So bekommen Sie den unpfändbaren Einkommensteil zurück

Doppelte oder zu hohe Pfändung – Wie verhindern?

Viele Schuldner sind von einer Lohn- oder Kontopfändung betroffen. Dabei stellt sich die Frage, wie viel Geld darf eigentlich gepfändet werden? Klar ist, dass das monatliche Einkommen durch Lohnauszahlungen oder sonstige Einkünfte nicht unbegrenzt gepfändet werden darf. Denn trotz Schulden hat jeder einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf angemessene Lebensführung, sodass dem Schuldner jedenfalls die finanziellen Mittel für die Absicherung dessen Existenzminimums verbleiben. Trotzdem kommt es häufig vor, dass sich der Schuldner mehr Geld pfänden lässt, als er gesetzlich müsste.

In diesem Beitrag wollen wir Ihnen erklären, wie es zu einer ‚Überpfändung‘ kommen kann, wie Sie diese vermeiden können und wie Sie ihren zu viel gepfändeten Geldbetrag wieder zurückerlangen können.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wie kommt es zu einer Überpfändung?

Wird gegen Sie als Schuldner bereits die Zwangsvollstreckung durch Pfändung betrieben oder steht diese bevor, sollten Sie sich über Schutzmaßnahmen Gedanken. Eine der ersten Maßnahmen betrifft die Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850k ZPO. Wie das geht und was Sie hierzu wissen müssen, erklärt unser Beitrag zum P-Konto.

Allerdings gewährt dies nur einen Basisschutz in Höhe von derzeit (Stand: 2020) 1178,59 Euro pro Monat. Jeder darüber eingehende Geldbetrag wird von der Bank einbehalten und an den Gläubiger überwiesen, obwohl Sie es nach den gesetzlichen Möglichkeiten behalten dürften. So gelten z.B. bei bestehenden Unterhaltspflichten und bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommen wichtige schuldnerschützende Vorschriften, nach denen sehr viel mehr Geld behalten können, als das P-Konto mit seinem Basisfreibetrag vermittelt.

Damit können Sie je nach Einzelfall erheblich Geld verlieren, wenn Sie nicht die richtigen Maßnahmen einleiten. Hierzu müssen Sie zwei Konstellationen unterscheiden: Einmal wird sowohl Lohn als auch Konto gepfändet; im zweiten Fall wird nur das Konto gepfändet.

Anhand der beiden Konstellation, erläutern wir Ihnen die Gefahr der ‚Überpfändung‘, um anschließend aufzuzeigen, wie Sie zu viel gepfändeten Einkommensteil zurückbekommen und zukünftig vor Zugriffen schützen können.

a) Lohn und Konto sind gepfändet

Das Problem bei Pfändung von Lohn und Konto besteht darin, dass ohne die richtige Schutzmaßnahme der Lohn „quasi zweimal“ gepfändet wird, wenn Sie nur ein P-Konto als Schutzmaßnahme ergriffen haben. Denn zunächst wird Ihr Lohn um die Pfändung gekürzt auf Ihr Konto überwiesen. Wenn der überwiesene Lohn den oben genannten monatlichen Basisschutzbetrag in Höhe von derzeit (Stand: 2020) 1178,59 Euro übersteigt, behält die Bank den überschießenden Teil ein. Damit wird der ausgezahlte und eigentlich unpfändbare Teil Ihres Lohnes noch einmal von der Pfändung belastet.

b) Nur das Konto ist gepfändet 

Liegt eine Lohnpfändung noch nicht vor und wird auf Ihr Konto ein Einkommen überwiesen, das den monatlichen Basisschutzbetrag von derzeit (Stand: 2020) 1778,59 Euro übersteigt, so wird der überschießende Betrag gepfändet, obwohl Ihnen von Gesetzes wegen womöglich ein höherer Pfändungsfreibetrag zu steht. So sind etwa einige Einkünfte unpfändbar oder wegen besonderer finanzieller Belastungen dürften Sie monatlich mehr Einkünfte für sich behalten.

Wie verhindere ich eine Überpfändung?

Sie können die doppelte oder zu hohe Pfändung verhindern, indem Sie einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags (§ 850k Abs. 4 ZPO) beim zuständigen Vollstreckungsgericht bzw. der zuständigen Behörde stellen. Durch den Antrag wird die laufend aktualisierte Pfändungstabelle herangezogen, die den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens maßgeblich bestimmt. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers, soll nicht jeder Arbeitnehmer am Ende auf den gleichen Pfändungsfreibetrag fallen.

Beispiel: Gegen A, B und C liegen Pfändungen in Bezug auf Lohn und Konto vor. Jeder schuldet seinem jeweiligen Gläubiger eine Summe in Höhe von 5000 Euro. A verdient monatlich 1000 Euro, B 1500 Euro und C 2000 Euro. Unterhaltspflichten gibt es keine.

Im Beispiel ergibt sich somit nach Maßgabe der Pfändungstabelle (Stand 2020) für

  • A keine Pfändungsbelastung und hat monatlich die vollen 1000 Euro zur Verfügung;
  • B eine Pfändungsbelastung von 224,99 Euro und hat monatlich 1275,01 Euro zur Verfügung;
  • C eine Pfändungsbelastung von 574,99 Euro und hat monatlich 1425,01 Euro zur Verfügung.

Bitte beachten Sie: Wenn mehrere Pfändungen von mehreren Gläubigern vorliegen, müssen Sie gegen jede Pfändung gesondert vorgehen, sonst greift der Schutz zu kurz. Zudem muss der Antrag bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Das bedeutet, dass bei einer Pfändung durch eine Behörde (z.B. dem Finanzamt) auch bei dieser der Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags zu stellen ist, ansonsten ist der Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht einzureichen.

Bitte beachten Sie zudem: Es kann je nach Einzelfall ein noch höherer Pfändungsbetrag beim Gericht durch Begründung erwirkt werden, z.B. wenn außergewöhnliche persönliche Belastungen oder andere Gründe von Gewicht bestehen. Daher kann sich anwaltliche Beratung in dem Fall lohnen.

 

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Wie bekomme ich den unpfändbaren Teil meines Einkommens zurück”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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8 Kommentare
  1. Maria
    says:

    Hallo,
    mein Mann hat eine Kontopfändung seit April 2019, der Gläubiger ist das Finanzamt. Wir haben erst jetzt erfahren, dass bestimmte Leistungen (Erschwerniszulagen, Spesen, usw.) unpfändbar sind. Seither konnten wir nur den monatlich pfandfreien Sockelbetrag abheben. Jetzt möchten wir diese unpfändbaren Leistungen vom Finanzamt zurückfordern. Können wir rückwirkend ab April 2019 alles zurückfordern oder gibt es hier bestimmte Fristen, ist das eventuell verjährt?
    Danke und mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau T.,

      Sie können grundsätzlich das ‘Zuvielgepfändete’ zurückfordern.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Andrea
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich eröffne demnächst eine Privatinzolvenz, vor wenigen Tagen wurde ein Teil vom Gehalt ausgezahlt, dass aber unter der Freigrenze liegt. Leider wurde die letzten IBAN-Ziffern verwechselt und so wurde der Betrag, statt auf dem Pfändungsschutzkonto, auf das Unterkonto (Sparkonto in der selben Bank) überwiesen. Die Bank möchte es nicht freigeben, weil es ein Sparkonto ist und der Gläubiger möchte die Pfändung nicht zurück ziehen. Allerdings habe ich den Gläubiger noch nicht über der bevorstehenden Privatinzolvenz informiert. Den Antrag gebe ich noch diese Woche ab.

    Welche Möglichkeiten habe ich nun?
    Besteht überhaupt die Chance das gepfändete Gehalt zurück zu bekommen?

    LG Andrea

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau P.,

      das Problem ist, dass Sie sich grundsätzlich an den Arbeitgeber halten müssten, da dieser Ihr Gehalt entgegen der Absprache nicht korrekt überwiesen hat. Zugleich möchten Sie natürlich auch keine Spannung zu Ihrem Arbeitgeber aufkommen lassen. Daher sollten Sie sich aus pragmatischen Gründen überlegen, ob Sie sich tatsächlich an Ihren Arbeitgeber halten möchten oder nicht. Dieser wiederum könnte sich dann von der Bank das Überwiesene im Wege des Bereicherungsrechts zurückholen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Isabell G.
    says:

    Hallo,

    meine Firma musste von mehreren 100 Mitarbeitern auf knapp 60 reduzieren, auch ich habe dadurch den Arbeitsplatz verloren, es wurden Abfindungen gezahlt.
    Da ich schon seit langer Zeit krank geschrieben bin, bin ich inzwischen sowohl aus dem Krankengeld als auch seit Anfang Januar aus dem ALG I gefallen.
    Ende Januar sollte mir mein Resturlaubsanspruch zusammen mit der Abfindung ausgezahlt werden.
    Durch eine Lohnpfändung wurden ca. 2/3 dieser Zahlung einbehalten.

    Ich bekomme kein Hartz 4 und auch keine sonstigen Zahlungen, kann ich den gepfändeten Teil zurück fordern, da ich damit meinen Lebensunterhalt bestreiten muss?

    Des Weiteren ist mir auf der Abrechnung aufgefallen, dass statt 40 Tagen Resturlaub nur 20,19 Urlaubstage angesetzt wurden, kann ich hier noch nachfordern?

    Mit freundlichen Grüßen
    Isabell G.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau G.,

      ich würde Ihnen empfehlen, sich an das zuständige Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) mit Ihrem Fallen zu wenden. Sie können beantragen, dass Ihnen mehr belassen werden müsste, da Sie ansonst Ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Fügen Sie dem Antrag auch Nachweise hierüber bei, dass Sie keine anderweitigen Zahlungen erhalten. Bezüglich des Resturlaubs sollten Sie sich mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber schriftlich auseinandersetzen und um eine Korrektur bitten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Michael
    says:

    Hallo
    Insolvenzverwalter gibt das Geld nicht wieder das wir vom pfändungsfreien Lohn als Vorrauszahlung ans Finanzamt leisten.
    Alle 3 Monate zahlen wir vom Lohn(Firma hat schon Pfändung abgezogen) 164€ ans Finanzamt.Mitterweile sind das schon 492€ .Insolvenzverwalter wurde schon öfter drauf aufmerksam gemacht aber er zahlt das Geld nicht zurück.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Wenn ich Sie richtig verstehe, dann geht es um die Pfändbarkeit des Lohnsteuerausgleichs. Dieser ist grundsätzlich von der Lohnpfändung erfasst, wenn der Arbeitgeber den Ausgleich der Lohnsteuer durchführt; dies gilt grundsätzlich auch in der Insolvenz (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 8.12.2009 – 1 K 604/08). Denn die Rechtsprechung steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass überzahlte Steuern nicht zum Arbeitseinkommen zählen. Weitergehende Informationen finden Sie auch in unserem Beitrag Steuererstattung im Insolvenzverfahren – Rückerstattungen behalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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