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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Gerade in Großstädten nehmen nicht nur viele Autos am Straßenverkehr teil, sondern auch Fahrradfahrer. Viele Autofahrer sehen die langsamen Radler dabei als Verkehrshindernisse an, vor allem, wenn sie auf der Straße fahren, obwohl es einen Radweg gibt. Dabei steht es Radfahrern frei, auf der Straße oder auf dem Radweg zu fahren, sofern es nicht durch Verkehrsregeln vorgeschrieben ist. Eine dieser Verkehrsregeln ist die Radwegebenutzungspflicht. Das bedeutet, dass Fahrradfahrer auf dem Radweg fahren müssen, wenn entsprechende Verkehrsschilder dies anzeigen. Ein Verstoß hat Sanktionen in Form eines Bußgeldes zur Folge.
Radwege sind häufig Bestandteil einer Radverkehrsanlage. Radverkehrsanlagen sind bauliche Einrichtungen und dienen zur Regelung des Radverkehrs sowie zur Sicherheit der Fahrradfahrer. Eine Radverkehrsanlage umfasst neben Radwegen unter anderem auch Fahrradstraßen. Radwege sind von der Fahrbahn und vom Fußweg baulich abgegrenzt. Dies kann beispielsweise durch einen speziellen Bodenbelag oder durch Markierungen der Fall sein. Radwege müssen mindestens 1,50 m breit sein.
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Die Vorschriften zur Benutzung eines Radweges sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert:
(4) […] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. […] (§ 2 Abs. 4 StVO)
Sind die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 vor einem Radweg installiert, müssen Fahrradfahrer also den Radweg benutzen und dürfen nicht auf der Straße fahren. Diese Regelung gilt für alle Arten von Fahrrädern. Die Verkehrszeichen haben jeweils einen blauen Hintergrund mit einem weißen Fahrrad darauf. Auf den Verkehrszeichen 240 und 241 befindet sich über bzw. neben dem Fahrrad zusätzlich ein Fußgängersymbol. Das Zeichen 240 besagt, dass Radfahrer und Fußgänger den Weg gemeinsam nutzen müssen. Es handelt sich um einen kombinierten Rad- und Gehweg. Das Verkehrsschild 241 macht deutlich, dass Rad- und Gehweg nebeneinander liegen. Jeder der Verkehrsteilnehmer hat seinen eigenen Weg. In jedem Fall ist die Benutzung des Radweges verpflichtend.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Radwegebenutzungspflicht jedoch um Ausnahmen. Für gewöhnlich dürfen Radfahrer auch auf der Straße fahren. Neben den Vorschriften, wann ein Radweg benutzt werden muss, gibt die StVO auch vor:
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist […] Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht […] (§ 45 Abs. 9 StVO)
Auf dieser Gesetzesgrundlage entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 18. November 2010 (Aktenzeichen 3 C 42.09), dass die Radwegebenutzungspflicht nicht zum Regelfall werden darf.
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Es können Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht bestehen. So urteilte das Oberlandesgericht Naumburg am 8. Dezember 2011 (Aktenzeichen 1 U 74/11), dass die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben ist, wenn der Radweg nicht befahrbar ist, beispielsweise aufgrund einer Baustelle. In diesem Fall dürfen Radfahrer die Straße benutzen. Allerdings ist es nicht erlaubt, auf den linken, entgegen der Fahrtrichtung liegenden Radweg auszuweichen. Dieser darf gemäß § 2 StVO nur befahren werden, wenn das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ vorhanden ist. Auch parkende Fahrzeuge oder eine vereiste Fahrbahn können den Radweg unbenutzbar machen und berechtigen den Radfahrer, auf der Straße zu fahren.
Wird ein Fahrradfahrer bei einem Verstoß gegen die Radwegebenutzungspflicht erwischt, droht ein Bußgeld von 20 Euro. Dieses kann sich je nach Sachverhalt erhöhen: Kommt es zu einer Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, liegt das Bußgeld bei 25 Euro bzw. 30 Euro. Verursacht der Radfahrer einen Unfall, erwartet ihn ein Bußgeld von 35 Euro.
Beschreibung | Bußgeld |
Beschilderten Radweg nicht benutzt (blaues Schild) | 20 Euro |
… mit Behinderung | 25 Euro |
… mit Gefährdung | 30 Euro |
… es kam zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung | 35 Euro |
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Grüß Gott,
Radwegepflicht ist aufgehoben. Es gibt nun keinerlei Gebotszeichen mehr (weder Rad noch Fußgänger). Baulich ist die ehemalige Fahrradspur weiterhin zu erkennen.
Würde ich bei Nutzung nun auf einem Gehsteig fahren?
Vielen Dank und Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn es sich um einen nicht benutzungspflichtigen Radweg handelt, darf man diesen als Radfahrer benutzen, oder aber auf der Straße fahren.
Im Zweifelsfall ist zu raten, auf der Fahrbahn zu fahren.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt