Arbeitsausfall wegen Corona – Als Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen

Die gesundheitlichen Gefahren des sich ausbreitenden Corona-Virus und der dadurch ausgelösten „COVID-19“-Erkrankung sind mittlerweile weitgehend bekannt. Auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen werden drastische Einbußen für viele Unternehmen erwartet. Insofern ist davon auszugehen, dass Betriebe vermehrt auf staatliche Hilfe angewiesen sein werden.

“Es ist die Bazooka”, sagte diesbezüglich Olaf Scholz (SPD) jüngst über ein zusammen mit Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) vorgestelltes Hilfspaket gegen die Folgen der Coronakrise, welches insbesondere eine Erleichterung bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld vorsieht. Vor kurzem ist dieses rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten (mehr dazu hier).

Das Kurzarbeitergeld bietet Unternehmern grundsätzlich eine Möglichkeit, wirtschaftlich schwierige Zeiten, die Kurzarbeit erfordern, mit staatlicher Hilfe zu überbrücken – in den Zeiten von Corona sicher eine dringend benötigte und häufig genutzte Vorgehensweise.

Wie Sie das Kurzarbeitergeld beantragen und berechen können und wie sich die Gesetzesänderung im Hinblick auf die Coronakrise auswirkt erfahren Sie in diesem Artikel.

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Kurzarbeitergeld – Was ist das?

Unternehmen mit einer vorübergehend schlechten Auftragslage können durch die Einführung von Kurzarbeit eine Entlastung der Personalkosten erreichen. Wenn zu viele Arbeitskräfte auf zu wenig Arbeit treffen ist dies meist unumgänglich.

Mann mit Geld in den Händen

Das staatliche Kurzarbeitergeld wird durch die Coronakrise immer relevanter für Unternehmer

Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten dann im Rahmen der Kurzarbeit weniger oder gar nicht mehr – erhalten meist jedoch auch dementsprechend weniger Lohn. Um die daher zu erwartenden Kündigungen zu vermeiden, hilft der Staat den Unternehmen mit dem Kurzarbeitergeld aus. Bis zu zwei Drittel der Lohnkosten übernimmt der Staat in diesen Fällen durch die KfW-Bank.

Arbeitgeber können dieses bei der Agentur für Arbeit beantragen (wie das geht erfahren Sie hier). Vor allem in Zeiten des sich ausbreitenden Corona-Virus ist das Kurzarbeitergeld ein überlebenswichtiges Instrument für viele Betriebe. In Kurzarbeit Beschäftigte können diese Leistung für maximal 12 Monate beziehen. Per Rechtsverordnung kann die Bezugsdauer jedoch auf 24 Monate verlängert werden, was im Hinblick auf die COVID-19 Erkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht unwahrscheinlich ist.

Gehen zwischendurch wieder Aufträge ein, kann die Kurzarbeit unterbrochen werden. Wird sie sodann wieder nötig, können die Unterbrechungsmonate an den Bezugszeitraum angehängt werden. Bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten wird jedoch eine neue Beantragung nötig.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld sind grundsätzliche folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. vorübergehender unvermeidbarer Arbeitsausfall, § 96 SGB III
  2. betriebliche Voraussetzungen, § 97 SGB III
  3. persönliche Voraussetzungen, § 98 SGB III
  4. Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit, § 99 SGB III

1. vorübergehender unvermeidbarer Arbeitsausfall

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht gem. der §§ 95 und 96 I SGB III, wenn der Arbeitsausfall auf einem “unabwendbare Ereignis” oder auf “wirtschaftlichen Gründen” beruht.

Um “wirtschaftliche Gründe” handelt es sich dann, wenn „eine Veränderung der betrieblichen Strukturen“, die „durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist“ zu Arbeitsausfall führt. Daneben sind “unabwendbare Gründe” insbesondere dann gegeben, wenn behördliche Maßnahmen den Arbeitsausfall verursachen und der Arbeitgeber diese nicht zu vertreten hat.

Darüber hinaus muss der betriebliche Arbeitsausfall vorübergehend (es muss absehbar sein, dass die Arbeitnehmer wieder zur Vollarbeit zurückkehren werden) und nicht vermeidbar (also beispielsweise nicht durch eine anderweitige Beschäftigung ausgleichbar) sein.

Auch muss ein gewisser Anteil der Arbeitnehmer eines Betriebs in einer gewissen Höhe (10 % Bruttolohnausfall) von diesem Ausfall betroffen sein. Ursprünglich war geregelt, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von Kurzarbeit betroffen sein muss. Durch die kürzliche Gesetzesänderung wurde dies jedoch auf 10 % abgesenkt.

2. Betriebliche Voraussetzungen

Betrieblich wird vorausgesetzt, dass gem. § 98 SGB III mindestens eine Person als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist. In Einzelfällen darf das Kurzarbeitergeld auch für eine abtrennbare Betriebsabteilung gewährt werden.

3. Persönliche Voraussetzungen

Außerdem müssen die persönlichen (vgl. § 97 SGB III) Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldanspruchs vorliegen. Ausgeschlossen ist der Anspruch dann beispielsweise während des Bezugs von Krankengeld, Übergangsgeld oder wenn der Arbeitsvertrag bereits gekündigt ist.

4. Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Zuletzt bedarf es einer Anzeige der Kurzarbeitbedarfs bei der Agentur für Arbeit, § 99 SGB III. Dazu mehr weiter unten. Über die “Dienststellensuche” finden Sie schnell die zuständige Agentur für Arbeit.

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Die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld ab März 2020

Aufgrund der Coronakrise hat der Bundestag jüngst beschlossen, Beschäftigte und Unternehmen dadurch zu unterstützen, dass der Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert wird.

Das am 13. März vom Bundestag beschlossene „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ (amtlicher Titel: “Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung”) ermächtigt die Bundesregierung nun im Falle „außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt“ durch „Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf“ eine Erleichterung bei der Kurzarbeit vorzunehmen.

Bereits mit Beschluss vom 8. März 2020 bestimmte der Koalitionsausschuss die folgenden Anpassungen der Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld:

  1. Die Anzahl der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall mindestens betroffen sein müssen, wird auf 10 % abgesenkt, § 96 I 1 Nr. 4 SGB III (bisher waren es mindestens ein Drittel der Belegschaft)
  2. Der teilweise oder vollständige Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden bei Betrieben mir Regelungen zu Arbeitszeitschwankungen (vgl. § 96 IV 2 Nr. 3 SGB III)
  3. Auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern soll der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nun zustehen.
  4. Die Sozialversicherungsbeiträge musste der Arbeitgeber bisher weiterbezahlen. Mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Maßnahmen werden diese von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Wie Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) nun verkündete, treten diese Regelungen ab sofort mit Rückwirkung zum 1. März 2020 in Kraft.

– Ab sofort können Unternehmen die Kurzarbeit also unter den günstigeren Bedingungen beantragen –

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Schritt für Schritt – So beantragen Sie Kurzarbeitergeld

  • Schritt 1

  • Schritt 2

    Absprachepflicht

    Teilen Sie Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ihre Entscheidung zur Kurzarbeitergeldbeantragung mit. Sie benötigen entweder die Einverständniserklärung aller von der Maßnahme Betroffenen oder, falls vorhanden, eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat.

  • Schritt 3

    Anzeige des Arbeitsausfalls

    Füllen Sie die „Anzeige über Arbeitsausfall“ aus und senden Sie diese der zuständigen Agentur für Arbeit zu. Diese Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, an dem der Arbeitsausfall erstmals aufgetreten ist, erfolgen.

  • Schritt 4

    Bewilligung

    Warten Sie die Bewilligung durch die Agentur für Arbeit ab. Wenn Sie die Bewilligung bekommen können Sie die Auszahlungen berechnen. Sie zahlen sodann das Arbeitsentgelt für bereits geleistete Arbeitsstunden sowie das zusätzliche Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden aus (mehr dazu hier).

  • Schritt 5

    Beantragung des Kurzarbeitergeldes

    Füllen Sie monatlich nachträglich den „Antrag auf Kurzarbeitergeld“ aus und senden Sie ihn der zuständigen Agentur für Arbeit auf Grundlage der Berechnungen zu. Dieser Antrag muss spätestens 3 Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats eingehen. Senden Sie die Beantragung früh genug ab, da ein verspäteter Eingang bei der Agentur zu Ihren Lasten geht.

Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Grundsätzlich berechnet sich das Kurzarbeitergeld nach dem – Netto Entgeltausfall. Dadurch erhalten Beschäftigte 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts. Wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Durch Rechtsverordnung kann diese auf 24 Monate erweitert werden. Im Hinblick auf die Coronakrise ist dies nicht auszuschließen.

Eine Tabelle der Bundesagentur für Arbeit zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier. Die gesonderte Berechnungstabelle für Geringverdiener finden Sie hier.

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  • Unternehmensrecht

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1 Antwort
  1. Katherine F.
    says:

    Eine Freundin von mir hat jetzt weniger Arbeitsstunde und denkt über Kurzarbeit nach. Ich werde ihr diesen Beitrag schicken, weil er viele gute Tipps enthält. Das ist gut zu lernen, dass die vom Arbeitsausfall Betroffene auf 10% abgesenkt werden soll.

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