Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Insolvenz
Im Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorläufig anordnen, dass einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner vorläufig einzustellen sind (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO). Die Einstellung kann angeordnet werden, soweit die Vollstreckung keine Immobilie erfasst. In erster Linie bezweckt die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 InsO aber nicht den Schutz des Schuldners, sondern den Schutz der Gläubigerinteressen. Das wird daran deutlich, dass das Insolvenzgericht nur dann die weitere Zwangsvollstreckung untersagt, wenn die Gläubigerbefriedigung durch das bevorstehende Insolvenzverfahren gefährdet ist. Gleichwohl wird auch mittelbar der Schuldner hiervon profitieren, indem sein Vermögen nicht weiter angetastet wird.
Soll im Vorfeld zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Zwangsvollstreckung in eine Immobilie verhindert werden, so muss ein Antrag gemäß §§ 30 bzw. 30a ZVG gestellt werden. Dieser ist nach herrschender Meinung nicht beim Insolvenzgericht, sondern wegen mangelnder Sonderregelung beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen. Zu den Voraussetzungen eines solchen Antrags, lesen Sie bitte die nachfolgenden Absätze.
Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bei Immobilien
Durch Antrag des Schuldners
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in die Immobilie des Schuldners kann gemäß § 30a ZVG herbeigeführt werden, wenn dies der Schuldner beim Vollstreckungsgericht beantragt und die Aussicht besteht, dass durch die Einstellung der Zwangsversteigerung die Immobilie beim Schuldner verbleiben kann. Zudem müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Schuldners eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ermöglichen. Das bedeutet, dass die Gründe für die entstandenen Schulden berücksichtigt werden müssen. Außerdem darf der Gläubiger nicht dringenden Geldsorgen unterliegen, da ihm die Einstellung der Zwangsvollstreckung ansonsten nicht zumutbar wäre. Zuletzt ist auch zu berücksichtigen, welchen Erlös eine etwaig spätere Zwangsversteigerung einbringen würde. Liegt dieser Erlös weit unter dem Erlös, den die Jetzt-Zwangsversteigerung einbringen würde, so steht dies der Einstellung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich entgegen.
Nach Einwilligung des Gläubigers
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in die Immobilien des Schuldners kann gemäß § 30 ZVG bewirkt werden, wenn der Gläubiger in die Einstellung der Zwangsversteigerung einwilligt. Diese nach § 30 ZVG eröffnete Möglichkeit hat nicht nur auf der Hand liegende Vorteile für den Schuldner, der seine Immobilie retten kann, sondern auch für den Gläubiger.
Denn der Gläubiger ist bei der Zwangsversteigerung zunächst verpflichtet, einen hohen Kostenvorschuss für die Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert der Immobilie zu zahlen. Durch eine Ratenzahlungsvereinbarung kann der Gläubiger zur Abgabe einer solchen Einwilligung bewogen werden.
Ebenso kann der Gläubiger aus strategischen Gründen der Einstellung der Zwangsvollstreckung zustimmen, etwa wenn er ein ungünstig erscheinendes Gebot verhindern möchte (vgl. § 73 ZVG und § 30 ZVG).
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!