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Musik, das Zwitschern der Vögel, das Rascheln der Blätter im Herbst… eine Welt ohne Akustik ist eigentlich unvorstellbar. Dennoch leben unzählige Menschen ohne oder nur mit eingeschränktem Gehör. Mit einer derartigen Einschränkung sind viele Hürden zu meistern. Einkäufe, Arztbesuche, Treffen mit Freunden – alltägliche, selbstverständliche Dinge stellen eine große Herausforderung dar. Untrennbar mit dem Alltag verbunden ist die Teilnahme am Straßenverkehr. Dabei wünscht sich jeder natürlich die bestmögliche Mobilität: flexibel von A nach B fahren und nicht auf fremde Hilfe angewiesen sein. Doch ist das als Gehörloser oder Schwerhöriger überhaupt möglich? Dürfen Personen mit eingeschränktem bzw. beeinträchtigtem Hörvermögen alleine Autofahren? Oder schiebt der Gesetzgeber hier im Sinne der Verkehrssicherheit einen Riegel vor?
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Um die Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, sind die gesetzlichen Vorschriften zum Führen eines Kraftfahrzeuges bzw. zum Erwerb einer Fahrerlaubnis streng. Personen müssen dazu geistig, körperlich und charakterlich geeignet sein. Gehörlose oder schwerhörige Personen können dabei, genauso wie Personen mit einer Sehbehinderung, unter bestimmten Bedingungen die Fahrerlaubnis erwerben und mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen. Gemäß Anlage 4 zu §§§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist der Erwerb der Fahrerlaubnis für Personen, die mehr als 60 Prozent Hörverlust haben oder gehörlos sind, möglich, wenn sie keine weitere körperliche Behinderung haben. Bei zusätzlichen Beeinträchtigungen, wie zum Beispiel Sehsinns- oder Gleichgewichtsstörung, können gehörlose Personen die Fahrerlaubnis nicht erwerben.
Als Nachweis der Fahreignung ist ein Gutachten eines Hals-Nasen-Ohrenarztes erforderlich. Das Gutachten gibt unter anderem Auskunft
Das ärztliche Gutachten muss bei Antragstellung auf eine Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegt werden. Unter Umständen ordnet die Behörde weitere Auflagen an, beispielsweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Muss der Betroffene ein Hörgerät nutzen, wird dies im Führerschein vermerkt.
Auch der Erwerb der Fahrerlaubnis für Lkw (Klassen C, C1, CE, C1E) und Bus (Klassen D, D1, DE, D1E) sind für gehörlose oder schwerhörige Menschen möglich. Hier gibt es allerdings Auflagen zu beachten. So muss der Betroffene mindestens drei Jahre lang im Besitz der Klasse B sein und entsprechend Fahrpraxis nachweisen. Zudem sind eine fachärztliche Eignungsuntersuchung sowie regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen verpflichtend.
Die Fahrausbildung für gehörlose oder schwerhörige Personen ist im Wesentlichen die gleiche wie für Personen ohne körperliche Beeinträchtigung. In theoretischen Unterrichtsstunden werden unter anderem Verkehrsregeln erlernt, in den praktischen Fahrstunden lernt der Führerscheinbewerber das sichere Führen eines Fahrzeuges.
Die Besonderheit stellt die Kommunikation dar: diese erfolgt in Gebärdensprache. Der Fahrlehrer sollte die Gebärdensprache beherrschen, damit er sich mit dem Fahrschüler bestmöglich verständigen und das erforderliche Wissen vermitteln kann. Möglich ist auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Gebärdensprache.
Es gibt eigens Fahrschulen, die auf die Fahrausbildung von Gehörlosen bzw. Schwerhörigen spezialisiert sind.
Trotz aller Verkehrsregeln und aller Vorsicht und Rücksichtnahme ist die Verkehrssicherheit nie zu 100 % gewährleistet. Die Gefahr eines Unfalles oder einer anderweitigen Gefährdung ist immer gegeben. Dabei geht von Personen mit einer körperlichen Beeinträchtigung nicht zwingend ein größeres Risiko aus als von gesunden Kfz-Fahrern. Dem Weltverband der Gehörlosen (WFD) zufolge sind hörbehinderte Personen nicht öfter an Unfällen beteiligt als Fahrer ohne Beeinträchtigung. Gehörlose können beispielsweise das Martinshorn von Einsatzfahrzeugen nicht hören; dafür ist jedoch der Sehsinn äußerst stark ausgeprägt, mitunter bedeutend mehr als bei Verkehrsteilnehmern bzw. Personen, die hören können, sodass sie das Blaulicht der Einsatzfahrzeuge viel früher wahrnehmen.
Damit sowohl andere Verkehrsteilnehmer als auch die Einsatzkräfte die körperliche Beeinträchtigung erkennen können, sollten gehörlose Personen im Straßenverkehr stets auf ihre Beeinträchtigung hinweisen, beispielsweise durch eine gelbe Armbinde mit drei schwarzen Punkten. Entgegen der verbreiteten Annahme dient eine derartige Armbinde nicht nur als Kennzeichnung einer Sehbehinderung. Vielmehr weist sie auf eine generelle Behinderung hin. Durch das Tragen der Armbinde wissen anderen Verkehrsteilnehmer und Einsatzkräfte, dass sie der betroffenen Person besondere Rücksichtnahme entgegenbringen müssen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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