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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Das Verkehrsrecht sieht einen Unterschied zwischen Halten und Parken vor. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) definiert Halten als
[…] eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist. [zu § 12 Abs. 1 StVO]
Das bedeutet, dass ein Fahrzeug rechtlich gesehen dann hält, wenn der Fahrer es freiwillig und absichtlich zum Stehen bringt.
Im Gegensatz dazu steht das gezwungene Anhalten, beispielsweise an einer roten Ampel oder in einem Stau. Gemäß der Definition der VwV-StVO liegt in diesen Fällen kein Halten vor, da das Stehenbleiben keine freiwillige Handlung des Fahrers darstellt.
Parken bedeutet, dass ein Fahrzeug für einen längeren Zeitraum abgestellt wird. Entscheidend gegenüber dem Halten ist die “Drei-Minuten-Regel” bzw. das Verlassen des Fahrzeuges.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. [§ 12 Abs. 1 StVO]
Das Fahrzeug gilt als verlassen, wenn der Fahrer sowohl das Auto als auch das unmittelbare Verkehrsgeschehen nicht mehr in Sichtweite hat.
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Um ein Bußgeld zu vermeiden, sollten bestimmte Regeln hinsichtlich des Haltens und Parkens eingehalten werden. Grundsätzlich sollte der Fahrer immer platzsparend parken oder halten.
Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- Im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(§ 12 Abs. 1 StVO)
Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
(§ 12 Abs. 3 StVO)
Aufgrund der Parkplatznot weichen viele Autofahrer auf den Gehweg aus. Allerdings gilt auf den Gehwegen grundsätzlich ein Parkverbot, das auch Motorradfahrer miteinschließt. Es gibt jedoch Ausnahmen, die das Verbot aufheben. Dies ist der Fall, wenn eine Parkflächenmarkierung auf dem Bürgersteig einen Parkplatz ausweist. Auch das Verkehrszeichen 315 erlaubt dem Fahrzeugführer mit seinem Kfz auf dem Gehweg zu parken. Das Gesamtgewicht des Fahrzeuges darf aber nicht mehr als 2,8 t betragen. Zudem sind die gesetzlichen Vorschriften zum Halten und Parken zu beachten. So darf ein Kfz beispielsweise nicht über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen abgestellt werden, auch wenn ein Verkehrsschild in diesem Bereich das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Hintergrund des Parkverbotes auf dem Gehweg ist die Gewährleistung der bestmöglichen Sicherheit für Fußgänger. Sofern das Parken auf dem Gehweg gestattet ist, gilt wie beim Parken am Fahrbahnrand, dass in Fahrtrichtung auf der rechten Seite geparkt werden muss.
Eine Besonderheit stellen Behindertenparkplätze dar. Diese werden im öffentlichen Bereich von der Straßenverkehrsbehörde oder den Bezirksämtern angeordnet und sind mit dem Zusatzzeichen 1044-10 an Verkehrsschildern extra ausgewiesen. Durch das Einrichten solcher Parkplätze soll behinderten und schwerbehinderten Menschen die Teilnahme am Straßenverkehr erleichtert werden.
Um einen Behindertenparkplatz rechtmäßig zu nutzen, muss der Fahrer einen blauen Behindertenparkausweis sichtbar an der Windschutzscheibe im Auto anbringen. Der Behindertenausweis alleine reicht dabei nicht aus.
Fahrern, die keine körperliche Einschränkung haben, ist es strikt untersagt, auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Andernfalls droht ein Bußgeld von 55 Euro. Eine Ausnahme besteht beim Halten: Wird die Haltedauer von drei Minuten nicht überschritten, dürfen Fahrer ihr Kfz auf einem Behindertenparkplatz abstellen. Voraussetzung ist, dass der Fahrer in der Lage ist, sofort wegzufahren, wenn eine berechtigte Person den Parkplatz nutzen möchte.
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Viele Autofahrer ignorieren insbesondere in Großstädten die Vorschriften der StVO, um einen Parkplatz zu finden. Grund hierfür ist die geringe Anzahl an rechtmäßigen Parkplätzen im Verhältnis zu der Menge an Fahrzeugen. Andere Verkehrsteilnehmer können jedoch durch Falschparker behindert oder sogar gefährdet werden. Entsprechend hat der Gesetzgeber Sanktionen festgelegt.
auf Schutzstreifen für Fahrradfahrer unzulässig gehalten55 Euro
Beschreibung | Bußgeld |
Unzulässig gehalten | 20 Euro |
… mit Behinderung | 35 Euro |
Halten in zweiter Reihe | 55 Euro |
… mit Behinderung | 70 Euro, 1 Punkt |
… mit Gefährdung | 80 Euro, 1 Punkt |
… mit Sachbeschädigung | 100 Euro, 1 Punkt |
Nicht platzsparend gehalten | 10 Euro |
In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt halten | 20 Euro |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 Euro |
… mit Behinderung | 30 Euro |
… mit Behinderung | 70 Euro |
… mit Gefährdung | 80 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 100 Euro |
an Bushaltestellen oder auf Busspuren unzulässig gehalten | 55 Euro |
… mit Behinderung | 70 Euro |
… mit Gefährdung | 80 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 100 Euro |
Beschreibung | Bußgeld |
An einem der folgenden Orte geparkt: Unübersichtliche Straßenstellen, scharfen Kurve, auf Fußgängerüberwegen, 5 m vor/10 m nach Lichtzeichen, im Halteverbot | 35 Euro |
… mit Behinderung | 55 Euro |
… über eine Stunde | 55 Euro |
… über eine Stunde mit Behinderung | 55 Euro |
Auf Geh- oder Radweg geparkt | 55 Euro |
… mit Behinderung | 70 Euro |
… über eine Stunde | 70 Euro |
… über eine Stunde mit Behinderung | 80 Euro |
… über eine Stunde mit Gefährdung | 80 Euro |
… über eine Stunde mit Sachbeschädigung | 100 Euro |
An engen Stellen so geparkt, dass Rettungsfahrzeuge behindert wurden | 100 Euro, 1 Punkt |
Vor oder in Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 Euro |
… dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 Euro, 1 Punkt |
Auf Sperrflächen geparkt | 25 Euro |
… mit Behinderung | 25 Euro |
… über 15 Minuten | 30 Euro |
… über 15 Minuten mit Behinderung | 35 Euro |
In zweiter Reihe geparkt | 55 Euro |
… mit Behinderung | 80 Euro, 1 Punkt |
… mit Gefährdung | 90 Euro, 1 Punkt |
mit Sachbeschädigung | 110 Euro, 1 Punkt |
… über 15 Minuten | 85, 1 Punkt Euro |
… über 15 Minuten mit Behinderung | 90 Euro, 1 Punkt |
Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen | 10 Euro |
… mit Behinderung | 15 Euro |
… über 3 Stunden | 20 Euro |
… über 3 Stunden mit Behinderung | 30 Euro |
An einem der folgenden Orte geparkt: 5 m vor einer Kreuzung/Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen, über Schachtdeckeln | 10 Euro |
… mit Behinderung | 15 Euro |
… über 3 Stunden | 20 Euro |
… über 3 Stunden mit Behinderung | 30 Euro |
Ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. Überschreiten der Parkdauer um … | |
… bis zu 30 Minuten | 20 Euro |
… bis zu 1 Stunde | 25 Euro |
… bis zu 2 Stunden | 30 Euro |
… bis zu 3 Stunden | 35 Euro |
… über 3 Stunden | 40 Euro |
Auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 Euro |
Nicht platzsparend geparkt | 10 Euro |
Parklücke einem Berechtigten weggenommen | 10 Euro |
In Fußgängerbereichen oder anderen Verbotszonen (PKW) geparkt | 55 Euro |
… mit Behinderung | 70 Euro |
… über 3 Stunden | 70 Euro |
Abfahrtsweg eines anderen Kfz zugeparkt | 20 Euro |
Unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt | 25 Euro |
In einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 t oder einem Anhänger über 2 t geparkt | 30 Euro |
Länger als zwei Wochen Anhänger ohne Zugfahrzeug geparkt | 20 Euro |
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 Euro |
… mit Behinderung | 70 Euro |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 Euro, 1 Punkt |
an Haltestellen oder auf Busspuren geparkt | 55 Euro |
… mit Behinderung | 70 Euro |
… mit Gefährdung | 80 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 100 Euro |
… über drei Stunden | 70 Euro |
… über drei Stunden mit Behinderung | 80 Euro |
… über drei Stunden mit Gefährdung | 80 Euro |
… über drei Stunden mit Sachbeschädigung | 100 Euro |
auf Parkplatz für E-Fahrzeuge unberechtigt geparkt | 55 Euro |
auf Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge unberechtigt geparkt | 55 Euro |
Beschreibung | Bußgeld |
Während des Ein- oder Aussteigens andere Verkehrsteilnehmer gefährdet | 20 Euro |
… dabei kam es zur Sachbeschädigung | 25 Euro |
Beim Verlassen des Fahrzeugs keine Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen oder Verkehrsstörungen getroffen | 15 Euro |
… dabei kam es zur Sachbeschädigung | 25 Euro |
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Falschparkern droht nicht nur ein Strafzettel und ein damit verbundenes Verwarngeld, sondern auch das Abschleppen des Fahrzeuges und hohe Abschleppkosten.
Es gibt zahlreiche Regeln dazu, wann ein Falschparker abgeschleppt werden darf und wann nicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein rechtswidrig parkendes Kfz abgeschleppt wird, ist besonders hoch, wenn
Regelmäßiges Falschparken kann zur Folge haben, dass dem Verkehrssünder der Führerschein entzogen wird. Eine einheitliche Grenze, wie viele Parkverstöße zum Führerscheinentzug führen, existiert nicht. Doch ständige Verstöße und das wiederholte Missachten der Vorschriften können gravierende Konsequenzen haben. So urteilte das Verwaltungsgericht Saarlouis am 16.12.2011 (Aktenzeichen 10 K 487/11), dass der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer Vielzahl von Parkverstößen rechtens sei, da der Fahrzeugführer nicht dazu geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Anzahl der Verstöße würde zudem eine Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsvorschriften deutlich machen. Der Betroffene, der gegen seinen Führerscheinentzug geklagt hatte, hatte innerhalb von wenigen Jahren über Hundert Parkverstöße begangen.
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Damit der Verkehr nicht beeinträchtigt wird, gelten genaue Regelungen, wo Fahrer mit ihren Kfz halten oder parken dürfen. Die StVO (§§§ 12, 18 und 37) sieht vor, dass an folgenden Stellen und Bereichen Halten und Parken verboten ist:
Halteverbot:
Parkverbot:
Ein Halte- und Parkverbot gilt darüber hinaus für:
Die Vorschriften der StvO werden durch verschiedene Verkehrsschilder ergänzt. Besonders weit verbreitet sind die Schilder zum eingeschränkten. bzw. absoluten Halteverbot. Autofahrern ist es erlaubt, im eingeschränkten Halteverbot für maximal drei Minuten zu halten. Ansonsten gilt in den mit entsprechenden Verkehrsschildern ausgewiesenen Bereichen Halte- und Parkverbot. Zudem darf in folgenden Bereichen weder geparkt noch gehalten werden:
Grundsätzlich ist neben den gesetzlichen Vorgaben immer darauf zu achten, inwiefern Verkehrsschilder ein Halte- und/oder ein Parkverbot regeln.
LKW-Fahrer müssen zudem noch weitere Vorschriften berücksichtigen. So ist für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht ab 7,5 t das Parken in bestimmten Gebieten an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 22.00 und 6.00 Uhr verboten.
Das Parkverbot gilt:
Eine Ausnahme besteht, wenn entsprechend gekennzeichneten Parkplätze vorhanden sind. Gleiches gilt für Anhänger eines Kraftfahrzeuges. Diese dürfen außerhalb eigens ausgewiesener Parkplätze nicht länger als zwei Wochen ohne Zugfahrzeug geparkt werden.
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Je nach Situation gibt es unterschiedliche mögliche Vorgehensweisen, wenn ein Strafzettel für Falschparken ausgestellt wurde.
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Guten Tag,
Ich habe mein Fahrzeug in Fahrtrichtung rechts geparkt. Am selbigen Tag wurde dort wohl eine Einbahnstraße eingerichtet, worüber ich als Anwohner allerdings nicht informiert war. Einen Tag später hat mich wohl ein Anwohner angezeigt, dass ich entgegengesetzt der Fahrtrichtung geparkt hätte. In der ganzen Woche hatte ich Urlaub und das Haus nicht verlassen also auch nicht festgestellt, dass dort neuerdings eine Einbahnstraße ist. Ist es meine Oflicht jeden Tag zu kontrollieren, ob mein Auto noch richtig geparkt steht?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Wiebke S.
Sehr geehrte Frau S.,
danke für Ihre Frage. Grundsätzlich muss man als Autofahrer bzw. Halter mit Veränderungen der Verkehrslage rechnen. Dazu gehört auch, dass man sich nicht dauerhaft darauf verlassen kann, dass das Parken an der gewählten Stelle erlaubt bleibt.
Wird ein solches mobiles Halteverbot aufgestellt, muss die Behörde das mit einer Vorlaufzeit von zwei bis vier Tagen ankündigen. Ansonsten muss der Halter die Abschleppkosten grundsätzlich nicht übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
ich habe weniger als 5 Meter zur Kreuzung geparkt, allerdings ist an dieser Stelle eine Zick-Zack-Markierung, die bereits nach ca. 2 Metern endet. Was gilt in diesem Fall: die 5 Meter Regelung oder die 2 Meter Markierung?
Vielen Dank im Voraus!
Oleksandr Slavskyy
Sehr geehrter Herr Slavskyy,
die Zick-Zack-Markierungen, auch Grenzmarkierungen oder Verkehrszeichen 299 genannt, verlängern oder verkürzen ein bestehendes Park- oder Halteverbot.
In diesem Fall würde also die 2-Meter-Markierung durch die Zick-Zack-Linie gelten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt