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Im Jahr 2018 waren insgesamt 88.850 Radfahrer in Verkehrsunfälle verwickelt; 445 von ihnen verunglückten dabei tödlich. Fahrradfahrer sind genau wie Fußgänger “schwache” Verkehrsteilnehmer und deswegen im Straßenverkehr besonders gefährdet. Um die Sicherheit der Radfahrer zu gewährleisten und schwere oder gar tödliche Unfälle zu vermeiden, müssen sowohl Kfz-Fahrer als auch Radfahrer stets aufmerksam und rücksichtsvoll unterwegs sein. Doch auch die Ausrüstung am Fahrrad trägt zur Verkehrssicherheit bei. Deswegen muss jedes Zweirad unter anderem mit einer funktionierenden Fahrradbeleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtung, zu der auch Fahrradreflektoren gehören, dient der erhöhten Sichtbarkeit der Radfahrer, insbesondere bei Dunkelheit oder schlechten Wetterverhältnissen.
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Die gesetzlichen Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung finden sich in § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Demnach sind sowohl weiße Scheinwerfer und rote Schlussleuchten als auch Fahrradreflektoren an jedem Zweirad Pflicht. Darüber hinaus legt die StVZO Einbau und Beschaffenheit der Fahrradbeleuchtung fest. Entspricht die Beleuchtung nicht den gesetzlichen Vorgaben, gilt das Zweirad als nicht verkehrssicher.
Nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrräder gelten hinsichtlich Scheinwerfern und Rückleuchten gemäß StVZO strikte Regelungen. So muss beispielsweise die Anbauhöhe der weißen Scheinwerfer für das Abblendlicht zwischen 400 und 1.200 mm betragen. Für die rote Rückleuchte ist eine Höhe zwischen 250 mm und 1.200 vorgeschrieben.
Wie bei Kraftfahrzeugen auch, darf die Beleuchtungseinrichtung am Fahrrad andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Bis vor einigen Jahren war es Pflicht, die Fahrradbeleuchtung mit einem sogenannten Dynamo auszurüsten. Der Scheinwerfer und die Rückleuchte leuchten hierbei gleichzeitig durch eine Stromversorgung sobald sich die Räder drehen. Seit 2013 ist es jedoch erlaubt, alternativ auch wiederaufladbare Akkus oder Batterien in die Fahrradlampe einzusetzen. Allerdings müssen Radfahrer dabei gesetzliche Vorschriften beachten.
Die expliziten Vorschriften hinsichtlich Fahrradreflektoren sind wohl weitgehend unbekannt. Dabei zählen Rückstrahler offiziell zur Fahrradbeleuchtung und erfüllen den Zweck, dass Radfahrer besser gesehen werden, indem sie das Licht von Fahrzeugscheinwerfern reflektieren, sobald sie angestrahlt werden. Ein Fahrrad muss gemäß StVZO mit elf Reflektoren an unterschiedlichen Positionen ausgestattet sein:
Die weißen und roten Reflektoren, die sich vorne bzw. hinten am Rad befinden, ersetzen in keinem Fall den weißen Scheinwerfer oder die rote Rückleuchte. Reflektoren sind zusätzlich für die Verkehrssicherheit vorgeschrieben.
Eine funktionierende und vorschriftsmäßige Fahrradbeleuchtung ist für die Verkehrssicherheit unerlässlich. Eine der Ursachen für Unfälle mit Radfahrern ist eine fehlerhafte Beleuchtung, wenn die Fahrradfahrer im Dunkeln oder bei schlechter Sicht nicht bzw. zu spät gesehen werden. Aus diesem Grund drohen Radfahrern bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der StVZO Bußgelder.
Das Radfahren ohne funktionierendes Licht kostet 20 Euro. Kommt es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer steigt das Bußgeld auf 25. Noch einmal teurer kommt der Verstoß den Verkehrssünder zu stehen, wenn er durch die mangelnde Beleuchtung einen Unfall oder eine Sachbeschädigung verursacht: 35 Euro.
Verstoß | Bußgeld |
Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad ohne funktionierendes Licht | 20 Euro |
… mit Gefährdung | 25 Euro |
… mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | 35 Euro |
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