Lohnwucher

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    Lohnwucher – Rechtswidrige Ausbeutung

    Es ist ein typisches Klischee, das man als seichte Unterhaltung aus dem Fernsehen zu Genüge kennt: eine junge, unscheinbare Frau beginnt in einem renommierten Unternehmen zu arbeiten, fängt ganz unten auf der Karriereleiter an und wird als “Mädchen für alles” mit den niedrigsten Arbeitsaufgaben betraut und regelrecht ausgebeutet. Die Bezahlung ist schlecht, die Arbeitstage sind lang und die Kollegen überheblich. Doch die Protagonistin setzt sich gegen alle Widerstände durch, steigt wie Phönix aus der Asche, macht Karriere – und “angelt” sich am Ende sogar noch den Juniorchef.

    Ein derartiges Szenario gibt es allerdings nicht nur in der fiktiven Welt, sondern auch – meist jedoch mit großen Abstrichen – im realen Leben. Denn statt Happy End in Form der großen Karriere und der Hochzeit mit dem wohlhabenden Juniorchef, ist es der berüchtigte Kampf gegen Windmühlen, bei dem Arbeitnehmer häufig auf “verlorenem” Posten stehen: viel Arbeit, lange Arbeitstage und im Gegenzug als “Dank” eine eklatant schlechte Vergütung, die in keiner Weise im Verhältnis zur geleisteten Arbeit steht und bei der man schlimmstenfalls nicht weiß, wie man über die Runden kommen soll. Mitunter entsteht das Gefühl, vom Arbeitgeber ausgebeutet zu werden. In diesem Zusammenhang ist der Begriff “Lohnwucher” von Bedeutung. Hierbei handelt es sich keineswegs um ein Kavaliersdelikt: Lohnwucher ist nämlich sowohl strafrechtlich als auch arbeitsrechtlich relevant.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was bedeutet Lohnwucher?

    Bild von zwei Händen und Geldscheinen

    Lohnwucher bezeichnet das Ausnutzen einer Arbeitskraft im Verhältnis zu der Bezahlung des Arbeitnehmers.

    Unter Lohnwucher versteht man allgemein eine gesetzeswidrige Ausnutzung bzw. Ausbeutung von Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts steht dabei in einem extremen Missverhältnis zur Arbeitsleistung, das heißt, der Arbeitnehmer wird für seine Leistung weit unter Wert bezahlt. Von einem solchen Missverhältnis muss man ausgehen, wenn Umfang und Art der Arbeitsleistung und die dafür gewährte Vergütung in hohem Maße und entgegen den marktüblichen Gepflogenheiten auseinanderklaffen und dies sofort für jedermann unübersehbar ist.

    Für das Vorliegen von Lohnwucher reicht ein Missverhältnis zwischen Arbeit und Vergütung allein allerdings nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Zwangslage, Unerfahrenheit, fehlendes Urteilsvermögen oder ausgeprägte Willensschwäche auf Seiten des Arbeitnehmers ein solches Missverhältnis ermöglicht oder zumindest begünstigt haben. Doch was bedeutet dies im Einzelnen?

    • Zwangslage des Arbeitnehmers: eine Zwangslage ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte ohne Arbeit und Einkommen in schwere finanzielle Not mit ganz erheblichen wirtschaftlichen Problemen geraten würde.
    • Unerfahrenheit des Arbeitnehmers: Unerfahrenheit liegt vor, wenn der Beschäftigte über keine oder – gemessen an anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Situation – weit unterdurchschnittliche Geschäfts- und Arbeitserfahrungen verfügt.
    • mangelhaftes Urteilsvermögen des Arbeitnehmers: um ein mangelhaftes Urteilsvermögen handelt es sich, wenn der Beschäftigte aufgrund seiner allgemeinen Kenntnisse und geistigen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die Situation bezüglich Arbeit und Vergütung angemessen einzuschätzen.
    • erhebliche Willensschwäche des Arbeitnehmers: Diese liegt vor, wenn ein Mensch bzw. Arbeitnehmer äußeren Beeinflussungen seines Willens kaum Widerstand entgegensetzen kann.

    Vom Tatbestand des Lohnwuchers ist dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber die oben genannten Schwächen beim Arbeitnehmer 1. erkennt und 2. vorsätzlich zum eigenen finanziellen Vorteil ausnutzt.

    Lohnwucher – strafrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen

    Wie erwähnt ist Lohnwucher zum einen strafrechtlich relevant; hierbei handelt es sich um eine Straftat gemäß § 291 Strafgesetzbuch (StGB). Dem Täter droht eine Geldstrafe oder eine mehrjährige Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa wenn durch Lohnwucher die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers gefährdet ist, sieht der Gesetzgeber sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Für eine Verurteilung muss allerdings nachweislich ein vorsätzliches Verhalten bzw. Handeln des Täters vorliegen.

    Zum anderen zieht Lohnwucher zivilrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich. Die rechtliche Grundlage bildet § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach ist eine Vergütungsvereinbarung, die Wucher darstellt, ungültig. Der betroffene Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf eine Vergütung, die der marktüblichen Höhe entspricht.

    Unangemessene niedrige Vergütung – Rechtsprechung des BAG

    Lohnwucher bzw. eine unverhältnismäßige Vergütung sind häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren; auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte sich damit bereits auseinander. Das BAG (Aktenzeichen 5 AZR 436/08) urteilte, dass ein klar erkennbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn die Vergütung weniger als zwei Drittel des in der jeweiligen Wirtschaftsregion branchenüblichen Tariflohns beträgt. Bezugswert ist die Stunden- bzw. Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, aber unter Berücksichtigung der durch Tarifverhandlungen zustande kommenden Änderungen (im Allgemeinen Erhöhungen). Das bedeutet, dass eine bei Vertragsabschluss korrekte Vergütung durch nachfolgende allgemeine Tariferhöhungen unter die genannte Zwei-Drittel-Grenze und damit in den Bereich des Wuchers fallen kann. Die Zwei-Drittel-Grenze ist jedoch nicht immer starr anzuwenden, sondern kann sich je nach den konkreten Umständen verschieben.

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