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Eile und Zeitdruck wegen eines dringenden Termins, Gedankenlosigkeit oder schlichte Gleichgültigkeit: Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, etwa das Überfahren einer roten Ampel, eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder das Missachten eines Stoppschildes, sind schnell passiert. Dabei drohen nicht nur Sanktionen, wie ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Ein Verkehrsverstoß kann auch Konsequenzen für die Versicherung nach sich ziehen. In diesem Zusammenhang fällt häufig der Begriff “fahrlässiges Verhalten” oder “Fahrlässigkeit”. Doch was bedeutet “Fahrlässigkeit”? Wann liegt ein fahrlässiges Verhalten vor? Welche Auswirkungen hat ein derartiges Verhalten auf die Versicherung bzw. die Schadensregulierung?
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Der Begriff “Fahrlässigkeit” ist sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht relevant. Fahrlässigkeit bedeutet grundsätzlich eine Verletzung der Sorgfaltspflicht; das heißt, der Betroffene handelt leichtsinnig und unaufmerksam.
Im Strafrecht wird zwischen “bewusster” und “unbewusster Fahrlässigkeit” unterschieden.
Gemäß § 15 Strafgesetzbuch (StGB) wird Fahrlässigkeit allerdings lediglich dann bestraft, wenn sie gesetzlich auch ausdrücklich als Straftatbestand genannt wird. Zu den Tatbeständen zählen zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
Im Zivilrecht ist die Fahrlässigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Gemäß § 276 Abs. 2 BGB liegt fahrlässiges Handeln vor, wenn die im Verkehr (in einer Interaktion) erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Die Sorgfalt im alltäglichen Umgang miteinander, die man von seinen Mitmenschen zu Recht erwarten kann und bei ihnen voraussetzen darf („erforderliche Sorgfalt“), bedeutet, dass man sich auf ein gewissenhaftes Handeln und Verhalten anderer verlässt, also dass andere Personen abhängig von ihrer Funktion, ihren Fähigkeiten, den gegebenen Umständen usw. so vernünftig handeln, wie jeder andere in vergleichbaren Situationen und unter gleichen Voraussetzungen richtig handeln würde. Die Sorgfalt wird dann außer Acht gelassen, wenn eine Person sie nicht beachtet, obwohl sie im Prinzip voraussehen kann, dass sich hieraus vermeidbare negative Folgen ergeben können.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. Während eine einfache Fahrlässigkeit eine geringe Pflichtverletzung darstellt, liegt bei einer groben Fahrlässigkeit eine Verletzung der Sorgfaltspflicht in hohem Maße vor. Eine explizite Definition einer groben Fahrlässigkeit existiert allerdings nicht, sodass es im jeweils konkreten Fall im Ermessen des Gerichts liegt, die Art der Fahrlässigkeit festzustellen.
Im Zusammenhang mit Fahrlässigkeit tritt häufig der Begriff “Vorsatz” auf. Rechtlich besteht zwischen den Begriffen ein wesentlicher Unterschied. Bei Fahrlässigkeit handelt es sich um eine leichtsinnige oder grobe Missachtung der Sorgfaltspflicht, wobei der Betroffene ein bestimmtes Geschehen bzw. Ereignis (als mögliche Folge seines Handelns) billigend in Kauf nimmt, ohne dies jedoch direkt zu wollen. Vorsatz hingegen bedeutet, dass sich der Täter bewusst zu einer Handlung entscheidet und diese in voller Absicht begeht.
Fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr liegt zum einen im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten vor, beispielsweise bei einem Rotlichtverstoß, einer Missachtung der Vorfahrt, das Fahren unter Alkoholeinfluss oder die Nutzung des Handys am Steuer. Der Fahrer vernachlässigt hierbei seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und handelt daher fahrlässig. Alkohol am Steuer bzw. das Führen eines Kfz trotz absoluter Fahruntüchtigkeit und Handy am Steuer stellen dabei eine Pflichtverletzung in hohem Maße, also eine grobe Fahrlässigkeit, dar.
Fahrlässigkeit im Straßenverkehr kann allerdings auch mit Straftaten in Zusammenhang stehen, zum Beispiel mit fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall.
Fahrlässigkeit im Straßenverkehr wirkt sich auf die Leistungen der Versicherungen aus. So ist es möglich, dass die Versicherung bei einem Unfall den entstandenen Schaden nicht übernimmt, wenn der Fahrer den Unfall durch fahrlässiges Verhalten verursacht hat, etwa weil er sein Mobiltelefon bedient hat und daher vom Verkehrsgeschehen abgelenkt war. In diesem Fall ist die Versicherung dazu berechtigt, ihre Leistung zu verweigern bzw. den Unfallfahrer in Regress zu nehmen, das heißt, von diesem die Kosten zurückzufordern. Inwiefern die Versicherung für den Schaden eintritt hängt zum einen von der Police ab. Zum anderen ist entscheidend, ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Während die Versicherung bei einfachem fahrlässigen Verhalten unter Umständen den Unfallschaden übernimmt, muss der Fahrer bei grober Fahrlässigkeit in der Regel die Kosten aus eigener Tasche bezahlen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Hallo , ich habe vor 10 jahren wegen grobefahrlässigkeit meine Führerschein für 1 jahr abgeben müssen . Ich habe ein unfall gehabt , wo ich nur mich selber geschädigt hab. Seit dem habe ich es auch nicht wieder beantragt. Muss ich jetzt ein MPU besuchen , damit ich es wieder bekomme?
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Regel sollte keine MPU erforderlich sein. Im Einzelfall kann es jedoch sein. Es kommt auf die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde an. Dies hängt auch von der Art des Unfalls ab, wegen dem es zum Führerscheinentzug kam.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt