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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Bei einem Bußgeldverfahren infolge einer Ordnungswidrigkeit erhält der Halter des betroffenen Fahrzeuges vor dem Bußgeldbescheid für gewöhnlich einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen. Die Behörde will so ermitteln, ob der Halter auch den Verstoß begangen hat. Liegt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, haftet derjenige, der gefahren ist. Wenn der Fahrzeughalter nicht selbst gefahren ist bzw. ihm die Tat nicht nachgewiesen werden kann, muss er also auch nicht für den Verstoß haften. Er wird jedoch aufgefordert, Angaben zum tatsächlichen Fahrer zu machen. Verweigert er derartige Hilfe oder kann er sich nicht erinnern, wer gefahren ist, kann die Verwaltungsbehörde den Halter dazu verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. […] (§ 31a Abs. 1 StVZO )
Der Fahrzeughalter muss wissen, wer mit seinem Auto gefahren ist. Als Zeitraum sind 14 Tage vor der Ordnungswidrigkeit festgelegt. Nennt der Halter der Behörde nicht die Person bzw. die Personen, die in diesen 14 Tagen das Auto gefahren ist bzw. sind, droht eine Fahrtenbuchauflage. Denn ohne die Mithilfe des Fahrzeughalters kann der entsprechende Fahrer nicht ermittelt werden und das Bußgeldverfahren wird eingestellt.
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Ein Fahrtenbuch soll ermöglichen, den Fahrer bei zukünftigen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nachzuvollziehen. Die Behörde muss den Fahrzeughalter im Vorfeld nicht darauf aufmerksam machen, dass die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage besteht.
Die Anordnung eines Fahrtenbuches richtet sich immer an den Halter des Kfz und ist personenabhängig. Sie kann also für mehrere Fahrzeuge gelten, die sich im Eigentum des Halters befinden. Diese können ein Pkw oder ein Motorrad sein. Lkws, die mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sind, sind vom Fahrtenbuch ausgeschlossen.
Als Halter wird derjenige bezeichnet, der für die Fixkosten des Fahrzeuges aufkommt und der über einen längeren Zeitraum im Besitz des Fahrzeuges ist. Das Kfz muss nicht zwingend auf den Halter zugelassen sein. Überlässt der Halter für eine längere Zeit, zum Beispiel ein paar Monate, sein Fahrzeug einer anderen Person, wird diese zum Halter.
Zu beachten ist die Halter-Regelung bei Dienstwagen, Leasingfahrzeugen und Leihwagen. Während bei einem Dienstauto der Arbeitgeber als Fahrzeughalter gilt, ist bei einem Leasingwagen derjenige Halter, der den Wagen least. Bei einem Leihwagen ist für gewöhnlich das Verleihunternehmen Halter.
Der Halter ist dafür verantwortlich, dass das Fahrtenbuch korrekt geführt wird und alle Angaben der Wahrheit entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Halter nach der Anordnung eines Fahrtenbuches das Fahrzeug einer anderen Person längerfristig überlässt.
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Welches Vergehen das Führen eines Fahrtenbuches zur Folge hat, ist nicht genau festgelegt. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit. Das Fahrtenbuch darf keine unzumutbare Härte für den Fahrzeughalter sein und muss im Verhältnis zu der Ordnungswidrigkeit stehen, die der Betroffene begangen hat.
Ein einmaliger und unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirkte noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, rechtfertigt die Fahrtenbuchauflage daher nicht. (BVerwG NJW 1979, 1054; 1995, 2866)
Allerdings ist die Anordnung eines Fahrtenbuches immer vom Einzelfall abhängig, da die Bußgeldstelle dafür verantwortlich ist.
Im Jahr 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Münster festgelegt, dass ein Fahrtenbuch angeordnet werden soll, sobald es bei einem Verstoß im Straßenverkehr einen Punkt in Flensburg gibt. Seit der Punktereform 2014 ist die 1-Punkt-Grenze jedoch Streitthema zwischen Verkehrsanwälten und Experten. Eine Fahrtenbuchauflage kann es auch schon bei Vergehen geben, für die es keine Punkte gibt. Insbesondere Verstöße, für die ein Fahrverbot verhängt wird, haben das Führen eines Fahrtenbuches zur Folge.
Bei Straftaten wie Unfallflucht wird ein Fahrtenbuch in der Regel auch angeordnet, wenn die Tat nicht aufgeklärt wird.
Auch wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Messfehler vorliegt, droht eine Fahrtenbuchauflage. Generell kann es zur Anordnung eines Fahrtenbuches kommen, wenn der Fahrer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschreitet. Dies gilt innerorts und außerorts.
Das Institut für Wissen in der Wirtschaft (IWW) macht anhand unterschiedlicher Urteile deutlich, wann bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Fahrtenbuchauflage gerechnet werden muss:
Nach einem Rotlichtverstoß kann ebenfalls ein Fahrtenbuch angeordnet werden.
Es muss sich nicht zwingend um eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs handeln, damit ein Fahrtenbuch angeordnet wird. Auch bei abstrakter Gefährlichkeit kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgen. Dies bedeutet, dass der Straßenverkehr zwar nicht direkt gefährdet wird, die Situation aber zu einer Gefährdung hätte werden können.
Bei einer Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr und Ordnungswidrigkeiten, bei denen ein Verwarnungsgeld ausgestellt wurde, besteht die Anordnung eines Fahrtenbuches nicht. Dazu zählen beispielsweise Parkverstöße. Hier haftet ohnehin der Halter des Fahrzeugs. Eine Ausnahme gibt es allerdings bei Wiederholungstätern.
Liegt eine minder schwere Ordnungswidrigkeit vor, besteht die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch anzudrohen statt es anzuordnen. Der Fahrzeughalter muss sich genau im Gedächtnis behalten, wer sein Fahrzeug fährt. Für die Androhung einer Fahrtenbuchauflage fallen Kosten an, vergleichbar mit einem Verwarnungsgeld. Verweigert der Halter der Behörde auch zukünftig seine Hilfe, drohen Konsequenzen.
Die Anordnung eines Fahrtenbuches ist nur dann gültig, wenn diese innerhalb eines gewissen Zeitraumes ausgesprochen wurde. Es gilt eine Frist von 14 Tagen zwischen der Ordnungswidrigkeit und der ersten Anhörung. Ist diese Frist überschritten, ist eine Fahrtenbuchauflage für gewöhnlich nicht mehr zulässig. Je nach Einzelfall kann von der Frist jedoch abgewichen werden.
Wird bei einem Firmenwagen ein Fahrtenbuch angeordnet, entfällt die 14-tägige Frist aufgrund der gewerblichen Nutzung. Die Betriebsleitung ist dazu verpflichtet, genaue Angaben über die Fahrer machen zu können. Ist die Betriebsleitung den Behörden gegenüber nicht kooperativ, kann eine Fahrtenbuchauflage auf alle Firmenwagen ausgedehnt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fällte in einem Prozess ein Urteil, wonach auch bei betrieblicher und privater Nutzung eines Fahrzeuges die Frist von 14 Tagen nicht gilt.
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Während ein Bußgeldbescheid erst 14 Tage nach Erhalt wirksam wird, gilt eine Fahrtenbuchauflage bereits ab dem ersten Tag der Anordnung. Wie lange der Halter ein Fahrtenbuch führen muss, ist unterschiedlich. Dies kann auf einen bestimmten Zeitraum befristet sein oder auf unbestimmte Zeit angeordnet werden. Entscheidend ist die Schwere des Vergehens und das Verhalten des Halters bei der Ermittlung des Fahrers. Generell ist ein Zeitraum von ungefähr sechs Monaten festgelegt. Bei einem schwerwiegenden Rotlichtverstoß beispielsweise kann die Frist aber auch 24 Monate betragen. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestimmte bei einer Unfallflucht einen Zeitraum von drei Jahren. Letztendlich ist die Dauer einer Fahrtenbuchauflage immer die Entscheidung der jeweiligen Behörde.
Die Inhalte eines Fahrtenbuches sind in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgelegt:
[…] (2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1. vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. (§ 31a Abs. 2 StVZO)
Abgesehen von den in der StVZO vorgeschriebenen Inhalten, die ein Fahrtenbuch vorweisen muss, sind weitere bestimmte Anforderungen, wie ein Fahrtenbuch zu führen ist, nicht vorgeschrieben.
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Um einer Fahrtenbuchauflage zu entgehen, muss sich der Fahrzeughalter kooperativ zeigen und der Behörde helfen, den Fahrer ausfindig zu machen. Dies kann er tun, indem er Auskunft über einen möglichen Fahrer gibt oder mehrere Fahrer nennt, denen er in der betreffenden Zeit das Fahrzeug überlassen hat. Zudem kann der Halter auch selber aktiv werden und sich bei den möglichen Fahrern selber erkundigen, inwieweit einer von ihnen als Verkehrssünder in Betracht kommt.
Eine weitere Möglichkeit der Unterstützung ist die indirekte Mithilfe. Hierbei kann zum Beispiel der Halter direkt als Fahrer ausgeschlossen werden, wenn er männlich ist, und das Blitzerfoto eine Frau am Steuer zeigt. Der Fahrer ist auf einem Blitzerfoto aufgrund schlechter Qualität nicht immer zu identifizieren. Zeigt das Foto aber eindeutig nicht den Halter, ist dieser dazu verpflichtet, sich kooperativ zu zeigen.
Auch wenn der Fahrzeughalter bereit ist, der Behörde bei der Ermittlung zu helfen und Angaben zu machen, bedeutet das nicht automatisch, dass der Fahrer tatsächlich gefunden wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ohne das Wissen des Halters eine unbekannte dritte Person das Fahrzeug gefahren ist. Hier hat der Halter keine Fahrtenbuchauflage zu erwarten.
Der Fahrzeughalter ist zwar nicht dazu verpflichtet, auf einem Anhörungs- oder Zeugenfragebogen Angaben zu machen, wenn ihm der Fahrer bekannt ist, allerdings gilt dies dann auch nicht als Mithilfe.
Zu beachten ist das Zeugnisverweigerungsrecht. Der Fahrzeughalter hat zwar das Recht, seine Aussage im Verfahren gegen eine dritte Person zu verweigern, ein Fahrtenbuch kann trotzdem angeordnet werden. Denn das Verfahren über ein Fahrtenbuch ist unabhängig und der Halter Beteiligter in diesem Verfahren.
Auch die Schweigepflicht eines Anwaltes stellt eine Besonderheit dar. Im Falle, dass ein Anwalt sein Fahrzeug einem Mandanten überlässt, muss er Angaben zu diesem machen, um der Anordnung eines Fahrtenbuches zu entgehen. Das Schweigerecht gilt nur im Bußgeld- und Strafverfahren, die Fahrtenbuchauflage dagegen liegt im Verwaltungsrecht.
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Gemäß StVZO ist der zuständigen Behörde das Fahrtenbuch in unregelmäßigen Abständen vorzulegen. Fahrzeughalter sollten eine Fahrtenbuchauflage also erfüllen und alle Fahrten sorgfältig dokumentieren. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro. Für gewöhnlich kontrolliert die Behörde, ob Eintragungen in ein Fahrtenbuch im Nachhinein geschehen sind.
Ein Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage liegt vor, wenn
Der Halter muss das Bußgeld ebenfalls zahlen, wenn er das Fahrtenbuch verloren hat.
Ein Fahrtenbuch kann nicht mehr angeordnet werden, wenn die Ordnungswidrigkeit bzw. der Bußgeldbescheid verjährt ist. Ist die Fahrtenbuchauflage vor Eintritt der Verjährung angeordnet worden, muss der Halter allerdings diese Auflage erfüllen und das Fahrtenbuch führen. Für gewöhnlich kann eine Anordnung des Fahrtenbuches nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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