Kann ich eingereichten Urlaub aufgrund der Corona-Krise zurücknehmen?

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Kann ich eingereichten Urlaub aufgrund der Corona-Krise zurücknehmen?

Zwar entspannt sich die aktuelle Lage ein wenig, doch das Corona-Virus ist nach wie vor allgegenwärtig und die Gefahr noch lange nicht gebannt. Die Bundesregierung hat zwar mittlerweile damit begonnen, verschiedene Lockerungen des Shutdowns zu verkünden, dies gilt jedoch nicht für Reisen oder den schon lange geplanten Sommerurlaub. Viele Bürger sind verunsichert und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Der Osterurlaub ist bereits ins Wasser gefallen. Doch was ist mit dem Urlaub im Sommer? Muss auch dieser storniert werden? Darauf gibt es im Moment keine klare Antwort. Es heißt abwarten, wie sich die Situation weiter entwickelt. Viele Arbeitnehmer fragen sich deshalb, ob sie ihren bereits eingereichten Urlaub aufgrund der Corona-Pandemie wieder zurücknehmen können, damit sie sich den Urlaub für einen späteren Zeitpunkt “aufheben” können.

Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

Rücknahme vom Urlaubsantrag nur mit Zustimmung des Arbeitgebers

Bei dieser Fragestellung geht es nicht darum, ob Sie bereits Ihre Reise stornieren mussten, da das gebuchte Hotel geschlossen hat. Dies hat mit der Rücknahme Ihres Urlaubs gegenüber Ihrem Arbeitgeber nichts zu tun. Das heißt, nur weil der Urlaub storniert werden musste, heißt das nicht, dass Sie stattdessen arbeiten gehen können. Die Rücknahme des bereits eingereichten Urlaubs ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Sie können also nicht einseitig die Rücknahme Ihres eingereichten Urlaubs erklären, sondern sind hier auf die Kulanz Ihres Arbeitgebers angewiesen.

Der Einzelfall ist entscheidend

Da es aufgrund der Corona-Krise in vielen Branchen bereits zu deutlichem Arbeitswegfall gekommen ist und noch kommen wird, ist in vielen Fällen nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber den bereits bewilligten Urlaub wieder zurücknimmt. Im Gegenteil, er wird sogar froh sein, dass Ihr Urlaub in eine Zeit fällt, in der ohnehin wenig zu tun ist. Natürlich kann der Arbeitgeber aber auch Kulanz zeigen und der Aufhebung des Urlaubs zustimmen, wenn er nicht bereits Ersatzvorkehrungen getroffen hat und das Geschäft nicht so stark von Corona-Einbußen betroffen ist.

Sie haben Anspruch auf eine Erholungszeit. Auch wenn diese in diesem Jahr vielleicht nicht so ausfallen kann, wie viele von uns sich das sicher wünschen, so sollten wir einfach das Beste daraus machen und den bereits bewilligten Urlaub einfach zu Hause im Garten, der Terrasse oder dem Balkon verbringen. Das Wetter wird dies sicherlich möglich machen.

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