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Eigentlich hat eine Fahrt auf einer Landstraße etwas Idyllisches: Bäume bzw. Alleen, die am Fahrbahnrand der Straße etwas “majestätisches” verleihen, Felder und Wiesen, die den Verkehrsweg säumen – gerade im Herbst, als “farbenfrohe” Jahreszeit, eine Idylle – wäre da die nicht große Unfallgefahr und das große Gefährdungsrisiko, die gerade auf Landstraßen gegeben sind. Durch ein Überholmanöver eines entgegenkommenden Fahrzeuges zum Beispiel, dessen Fahrer die Geschwindigkeit des Gegenverkehrs unterschätzt. Solche riskanten Fahrweisen bergen ein immenses Risiko für die Verkehrssicherheit und haben nicht selten schwere oder gar tödliche Unfälle zur Folge und führen zu einer erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer. Gefährdung… ein Begriff, der im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht häufig vorkommt. Die meisten Kfz-Fahrer bzw. Verkehrsteilnehmer haben ihn vermutlich schon einmal gehört oder mussten eine Gefährdung sogar am “eigenen Leib” erfahren. Doch was bedeutet eine “Gefährdung des Straßenverkehrs” genau? Welche Rechtsgrundlage gibt es?
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In der Alltagssprache meint das Wort “Gefährdung” eine Situation, ein Ereignis, einen Zustand, ein Verhalten oder dergleichen, durch die ein überdurchschnittlich hohes Risiko (eine Gefahr) eines Schadens entsteht. Der Schaden bzw. die Schädigung kann dabei Menschen oder Tiere, Gegenstände oder auch lebensnotwendige Umgebungsbedingungen (wie zum Beispiel Trinkwasser, Atemluft) betreffen. Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bedeutet ein Schaden von Personen oder Tieren unfallbedingte Verletzungen oder gar Tod. Ein Schaden von Sachen wären etwa Unfallschäden am Fahrzeug oder an in der Nähe befindlichen Gegenständen wie Verkehrsschildern oder Leitplanken. Schäden an lebensnotwendigen Umgebungsbedingungen kann beispielsweise das Auslaufen und Versickern von Öl oder Benzin verursachen.
Gefährdung heißt dabei nicht, dass der Schaden auch sicher eintritt, sondern bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit seines Eintretens merklich erhöht wird. Bezogen auf einen Verkehrsteilnehmer ist hiermit gemeint, dass dieser durch sein falsches Verhalten das Risiko erhöht, dass andere (Personen, Sachen…) zu Schaden kommen (und dass ein korrektes Verhalten unter Umständen einen Unfall verhindert hätte). Ein solches “riskantes” Verhalten gilt als verkehrswidrig.
Von einer konkreten (nicht nur abstrakten) Gefährdung spricht man nach allgemein vorherrschender juristischer Auffassung dann, wenn durch das gefährdende Verhalten ein “Beinahe-Unfall” entstand. Das heißt, wenn ein unbeteiligter Außenstehender, der das Geschehen beobachten konnte, dieses so einschätzt, dass nur durch einen Zufall (nicht durch ein “Gegensteuern” des verkehrswidrig Handelnden) ein Unfall verhindert werden konnte.
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Der Gesetzgeber definiert eine Gefährdung des Straßenverkehrs als eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB), die durch § 315c StGB verankert ist. Demnach ist der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllt, wenn der Fahrer durch folgendes (Fahr)Verhalten das Leben anderer Verkehrsteilnehmer bzw. Menschen oder Dinge bzw. Sachen, die ihm nicht gehören und die einen gewissen materiellen Wert haben (ab circa 750 Euro) gefährdet:
Auch fahrlässiges Handeln bzw. eine fahrlässige Verursachung der Gefahr wird bestraft.
Daneben legt § 315c StGB auch das Strafmaß für eine Gefährdung des Straßenverkehrs fest: Täter bzw. Fahrer müssen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Das Strafmaß hängt zum einen davon ab, ob die Tat fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Auch die Schwere der Gefährdung und/oder des Schadens spielt eine Rolle. Darüber hinaus ist relevant, ob der Fahrer Ersttäter oder Wiederholungstäter ist. Ist der Fahrer bereits mehrfach im Straßenverkehr auffällig geworden, ist die Wahrscheinlichkeit einer Freiheitsstrafe größer.
Als sogenannte Nebenstrafe droht darüber hinaus ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob der Fahrer bzw. der Täter Erst- oder Wiederholungstäter ist.
Neben einer “Gefährdung” ist auch eine “Behinderung” im Straßenverkehr von Bedeutung. Die beiden Begriffe sind jedoch klar voneinander abzugrenzen. Während eine Gefährdung wie oben ausgeführt das erhöhte Risiko einer Schädigung meint, bedeutet der Ausdruck Behinderung nur, dass andere Verkehrsteilnehmer in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Dabei muss von einer Behinderung nicht unmittelbar eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen.
Bei einer Behinderung im Straßenverkehr unterscheidet man zudem zwischen einer vermeidbaren und einer unvermeidbaren Behinderung. Eine vermeidbare Behinderung stellt beispielsweise das rechtswidrige Parken vor einer Grundstückseinfahrt oder auf dem Gehweg dar. In diesem Fall werden der Grundstücksbesitzer bzw. die Fußgänger daran gehindert, die Grundstückszufahrt bzw. das Grundstück zu verlassen oder sich fortzubewegen. Eine derartige Behinderung stellt ein Vergehen dar und wird entsprechend geahndet. Von einer nicht zu vermeidenden Behinderung spricht man dagegen beispielsweise, wenn durch das Linksabbiegen (oder durch das Warten-Müssen vor dem Linksabbiegen-Können) in einer engen Straße der nachfolgende Verkehr vorübergehend beeinträchtigt wird.
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Steht der Vorwurf einer Gefährdung des Straßenverkehrs im Raum, steht viel auf dem Spiel. Nicht nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe wiegt schwer. Auch ein drohendes Fahrverbot und erst Recht ein Fahrerlaubnisentzug sind äußerst einschneidende Maßnahmen. In solchen Fällen kann sogar auch die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet sein. Ist dieser nämlich auf den Führerschein bzw. das Auto angewiesen, um zur Arbeit zu gelangen, droht bei einem Fahrverbot oder Führerscheinentzug unter Umständen der Verlust des Arbeitsplatzes. Daher ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht zu holen. Der Jurist kann dem Betroffenen mit seiner fachlichen Kompetenz und Expertise zur Seite stehen; er kennt mögliche Angriffspunkte in einem Verfahren und hat die Möglichkeit der Akteneinsicht, wodurch unter anderem das Einsehen der Beweismittel möglich ist. Etwaige Fehlerquellen erkennt der Jurist sofort, was für den Laien in der Regel nicht ersichtlich ist.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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