✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Wenn im Sommer die Sonne scheint und in den Innenstädten neben Geschäften auch Cafés, Restaurants und Eisdielen geöffnet sind, lassen sich besonders am Wochenende unzählige Menschen auf die Straße locken. Ein kurzer Shoppingbummel hier, ein kleines Mittagessen im Restaurant da und zum Abschluss ein leckeres Eis dort – die Innenstädte sind voll. Wo so viel Trubel ist und so viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen, ist ein potentielles Unfall- bzw. Gefährdungsrisiko unweigerlich hoch. Um dem entgegenzuwirken und gefährlichen Verkehrssituationen vorzubeugen, finden sich – besonders in Innenstädten – weit verbreitet und wohlbekannt Fußgängerzonen, die hauptsächlich Fußgängern vorbehalten sind. Doch auch wenn Fußgängerzonen jedem Verkehrsteilnehmer eigentlich geläufig sind, ist man sich im Laufe der Jahre mitunter nicht mehr bewusst, welche Vorschriften in einer Fußgängerzone gelten. Darf man sie überhaupt mit einem Kfz befahren? Wenn ja, welche Verkehrsregeln müssen eingehalten werden? Welche Höchstgeschwindigkeit ist erlaubt? Welche Regelungen gelten zum Parken?
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Analog zu einer Fahrradstraße, in der Radfahrer stets Vorrang genießen, leitet sich die grundlegende Regelung für den Straßenverkehr in einer Fußgängerzone auch aus dem Namen ab: Fußgänger haben Vorrang; das heißt andere Verkehrsteilnehmer – sofern sie eine Fußgängerzone nutzen dürfen – müssen besondere Rücksicht nehmen und ihr Fahrverhalten entsprechend anpassen. Fußgängerzonen sind, insbesondere in Innenstädten und Ballungszentren, eigens für Fußgänger bestimmt. Daher ist das Befahren des entsprechenden Bereiches für Kraftfahrzeuge bzw. die Nutzung der Zone durch andere Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit zunächst einmal nicht erlaubt. Kfz-Fahrer, Motorradfahrer, Radfahrer usw. dürfen eine Fußgängerzone nur nutzen, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen dies gestattet. Fahrradfahrer müssen in einer Fußgängerzone ihr Rad schieben und zu Fuß gehen; erst nach dem Verlassen der Fußgängerzone dürfen sie mit dem Rad weiterfahren.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Fußgängerzonen sind durch Verkehrsschilder ausgewiesen, die den Beginn und das Ende des jeweiligen Bereiches anzeigen. Die entsprechenden Verkehrszeichen (VZ 242.1 und 242.2) definiert die Straßenverkehrsordnung (StVO) als Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO). Das Verkehrsschild, das den Anfang einer Fußgängerzone anzeigt, hat eine viereckige Form mit einem weißen Untergrund, in der Mitte befindet sich in weiß eine Abbildung von zwei Fußgängern (Mutter und Kind) auf rundem blauem Untergrund. Unter dieser Abbildung steht in schwarz “Zone”. Das Schild am Ende einer Fußgängerzone ist analog in grau-weiß gehalten. Gemäß Anlage 2 StVO schreibt das Verkehrszeichen vor, dass kein anderer Verkehr außer Fußgängerverkehr die Fußgängerzone benutzen darf. Falls die Fußgängerzone für Fahrverkehr doch freigegeben ist, wird dies durch Zusatzzeichen (“Radverkehr frei” oder “Kraftverkehr frei”) angezeigt.
Beim Verlassen einer Fußgängerzone und dem Einfädeln in den fließenden Verkehr gilt im Übrigen § 10 StVO: Kfz-Fahrer müssen dem fließenden Verkehr Vorrang gewähren und dürfen beim Einfahren auf die Straße aus der Fußgängerzone heraus niemanden gefährden. Ihre Absicht, auf die Fahrbahn einzufahren, ist durch den Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger) rechtzeitig anzukündigen.
Hinsichtlich der Nutzung bzw. des Befahrens einer Fußgängerzone gelten bestimmte Sonderregelungen, etwa für Lieferfahrzeuge, die Geschäfte, Café, Restaurants etc. in einer Fußgängerzone mit Waren beliefern. Lieferfahrzeugen ist dann auch erlaubt, eine Fußgängerzone zu befahren, wenn sie für den motorisierten Verkehr nicht freigegeben ist. Allerdings sieht der Gesetzgeber hierbei bestimmte Regelungen vor. Grundsätzlich gilt: Lieferfahrzeuge müssen beim Befahren einer Fußgängerzone den kürzesten und schnellsten Weg nehmen. Oft ist die Warenlieferung bzw. das Befahren einer Fußgängerzone für Lieferfahrzeuge nur innerhalb eines – durch Verkehrsschilder – vorgeschriebenen Zeitraumes erlaubt. Mit einer Ausnahmegenehmigung (sogenannte Sondernutzungserlaubnis) ist unter Umständen eine Ausdehnung dieses Zeitraumes möglich. Eine Sonderregelung besteht für unter anderem für Postautos, die bis zu einer bestimmten Uhrzeit die Briefkästen leeren bzw. aufgegebene Post von anderen Stellen abholen müssen. In diesem Fall sind Postautos an die Zeitvorgaben zum Befahren einer Fußgängerzone nicht gebunden.
Sonderregelungen hinsichtlich einer Nutzung (Befahren und Parken) einer Fußgängerzone gelten etwa auch für Umzugswagen, wenn sich die Wohnung in einer Fußgängerzone befindet. Die Straßenverkehrsbehörde bzw. das Ordnungsamt erteilt auf einen entsprechenden Antrag eine geringfügig kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung, die es Betroffenen erlaubt, die Fußgängerzone bei einem Umzug mit dem Umzugswagen zu nutzen (§ 46 StVO). Es ist allerdings zu beachten, dass die Genehmigung nur begrenzt gültig ist (in den meisten Fällen maximal drei Tage).
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Ist die Fußgängerzone für Fahrverkehr freigegeben, sind Fahrer – ganz gleich ob Rad oder Kfz-Fahrer – dazu verpflichtet, ihr Fahrverhalten anzupassen und Fußgängern Vorrang zu gewähren. Dazu gilt in erster Linie: Geschwindigkeit anpassen. In einer Fußgängerzone ist grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit (maximal 7 km/h) vorgeschrieben.
Zum Parken in einer Fußgängerzone gelten besondere Vorschriften. In der Regel ist das Parken in einer Fußgängerzone nicht möglich bzw. nicht erlaubt; extra gekennzeichnete Parkflächen wie in “normalen” oder speziellen Straßen, wie in Spielstraßen oder in Sackgassen gibt es nicht. Fahrzeugführer, die ihr Kfz in einer Fußgängerzone abstellen möchten bzw. müssen, wie beispielsweise Lieferanten, müssen zum ordnungsgemäßen Parken eine Ausnahmegenehmigung einholen. Eine solche Genehmigung wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Zum einen muss es im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit liegen, wenn das Fahrzeug in einer Fußgängerzone parkt. Zum anderen muss eine Gefährdung der Fußgänger durch das abgestellte Kfz ausgeschlossen sein.
Ein Sonderfall stellen Wohnhäuser in einer Fußgängerzone dar. Hier ist es möglich, dass das Parken in der Fußgängerzone durch ein entsprechendes Schild (“Bewohner frei”) für Anwohner erlaubt ist. Gemäß einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen ist eine Ausnahmegenehmigung zum Parken in diesem Fall nicht erforderlich (VG Göttingen, Aktenzeichen 1 A 267/12).
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!