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Die meisten Kfz-Fahrer bzw. Führerscheinbesitzer denken sicher gerne an ihre Fahrschulzeit zurück. Zwar waren die Theoriestunden mit viel Lernerei verbunden und in den praktischen Fahrstunden standen Manchem genau wie in der jeweiligen Prüfung die ein oder andere Schweißperle auf der Stirn. Doch die Vorfreude darauf, endlich alleine Autofahren zu dürfen, wiegen jegliche mathematische Formel zur Berechnung des Bremsweges, jegliche “Physikstunden” oder lästige Prüfungsangst auf. Dabei macht der Führerscheinerwerb umso mehr Spaß, je sympathischer der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin ist.
Aber klar ist natürlich auch, dass der Fahrlehrer/ die Fahrlehrerin nicht nur nett sein soll, sondern erst mal was können muss. Er/ sie muss nicht nur sehr gut Auto fahren, sondern sein Wissen auch an den Mann (bzw. die Frau) bringen können. Doch wie wird man eigentlich Fahrlehrer? Wer eignet sich dazu? Was beinhaltet die Ausbildung? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und was hat es mit der sogenannten Fürsorgepflicht auf sich?
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“Einfach so” ohne größere Mühe Fahrlehrer zu werden, wäre schön – ist aber nicht möglich. Denn da Fahrlehrer sowohl eine enorme Verantwortung als auch eine Vorbildfunktion haben und zudem pädagogisch geschult sein müssen, gelten strenge Voraussetzungen, um Fahrschülern das Autofahren beizubringen. Grundsätzlich müssen Betroffene eine Fahrlehrerausbildung absolvieren, die – analog zum Erwerb des Führerscheins – aus Theorie und Praxis besteht. Allerdings kann nicht jeder potentielle Fahrlehrer eine entsprechende Ausbildung durchlaufen. Vielmehr sieht der Gesetzgeber für eine Ausbildung zum Fahrlehrer bestimmte Regelungen bzw. Voraussetzungen vor, die das Fahrlehrergesetz (FahrlG) festlegt. So beträgt etwa das Mindestalter für eine Fahrlehrerausbildung 21 Jahre. Zudem ist unter anderem ein Nachweis über eine geistige und körperliche sowie über die persönliche Eignung erforderlich. Dies erfolgt durch ein ärztliches Gutachten und das Führungszeugnis. Darüber hinaus muss der Betroffene – neben einer gültigen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse – mehrjährige Fahrpraxis haben (unter anderem mindestens drei Jahre bei der Fahrerlaubnisklasse B). Die Vorschriften, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bestimmt § 2 FahrlG.
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Wie erwähnt umfasst die Fahrlehrerausbildung einen theoretischen und einen praktischen Teil. Beide Teile werden mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen und Lehrproben abgeschlossen. Inhalte und Dauer der Ausbildung sowie die Voraussetzungen zur Erlangung der Fahrlehrerlizenz hängen dabei auch von der Fahrerlaubnisklasse ab. Sowohl Theorie- als auch Praxisstunden sind dabei wesentlich umfangreicher als für Fahrschüler beim Erwerb des Führerscheins.
Der theoretische Teil der Ausbildung zum Fahrlehrer beinhaltet unterschiedliche Themengebiete. Dazu gehören zum Beispiel Lehreinheiten zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr (“Fahren”) und zur Technik von Fahrzeugen. Auch (Verkehrs-)Recht, Verkehrspädagogik, Verkehrsverhalten und Umweltschutz “stehen auf dem Stundenplan”. Die einzelnen Module dienen unter anderem der Vertiefung und Verbesserung der eigenen Fähigkeiten des Fahrlehrers zur Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug und der Schulung der Beobachtungsgabe sowie zu Teilen in Verkehrspsychologie zur Beurteilung bzw. Einschätzung des Fahrschülers. Der zukünftige Fahrlehrer lernt auch, wie er ein angemessenes und gutes Fahrverhalten den Fahrschülern beibringen kann.
Der praktische Teil der Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt nach bestandener Theorieprüfung. Die Praxis wird dabei nicht in einzelnen Stunden “abgehandelt”, sondern besteht unter anderem aus einem Praktikum bei einer Ausbildungsfahrschule. Nach einer Eingewöhnungsphase (sogenannte Hospitation) fungiert der Betroffene nun – mit Unterstützung eines erfahrenen Fahrlehrers – selbstständig als Ausbilder von Fahrschülern in Theorie und Praxis. Die Ausbildung zum Fahrschullehrer wird mit einer Fahrlehrerprüfung inklusive Lehrprobe abgeschlossen; nach erfolgreicher Prüfung gibt’s den Fahrlehrerschein.
Wer Fahrlehrer werden möchte, muss viel Zeit und hohe Kosten einplanen. Die Ausbildung dauert für gewöhnlich zwölf Monate – vorausgesetzt, der Betroffene besteht alle Prüfungen. Ist dies nicht der Fall, muss der Betroffene “nachsitzen” und die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend.
Die Kosten für eine Fahrlehrerausbildung sind nicht einheitlich festgelegt, sondern von Fahrlehrerfachschule zu Fahrlehrerfachschule unterschiedlich. Betroffene müssen allerdings mit einem Betrag im (hohen) vierstelligen Bereich rechnen – eine Ausbildung zum Fahrlehrer ist also ein “teures Vergnügen”.
Der Beruf des Fahrlehrers geht mit enormer Verantwortung einher. Soziale Kompetenz und pädagogisches Einfühlungsvermögen sind ebenso unerlässlich wie theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten im Straßenverkehr bzw. für eine gefahrlose Teilnahme an diesem. Der Fahrlehrer hat gegenüber seinen Fahrschülern eine Fürsorgepflicht und hat daher – besonders während der praktischen Fahrstunden – den Führerscheinanwärtern und dem Straßenverkehr seine volle Aufmerksamkeit und Konzentration zu schenken. Zum einen ist es die Aufgabe des Fahrlehrers, den Fahrschülern im Rahmen der Fahrstunden Anweisungen zu geben. Zum anderen muss der Fahrlehrer in der Lage sein, in gefährlichen Verkehrssituationen umgehend zu reagieren und einzugreifen; beispielsweise durch das Treten der Bremse, wenn der Fahrschüler einen Radfahrer übersieht, etwa weil sich dieser beim Abbiegen im toten Winkel befindet. Daher hat der Fahrlehrer jegliche Aktivitäten zu unterlassen, die ihn selber ablenken, wie zum Beispiel die Nutzung des Mobiltelefons. Der Fahrlehrer ist kein “klassischer” Beifahrer, sondern eine “Aufsichtsperson”.
Telefoniert der Fahrlehrer beispielsweise mit seinem Handy oder schreibt WhatsApp Nachrichten, ist gegebenenfalls die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet, da er dem Straßenverkehr nicht mehr die erforderliche Aufmerksamkeit schenkt. Dabei kann der Fahrlehrer bei der Nutzung des Mobiltelefons sogar auch haftbar gemacht werden. Zwar sitzt er nicht hinter dem Steuer, doch der Fahrlehrer gilt gemäß § 2 Abs. 15 Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Fahrzeugführer, da der Fahrschüler keine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Aus diesem Grund hat der Fahrlehrer Sanktionen wegen Handy am Steuer zu befürchten. Der Bußgeldkatalog bestraft dieses Vergehen mit mindestens 100 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg. Kommt es dabei zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, droht neben einem erhöhten Bußgeld und zwei Punkten auch ein einmonatiges Fahrverbot.
Allerdings gibt es eine Einschränkung: der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nämlich, dass der Fahrlehrer nur dann als Fahrzeugführer gilt, wenn der Fahrschüler noch nicht über ausreichend Fahrpraxis und entsprechende Kenntnisse verfügt:
Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. (BGH, Urteil vom 23. September 2014, Aktenzeichen 4 StR 92/14)
Das heißt, dass der Fahrlehrer in solchen (aber auch nur in solchen) Fällen das Mobiltelefon benutzen darf und keine Sanktionen für die Nutzung des Handys am Steuer zu erwarten hat – vorausgesetzt, er korrigiert dabei nicht das Fahrverhalten des Schülers durch Bremsen, Ändern der Fahrtrichtung oder dergleichen.
Ob in einer konkreten Situation die Handybenutzung zulässig war, wird immer im Einzelfall entschieden – die Aufmerksamkeit gegenüber Fahrschüler und Verkehr hat grundsätzlich Vorrang. Man muss auch bedenken, dass das Telefonieren des Fahrlehrers den Fahrschüler ablenken kann.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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