✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Besonders in Ballungszentren in Großstädten ist es ein immer wiederkehrendes Bild: zu wenig Parkplätze für zu viele Fahrzeuge, sodass Kfz-Fahrer aufgrund der Parkplatznot ihr Auto einfach widerrechtlich abstellen, beispielsweise auf dem Gehweg. Nicht selten ist der Bürgersteig zum Ärger der Fußgänger dann so blockiert, dass ein “Durchkommen” nur schwer oder gar nicht möglich ist und der Gehweg als solcher nicht mehr benutzt werden kann. Daher machen einige Städte mittlerweile vermehrt “Jagd” auf “Bürgersteigfalschparker” und lassen widerrechtlich abgestellte Kfz abschleppen. Ein Gehweg dient nämlich ausschließlich der Fortbewegung für Fußgänger, sodass das Parken auf dem Bürgersteig nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Und wie verhält es sich mit dem Befahren eines Gehwegs? Welche Vorschriften gelten hier? Mit welchen Sanktionen müssen Fahrzeugführer bei Regelverstößen rechnen?
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Definition eines Gehwegs bzw. Bürgersteigs ist eigentlich logisch: es handelt sich um einen Bereich im Verkehrsraum, auf dem sich ausschließlich Fußgänger fortbewegen (dürfen). Ein Gehweg bzw. Bürgersteig ist von der Fahrbahn baulich abgetrennt, beispielsweise durch einen Bordstein, und verläuft zu ihr parallel. Ein Bürgersteig ist zwar Bestandteil des öffentlichen Verkehrsraumes und für die Allgemeinheit zugänglich, muss allerdings nicht unbedingt dem öffentlichen Verkehrsraum gehören. Abhängig von der Grundstücksbegrenzung ist es vielmehr möglich, dass der Bürgersteig vor dem jeweiligen Privatgrundstück zum Besitz des Grundstückseigentümers gehört.
In Gesetzestexten sind explizite Regelungen zum Bürgersteig, wie etwa eine Mindestbreite des Gehwegs, nicht eigens erwähnt. Aus plausiblen Gründen muss ein Bürgersteig jedoch so beschaffen sein, dass er auch wirklich als Gehweg genutzt werden kann. So muss ein Bürgersteig mindestens 2,5 Meter breit sein. Je nach Beschaffenheit des Gehwegs, zum Beispiel bei einer Bepflanzung durch Bäume oder wenn sich Auslagen von Geschäften auf dem Bürgersteig befinden, erhöht sich die Mindestbreite. Es muss nämlich unter anderem gewährleistet sein, dass Fußgänger mit Regenschirmen oder Kinderwagen problemlos aneinander vorbeilaufen können. Auch Kinder unter acht bzw. zehn Jahren und gegebenenfalls eine Begleitperson müssen die Möglichkeit haben, mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren zu können, ohne jemanden zu behindern oder zu gefährden.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Es gibt immer mal wieder Verkehrssituationen, in denen es nahe liegt, zum schnelleren Vorankommen kurzzeitig über den Bürgersteig zu fahren, zum Beispiel, wenn das vorausfahrende Fahrzeug links abbiegen möchte, aber zunächst den Gegenverkehr durchlassen muss. Um nicht ebenfalls warten zu müssen, fährt mancher Autofahrer einfach rechts am stehenden Kfz vorbei und nutzt dazu den Bürgersteig – sind ja nur weniger Meter, man befährt den Gehweg auch nicht in seiner gesamten Breite und es sind ja auch gerade keine Fußgänger zu sehen… also kein Problem, mal eben auf den Bürgersteig auszuweichen – oder?
Was logisch klingt und theoretisch einfach zu handhaben ist, ist in der Praxis nicht erlaubt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt nämlich vor, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen (§ 2 Abs. 1 StVO). Daraus erschließt sich automatisch, dass das Befahren des Gehwegs verboten ist. Dies gilt nicht nur für Autos oder Motorräder, sondern auch für E-Scooter und – bis auf eine Ausnahme – für Fahrräder; denn die beiden letzteren Fortbewegungsmittel gelten ebenfalls als Fahrzeuge. Gemäß § 24 StVO dürfen Verkehrsteilnehmer lediglich mit nicht motorisierten Fortbewegungsmitteln den Bürgersteig bzw. Gehweg nutzen, die nicht als Fahrzeuge gelten. Dazu zählen unter anderem Roller, Inline-Skates oder Kinderfahrräder.
Nach endloser Parkplatzsuche, verlorener Zeit und bei strapazierten Nerven, ist die Versuchung häufig groß, das Auto einfach auf dem Gehweg abzustellen. Doch im Sinne der Sicherheit der Fußgänger dürfen Kfz- und Motorradfahrer nur unter bestimmten Voraussetzungen auf dem Gehweg parken. So ist das Parken auf dem Gehweg nur auf extra dafür ausgewiesenen Parkplätzen erlaubt, die durch entsprechende Markierungen oder das Verkehrszeichen 315 angezeigt werden. Ansonsten ist es grundsätzlich verboten, das Fahrzeug auf dem Bürgersteig abzustellen. Der Gesetzgeber macht hier auch für Anwohner keine Ausnahme: möchten Anwohner vor ihrem Haus parken, müssen sie dazu entweder offizielle Parkplätze auf dem Bürgersteig nutzen oder ihr Kfz ordnungsgemäß am Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen abstellen – das Parken auf dem Gehweg ohne dafür vorgesehene Parkflächen ist tabu.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Es ist mitunter eine lästige Pflicht, die Anwohner zu Genüge kennen: im Herbst die Blätter zusammenkehren, bei Schnee die weiße Pracht räumen und bei Glätte Salz streuen – doch um diese Pflichten kommt kein Anwohner herum. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Bürgersteig bzw. der Teil des Bürgersteiges direkt vor dem Haus Privatbesitz des Grundstückseigentümers ist oder dem öffentlichen Verkehrsraum gehört. Anwohner sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den Bürgersteig in seiner gesamten Breite “frei zu halten”, um jegliche Behinderung oder Gefährdung für Passanten auszuschließen (sogenannte Verkehrssicherungspflicht). Andernfalls droht dem betroffenen Anwohner ein – je nach Bundesland unterschiedlich hohes – Ordnungsgeld. Kommt es zu einem Unfall mit Verletzungsfolgen aufgrund eines nicht frei geräumten Gehwegs, haftet in der Regel der Anwohner, der gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen, also den Gehweg vor seinem Haus nicht geräumt hat. Der Geschädigte hat in diesem Fall unter Umständen die Möglichkeit, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Er muss dazu allerdings nachweisen, dass seine Verletzungen durch eine Missachtung der Pflichten des Anwohners entstanden sind. Die genauen Pflichten und Rechte im Einzelnen sind in örtlichen Verordnungen geregelt.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
meine Mutter ist schwerbehindert und mittlerweile auf einen Rollstuhl angewiesen. Wir können oft nicht auf den Bürgersteig vor unserem Haus gelangen, weil überall Autos parken und weniger als 1 Meter Platz lassen. Das Ordnungsamt tut nichts dagegen, weil es darin keine Behinderung sieht: Im Gegenteil: Jetzt wurden extra Parkflächen für Autos eingezeichnet – um sich rechtlich abzusichern?
Meine Fragen:
1. Wenn das Ordnungsamt nicht mahnen oder bestrafen will, muss es dann nicht wenigstens die Parksünder auffordern, die versperrten Gehwege wieder freizumachen?
2. Können wir gerichtlich erreichen, dass auf dem Bürgersteig vor unserem Haus eine größere Fläche für Rollstuhlfahrer, Fußgänger oder Radfahrer frei bleiben muss?
3. Darf das Ordnungsamt selber Parkflächen auf Bürgersteigen einrichten und wird dadurch das Bürgersteig-Parkverbot der STVO außer Kraft gesetzt?
4. Können wir dann vom Ordnungsamt zumindest verlangen, dass Verstöße beim Parken auf diesen Flächen unterbunden und bestraft werden?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
MfG
Thomas M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Fragen. Grundsätzlich muss das Ordnungsamt Parkverstöße sanktionieren und auch das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein durchsetzen. Sofern sich an der genannten Stelle kein abgesenkter Bordstein befindet, kann dies unter Umständen beantragt werden.
Durch das Verkehrszeichen 315 kann das Parken auf Gehwegen erlaubt werden. Diese Entscheidung für ein solches Schild wird nicht durch das Ordnungsamt, sondern durch die Zuständige Behörde getroffen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
In unserem Ort ist ein sogenannter Kurterrainweg gebaut worden, also ein Fußweg. Vor gut 8Jahren ist neu Abwasser verlegt worden und dabei ist die Fahrbahn erneuert und Bordsteine gesetzt worden. Da es in Sachsen-Anhalt keine Anliegerkosten mehr gibt, hat nun die Kommune die Erhebung von Erschließungsgebühren mitgeteilt, da es ein Neubau wäre. Ist dies so oder ist durch die Abtrennung mit der Bordsteinkante bereits ein Fußweg vorhanden, so das dies kein Neubau wäre?
Mit freundlichen Grüßen
Olaf N.
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass mir eine Prüfung und Beantwortung in diesem Fall aufgrund des starken Bezugs zum kommunalen Baurecht nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe in unserem Wohngebiet folgende Situation:
An meinem Grundstück auf der Südseite führt eine Straße entlang. Es gibt hier auf keiner Seite der Straße einen Gehweg, nur Schotterstreifen beidseitig, die nicht von Fußgängern benutzt werden dürfen. Diese sind nur als Sickerflächen deklariert. Hier gibt es für mich keine Streu- und Schneeräumpflicht, da hier der Winter Dienst fährt.
Auf der Westseite meine Grundstücks entlang verläuft ein hoch frequentierter Gehweg durch die ganze Siedlung. Das Verkehrsschild: ” Gehweg Fahrrad frei” steht zu Beginn des Gehwegs bei mir am Eck des Grundstücks. Meiner Meinung nach ein absolut öffentlicher Gehweg.
Hier hat mir die Gemeinde nun 4 Jahre nach Einzug auf dieses Grundstück eine Streu- und Räumpflicht verordnet. Begründung sei der gestiegene Arbeitsaufwand des gemeindlichen Bauhofes. Davor haben sie es aber 4 Jahre lang geräumt und gestreut.
Jetzt wird einfach die Pflicht den Anwohnern der angrenzenden Grundstücke übertragen.
Ist dies rechtens?
Vielen Dank im Voraus
M. L.
Sehr geehrter Herr L.,
grundsätzlich hat die Gemeinde das Recht, die Räumpflicht entsprechend auf die Anwohner zu übertragen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Kämmerer,
Iich wohne in München Obere Hausbreite 35. Unser Grundstück grenzt auf der Rückseite direkt an die Karl-Kögelsperger-Strasse. Da ist ein Bürgersteig der täglich mehrere male von PKW befahren wird. Die Strasse ist nur so breit das sie jeweils nur in eine Richtung befahren werden kann. Wir haben 2 Enkel 2 und 5 Jahre alt die regelmäßig bei uns sind. In dieser Zeit müssen wir das Gartentor zur Karl-Kögelsperger-Strasse absperren aus Angst das sonst was pasieren könnte.
Zwischen 10 und 20 mal täglich pssiert es das Autofahrer auf dem Bürgersteig fahren weil sie sonst warten müßten bis das entgegen kommende Fahrzeug die 100 Meter Engstelle durchfahren hat.
Den Kontaktbeamten der Polizei habe ich mehrmals angesprochen was ich denn machen köntte, siene lapidre Antwort “da könnens gar nichts machen”.
Vielleicht können sie mir weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Max K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage. Es handelt sich in der Tat um den Verantwortungsbereich der Polizei bzw. des Ordnungsamtes. Wenn also Anrufe dort nichts nutzen und auch das Argument, dass spielende Kinder gefährdet werden, nicht fruchtet, besteht hier leider meines Erachtens keine andere Handlungsmöglichkeit. Das Befahren eines Gehwegs wird (ohne Gefährdung von Fußgängern) mit einem Bußgeld von 10 Euro belegt, stellt also keine Priorität für die Beamten dar.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Kämmerer,
wodurch ist im Einzelfall ein Bürgersteig definitiv und auch für Ortsfremde eindeutig erkennbar? Ich parkte in einer Straßenausbuchtung (Verbreiterung) außerhalb der Ortschaft, die mit einem schmalen Pflasterstein, aber ohne Bordsteinerhöhung oder farblicher Abhebung o.ä. von der Straße abgegrenzt ist. Optisch ist dies eigentlich kaum wahrzunehmen. Oberhalb der Ausbuchtung kommt ein gut erkennbarer Gehweg mit erhöhter Bordsteinkante, der dem Augenschein nach in die deutlich breitere Ausbuchtung mit abgeflachtem Bordstein einmündet und dort endet, d.h. auch unterhalb der Ausbuchtung nicht mehr weiterführt. Die Ausbuchtung wird weiter unterhalb als Haltestelle für ein Ruftaxi genutzt. Dies wurde aber nicht beanstandet. Auch dies habe ich so gedeutet, daß es sich grundsätzlich am ehesten um eine Haltefläche handelt, die ja oft auch mit einfachen Plastersteinen befestigt sind, wie z.B. an Bushaltestellen.
Ich hoffe, man kann es sich ungefähr vorstellen.
Besten Dank für Ihre Meinung.
Beste Grüsse, A. Walter
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist nicht abschließend definiert, wie ein Gehweg beschaffen sein muss. Die Behörden haben einen gewissen Ermessensspielraum. War es aber wirklich nicht eindeutig erkennbar, darf sich dies nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken. In diesem Fall könnte man einen Widerspruch zumindest in Betracht ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wohnen in einer Privatstraße mit eingeschränktem Winterdienst, Höchstgeschwindigkeit 10km/h und in welcher lt. Beschilderung die StVO gilt. Auf der rechten Seite zieht sich ein ca 1m breiter, gepflasterter Fußweg die komplette Straße entlang. Dieser wird von Fußgängern genutzt. Auf der linken Straßenseite befindet sich auf einem Abschnitt von ca 10 m ein identischer Weg. Parkt man nun so am Straßenrand, dass zwei Reifen auf besagtem Weg stehen, ist die Straße noch immer breit genug, als dass ein LKW problemlos vorbeifahren könnte.
Ist es Ihrer Meinung nach verboten so zu parken, da es sich tatsächlich um einen Gehweg handelt?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Parken auf dem Gehweg ist, ohne das entsprechende Verkehrszeichen VZ 315, grundsätzlich nicht erlaubt, zumindest wenn die StVO dort gilt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in einem Dorf, in einem beidseitig bebauten Weg. Dieser wird seit jeher einseitig beparkt, wodurch noch eine Durchfahrtsbreite für einen PKW/LKW verbleibt.
Die Fahrzeugführer nutzen zum Parken auch einen 80 cm breiten Streifen neben der Fahrbahn.
Nun kündigt die Gemeinde an, die Fahrzeuge wegen “Parken auf Gehweg” zu beanstanden. Meiner Meinung nach führt dies ins Leere, da die baulichen Gegebenheiten für diesen Streifen nicht genügen, um als “Gehweg” zu gelten.
Wie ist Ihre Meinung?
Mit freundlichen Grüßen
Ullrich S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob der Streifen als Gehweg erkennbar und von der Straße getrennt ist, hierzu reicht eine andere Pflasterung oder eine Trennlinie aus. Es kommt nicht auf die Breite an. Wenn es ansonsten keinen Gehweg gibt, ist davon auszugehen, dass der genannte Streifen für die Nutzung durch Fußgänger vorgesehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt