalls auch zu klagen, oder treibt man den Schuldner damit nur in eine Privatinsolvenz und riskiert somit überhaupt keine Rüchzahlungen mehr zu erhalten?
    Vielen Dank,
    Frank N.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr N.,

      das ist keine Frage, die ich allgemein gültig beantworten kann. All Ihre Überlegungen sind zutreffend. Unsere Kanzlei vertritt jedoch die Interessen von Schuldnern, sodass ich Ihnen keine weitergehenden Auskünfte erteilen kann. Ich hoffe, Sie haben Verständnis hierfür.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Katja J.
    says:

    Sehr geehrte Rechtsanwälte,

    Ich hatte selbst einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ausgefüllt und an das Amtsgericht geschickt.
    Jetzt hat der Schuldner einen unbegründeten Widerspruch eingereicht.
    Ich soll jetzt eine Kostennote begleichen.
    Muss ich jetzt auch selbst eine Klageschrift formulieren.
    Könnten sie mir dabei helfen? Wie teuer wäre es? Der Streitwert beträgt 2600 Euro

    Über eine kurze Rückantwort würde ich mich sehr freuen

    Mit freundlichen Grüßen
    John

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau J.,

      wenn Sie Ihre Forderung durchsetzen möchten, kommen Sie nach geschildertem Sachverhalt an einer Klageerhebung wohl nicht herum. Sie können uns gerne eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schicken. Teilen Sie uns kurz den Sachverhalt mit und wir melden uns dann mit einem Angebot bei Ihnen zurück.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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