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Insbesondere die etwas älteren Semester unter den Autofahrern sind noch mit Bezeichnungen wie „Fahrzeugschein“, „Fahrzeugbrief“ oder „Fahrzeugpapiere“ aufgewachsen. Die offiziellen Begriffe hierfür sind 2005 allerdings geändert bzw. neu festgelegt worden: aus dem Fahrzeugschein wurde die Zulassungsbescheinigung Teil I, aus dem Fahrzeugbrief die Zulassungsbescheinigung Teil II. Alte (das heißt vor 2005 ausgestellte) Dokumente sind allerdings weiterhin gültig und müssen nicht ausgetauscht werden.
In der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sind verschiedene Informationen über das Kfz und den Halter eingetragen, wie beispielsweise Name und Adresse des Halters, das Nummernschild sowie technische Daten des Fahrzeuges. Insbesondere letztere werden anhand von verschiedenen Kennziffern angegeben. Diese sind in der gesamten Europäischen Union einheitlich gestaltet, sodass europäische Behörden, Polizeibeamte usw. Fahrzeugdokumente aus anderen EU-Ländern problemlos lesen und verstehen können.
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Wer einen Blick auf den Fahrzeugschein wirft, ist sicher erst einmal irritiert – größtenteils nichts als Zahlen, Buchstaben und Kombinationen daraus. Da einen Durchblick zu bekommen oder auf Anhieb die richtigen Informationen herauszulesen ist zweifelsohne kompliziert. Während die Angaben zu Namen und Adresse des Halters zum Termin für den nächsten TÜV oder das Fahrzeugmodell selbsterklärend sind, steht für manchen Kfz-Fahrer an anderen Stellen lauter Fragezeichen. Was bedeuten nun die Zahlen und Buchstaben? Grundsätzlich wird jede Information im Fahrzeugschein mit einem Buchstaben oder einer Zahl gekennzeichnet.
So ist beispielsweise das Kfz-Kennzeichen mit dem Buchstaben ‘A’ beziffert, das Erstzulassungsdatum mit ‘B’ und Name und Adresse mit ‘C.1.1’, ‘C.1.2’ und ‘C.1.3’. Daneben gibt es eine Reihe weiterer, etwas undurchsichtige Bezifferungen. Denn viele technische Angaben sind selbst durch eine Zahlen- und Buchstabenkombination dargestellt, zum Beispiel das zulässige Gesamtgewicht (beziffert mit ‘F.1’), die zulässige Höchstgeschwindigkeit (‘T’), die Größenbezeichnung der Bereifung (‘15.1 bis 15.3’) oder das Stand- und Fahrgeräusch (‘U.1 und U.3’).
Eine genaue Definition und Erklärung der Bezifferungen findet sich auf der Rückseite des Fahrzeugscheins.
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Viele Kfz-Fahrer stellen sich die Frage: “muss ich den Fahrzeugschein immer dabei haben, wenn ich mit dem Auto fahre?” – die Antwort lautet: Ja. Das Mitführen des Fahrzeugscheins ist gemäß § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sogar gesetzlich vorgeschrieben. Möchte die Polizei in einer Verkehrskontrolle den Fahrzeugschein sehen, muss der Fahrer die Zulassungsbescheinigung vorzeigen. Sowohl das Nichtvorzeigen als auch das grundsätzliche Nichtmitführen des Fahrzeugscheins stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die 10 Euro Verwarngeld kostet (§ 48 FZV).
Es liegt nahe, statt des originalen Dokumentes, eine Kopie des Fahrzeugscheins mitzuführen, etwa damit dieser nicht verloren geht. Schließlich ist ein Verlust einer Kopie ja nicht so schlimm… Grundsätzlich ist dies zwar richtig, allerdings ist das Mitführen lediglich einer Kopie des Fahrzeugscheins nicht ausreichend – der Fahrzeugschein muss immer im Original vorliegen, eine Kopie ist nicht gültig. Andernfalls droht ebenfalls ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Eine farbige Kopie des Fahrzeugscheines anzufertigen kann unter Umständen sogar den Straftatbestand der Urkundenfälschung oder zumindest den Versuch einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Der Gesetzgeber sieht hier eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
Um einem möglichen Diebstahl vorzubeugen, bietet es sich an, den Fahrzeugschein nach der Fahrt an sich zu nehmen und zu Hause aufzubewahren – dagegen ist prinzipiell nichts einzuwenden, man darf den Fahrzeugschein dann allerdings nicht vergessen, wenn man sich wieder hinter das Steuer setzt. Alternativ kann der Fahrzeugschein im Handschuhfach oder an einer anderen, von Außen nicht einsehbaren Stelle des Kfz aufbewahrt werden.
Der Fahrzeugbrief hingegen sollte keinesfalls im Fahrzeug, sondern zu Hause oder an einem anderen sicheren Ort aufbewahrt werden. Im Falle dass der Fahrzeugschein verloren geht, hat der Fahrzeughalter so die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er der offizielle Halter ist.
Der Aufbewahrungsort des Fahrzeugscheins ist besonders im Falle eines Diebstahls des Kfz und den damit verbundenen Leistungen der Versicherung von Bedeutung. In vielen Fällen verweigern Versicherungen nämlich ihre Leistung, wenn sich der Fahrzeugschein bzw. die Fahrzeugpapiere im gestohlenen Kfz befindet, da sie von grober Fahrlässigkeit des Fahrers bzw. des Fahrzeugbesitzers ausgehen. Hierdurch erhöht sich nach Ansicht der Versicherungen die Wahrscheinlichkeit bzw. Gefahr, dass ein Diebstahl bzw. ein Versicherungsfall eintritt (sogenannte Gefahrerhöhung gemäß § 23 VVG).
Die Rechtsprechung ist hier jedoch nicht eindeutig; Gerichte sind unterschiedlicher Auffassung, ob das Aufbewahren des Fahrzeugscheines im Kfz eine grobe Fahrlässigkeit darstellt.
Laut dem Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 5 U 153/09) und dem LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 245/09) etwa liegt kein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers/ Fahrzeugbesitzers und auch keine (erhebliche) Gefahrerhöhung vor, wenn dieser den Fahrzeugschein im Auto aufbewahrt und das Kfz gestohlen wird. Dies gilt allerdings nur, wenn der Fahrzeugschein von Außen nicht sichtbar deponiert ist (zum Beispiel im Handschuhfach).
Anders urteilte hingegen etwa das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 8 U 62/07): nach Ansicht der Celler Richter stellt das Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Kfz (auch nicht sichtbar im Handschuhfach) bei einem Diebstahl sehr wohl eine grobe Fahrlässigkeit dar. Daher hat die Versicherung das Recht, die Schadensübernahme zu verweigern.
Der Fahrzeugschein wird von der jeweiligen Zulassungsbehörde bei der Zulassung eines Fahrzeuges oder bei der Ummeldung nach einem Halterwechsel ausgestellt. Auch bei Erhalt eines neuen Kfz-Kennzeichens, etwa nach einem Umzug, ist die Ausstellung eines neuen Fahrzeugscheines erforderlich. Der alte Fahrzeugschein muss dabei grundsätzlich von der Behörde offiziell entwertet werden.
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Der Ärger ist groß, wenn der Fahrzeugschein verloren geht oder gestohlen wird. Was tun in einer derartigen Situation? In jedem Fall ist der Fahrzeughalter dazu verpflichtet, den Verlust des Fahrzeugscheines umgehend anzuzeigen. Dazu kann er sich an die Zulassungsbehörde oder bei einem Diebstahl zusätzlich an die Polizei wenden. Die Zulassungsbehörde stellt dann – auf einen entsprechenden Antrag hin – eine neuen Fahrzeugschein aus. Um den Zeitraum bis zum Erhalt des neuen Fahrzeugscheines zu überbrücken und trotz Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I das Kfz ordnungsgemäß fahren zu können, stellt die Behörde zusätzlich eine Bestätigung über den Verlust des Fahrzeugscheins aus.
Taucht der abhanden gekommene Fahrzeugschein wieder auf, ist die Zulassungsbehörde darüber umgehend in Kenntnis zu setzen. Wurde bereits ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt, ist eine offizielle Entwertung des alten Scheins durch die Behörde erforderlich – nur die neue Zulassungsbescheinigung besitzt dann Gültigkeit.
Für die Ausstellung eines neuen Fahrzeugscheins benötigt die Zulassungsbehörde unterschiedliche Dokumente:
Einen neuen Fahrzeugschein gibt es allerdings nicht umsonst; der Betroffene muss mit Kosten zwischen 11 und 50 Euro rechnen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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