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Welcher Autofahrer kennt das nicht: “nur mal kurz halten” und “schnell etwas erledigen”. Ob ein Brot beim Bäcker kaufen, ein Päckchen bei der Post aufgeben oder am Bankautomaten Geld abheben… die Versuchung, sein Auto “kurz” irgendwo abzustellen, ist oftmals groß. Erst Recht, wenn in der unmittelbaren Umgebung kein Parkplatz frei ist. Nicht selten wird das Auto dann mit dem Hintergedanken “Ich bin ja gleich wieder da” im Halteverbot abgestellt. Doch bei der Rückkehr zum Fahrzeug kann eine böse Überraschung in Form eines berüchtigten Knöllchens warten. Denn das Missachten der Halteverbotsschilder und der Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann ein Verwarn- oder Bußgeld zur Folge haben.
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Im Zuge des Halteverbotes, das rechtlich eigentlich als Haltverbot bezeichnet wird, ist der Unterschied zwischen Halten und Parken von Bedeutung. Grundsätzlich gilt: Wenn kein Halteverbotsschild existiert, dann darf der Fahrer mit seinem Kfz halten. Das Halten ist gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) eine “gewollte Fahrtunterbrechung”. Beim Warten vor einer roten Ampel oder beim Stehen im Stau beispielsweise liegt keine “gewollte Fahrtunterbrechung” vor und somit auch kein Halten im Sinne der Definition der VwV-StVO. Ob ein Fahrzeug hält oder parkt, hängt von der Länge des Haltevorgangs ab. Ein Fahrzeug parkt, wenn es
Ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf im Jahr 2007 zeigt allerdings eine Ausnahme auf: Bleiben das Kfz und das Verkehrsgeschehen in Sichtweite des Fahrers, gilt dies als Halten. Gegenstand des Verfahrens war ein widerrechtliches Parken eines Taxifahrers auf einem Behindertenparkplatz, um einen Fahrgast aussteigen zu lassen. Das AG Düsseldorf machte einen Unterschied zwischen dem Verlassen eines Fahrzeuges und dem Aussteigen aus einem Fahrzeug. Demnach hat der Fahrer das Fahrzeug nur dann wirklich verlassen, wenn er das Verkehrsgeschehen in unmittelbarer Umgebung des Fahrzeuges nicht mehr in Sichtweite hat. Generell ist jedoch immer der Einzelfall entscheidend.
Das Halteverbot ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in mehreren Paragraphen sowie ergänzend durch Verkehrsschilder geregelt.
So heißt es in der StVO unter anderem:
§ 12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
im Bereich von scharfen Kurven,
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
auf Bahnübergängen,
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(§ 12 Abs. 1 StVO)
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(§ 18 Abs. 8 StVO)
§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
(§ 37 Abs. 1 StVO)
Bei Verstößen droht ein Verwarngeld.
Die Verkehrsschilder dienen zur Ergänzung, um das Halteverbot zu regeln. Zwei Schilder sind besonders wichtig und weit verbreitet: das absolute Halteverbot (Zeichen 283) und das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286). Das Verkehrsschild des absoluten Halteverbotes hat einen blauen Untergrund mit einem roten Kreis herum und zwei roten diagonalen Strichen, die ein Kreuz bilden. Es bedeutet, dass in den gekennzeichneten Bereichen niemals absichtlich gehalten werden darf. Eine Ausnahme besteht, wenn der Fahrzeugführer aufgrund der Verkehrslage keine andere Wahl hat.
Das eingeschränkte Halteverbot ist ausgewiesen durch ein Schild mit blauem Hintergrund und einem roten Kreis mit einem diagonalen roten Strich. Im eingeschränkten Halteverbot, auch Parkverbot genannt, ist es erlaubt, das Fahrzeug drei Minuten lang stehen zu lassen. Ist dieser Zeitraum verstrichen und der Fahrer nicht zu seinem Auto zurückgekehrt, wird dies bei einer Kontrolle wie ein Parken im absoluten Halteverbot gewertet und entsprechend sanktioniert.
Neben den beiden gängigsten Halteverbotsschildern können noch anderer Verkehrsschilder ein Halteverbot anzeigen. Fahrer dürfen bis zu zehn Metern vor Stoppschildern, vor dem „Vorfahrt gewähren“-Schild und vor Andreaskreuzen nicht anhalten, wenn diese dadurch verdeckt werden. An Taxiständen und in einem Kreisverkehr ist das Halten ebenfalls verboten.
Je nach Einzelfall wurden allerdings Urteile gefällt, die eine Regelausweitung als rechtmäßig anerkannt haben. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass längeres Warten im eingeschränkten Halteverbot erlaubt ist, wenn der Fahrer auf einen Mitfahrer wartet und im Vorfeld verabredet wurde, dass der Mitfahrer nach kurzer Zeit erscheint (BayObLG DAR 1979, 198). Gemäß eines Urteils des Oberlandesgericht Hamm dürfen Taxifahrer im eingeschränkten Halteverbot auch länger als drei Minuten halten, um zu kassieren und eine Quittung auszustellen (OLG Hamm DAR 1958, 339).
Auch wenn Gerichte immer mal wieder Toleranz walten lassen, sollte dies von den Fahrern nicht ausgereizt werden. Beispielsweise wird eine Wartezeit von mehr als zehn Minuten im eingeschränkten Halteverbot nur selten akzeptiert. Gleiches gilt, wenn der Verkehr durch das Halten zu sehr beeinträchtigt wird.
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Außerdem ist es wichtig die verschiedenen Varianten zu beachten, wie der Gültigkeitsbereich von Halteverboten gekennzeichnet ist. Oftmals hat jedes Halteverbotsschild ein Zusatzschild mit einem Pfeil darauf. Zeigt der Pfeil zur Fahrbahn hin und von der Seite des Halteverbotes weg, beginnt das Halteverbot. Zeigt der Pfeil in die andere Richtung, also von der Fahrbahn weg und zum Halteverbot hin, bedeutet dies das Ende des Halteverbotes. Sind solche Zusatzschilder nicht vorhanden, endet das Halteverbot bei der nächsten Straßenkreuzung oder Einmündung.
Auch andere Verkehrsschilder können den Gültigkeitsbereich eines Halteverbotes ausweisen. Halteverbote sind zudem oft zeitlich beschränkt. Dies wird ebenfalls durch Zusatzschilder angezeigt. Zeiträume, in denen das Halteverbot gültig ist, können zum Beispiel sein Montag bis Freitag 6 bis 9 Uhr oder Montag bis Freitag 15 bis 18 Uhr. Außerhalb dieser Zeiträume ist es erlaubt, in den entsprechenden Bereichen zu halten und zu parken, sofern es nicht anderes ausgewiesen ist.
Ein Halteverbot gilt nicht immer für beide Straßenseiten. Für gewöhnlich ist das Halteverbot nur auf der Straßenseite zu beachten, auf der sich das Halteverbotsschild befindet.
Hinsichtlich des Gültigkeitsbereiches von Halteverboten gibt es weitere Ausnahmen zu beachten. Nicht jeder Fahrzeugführer bzw. jedes Fahrzeug ist von einem Halteverbot betroffen. Gekennzeichnet ist dies durch entsprechende Zusatzzeichen am Halteverbotsschild.
Dazu zählen:
Eine weitere Ausnahme stellt das Be- bzw. Entladen eines Fahrzeuges im eingeschränkten Halteverbot dar. Eine Sonderregelung bewirkt, dass das Halteverbot beim Be- oder Entladen in manchen Fällen aufgehoben ist. Das Be- oder Entladen bezeichnet den Transport von Gütern, bei denen ein längerer Transport mit den Händen nicht zumutbar ist. Auch für den gewerblichen Lieferverkehr gilt diese Sonderregelung, denn die Produkte sollen so schnell wie möglich an den Kunden ausgeliefert werden.
Halteverbote existieren auch im Rahmen des Brandschutzes. An Feuerwehrzufahrten werden Halteverbotsschilder mit einem Zusatzzeichen eingerichtet. In der Regel gilt ein absolutes Halteverbot. Eine solche Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Allerdings wird meistens das Verkehrszeichen des absoluten Halteverbotes verwendet.
Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zur Einrichtung eines Halteverbotes werden unter anderem von der jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes festgelegt. So ist für Berlin die entsprechende Bauordnung der Stadt (BauO Bln) gültig.
Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden. (§ 5 Abs. 2 BauO Bln)
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Halteverbotszonen werden durch das Zeichen 290.1 gekennzeichnet. In diesen Bereichen besteht das eingeschränkte Halteverbot. Dieses ist erst wieder aufgehoben, wenn entsprechende Aufhebungszeichen das Ende des Halteverbotes markieren. Halteverbotszonen können ganze Stadtgebiete sein. Ein Verbot in einer derartigen Zone umfasst alle Flächen des öffentlichen Straßenverkehrs. Privatgrundstücke sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Es ist jedoch maßgeblich, wie weit sich die Grundstücksgrenzen erstrecken. Grundstücksbesitzer müssen nämlich aufpassen, dass sie korrekt parken und ihr Fahrzeug nicht abgeschleppt wird.
Ist in den Halteverbotszonen das absolute Halteverbot durch Zusatzzeichen ausgewiesen, hat dieses einen größeren Stellenwert gegenüber dem sonst gültigen eingeschränkten Halteverbot. Fahrzeugführer sollten zudem beachten, dass ein Parkschein oder ein Parkausweis gut sicht- und lesbar im Kfz angebracht ist, sofern es ein entsprechendes Zusatzzeichen vorschreibt. Grundsätzlich schränkt ein Halteverbotsschild keine Verkehrsregeln ein. So müssen sich Fahrzeugführer in Gebieten, die durch Halteverbots- und Zusatzschilder ausgewiesen sind, auch an die gesetzlichen Regelungen halten.
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Es ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um Halten oder um verkehrsbedingtes Warten handelt. Wird der Fahrer bzw. das Fahrzeug beim widerrechtlichen Halten erwischt, gibt es das berüchtigte Knöllchen. Der Fahrer muss meistens ein Verwarngeld in Höhe von 10 bis 15 Euro zahlen. Je nach Situation kann das Verwarngeld bis auf 30 Euro steigen. Im Vergleich ist beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich kostspieliger als ein Halteverstoß. Etwas tiefer muss der Fahrer allerdings bei widerrechtlichem Parken in die Tasche greifen. So kostet verbotenes Parken vor einer Feuerwehrzufahrt mit einer Behinderung des Einsatzfahrzeuges ein Bußgeld von 60 Euro. Zudem wird ein Punkt in Flensburg fällig.
Hat der Fahrer mit seinem Kfz im Halteverbot eine Panne, muss er kontrollieren, ob er das Fahrzeug entfernen kann. Falls dies möglich ist, das Kfz aber nicht entfernt wird, droht dem Fahrer ein Knöllchen und entsprechende Sanktionen wegen unzulässigen Parkens.
Tatbestand | Verwarnung |
a) verbotswidriges Halten an Taxiständen, in Halteverbotszonen, nahe Fußgängerüberwegen b) oder haltendes Fahrzeug verdeckt Verkehrszeichen bzw. Lichtzeichen | 10 Euro |
… andere werden dadurch behindert | 15 Euro |
verbotswidriges Halten vor Feuerwehrzufahrt | 10 Euro |
verbotswidriges Halten in zweiter Reihe | 15 Euro |
… andere werden dadurch behindert | 20 Euro |
nicht platzsparend gehalten | 10 Euro |
verbotswidriges Halten in einer Pannenbucht | 20 Euro |
verbotswidriges Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 Euro |
… andere werden dadurch behindert | 30 Euro |
Einfache Halteverstöße von Fahranfängern werden wie bei anderen Fahrern nicht so streng geahndet. Parken Führerscheinneulinge jedoch im absoluten Halteverbot oder im Parkverbot, stellt dies einen B-Verstoß (ein weniger schwerwiegendes Vergehen) dar. Zwei B-Verstöße werden wie ein A-Verstoß gewertet, sodass der Fahranfänger eine Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre zu erwarten hat.
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Mobile Halteverbote werden mit dem Verkehrsschild des eingeschränkten Halteverbotes (286) angezeigt und gelten grundsätzlich nur bei Bedarf innerhalb eines festgelegten Zeitraumes. Umzüge, Bauarbeiten oder Dreharbeiten können beispielsweise die Einrichtung eines mobilen Halteverbotes für eine bestimmte Zone erforderlich machen. Die Straßenverkehrsbehörde ist dazu verpflichtet, ein mobiles Halteverbot ordnungsgemäß durch Blechschilder anzukündigen, in der Regel beträgt der Vorlauf drei bis vier Tage. Alle Fahrzeughalter, die in der betroffenen Zone ihr Kfz geparkt haben, müssen diese binnen 48 Stunden entfernen. Andernfalls werden die Fahrzeuge abgeschleppt. Dabei ist es unerheblich, ob der Halter Kenntnis über das mobile Halteverbot hat oder nicht. Allerdings kann der Fahrzeughalter, sofern er von der Ankündigung eines mobilen Halteverbotes nichts weiß, weil er beispielsweise im Urlaub ist, gegen einen fälligen Bußgeldbescheid wegen widerrechtlichen Parkens vorgehen.
Möchten Privatpersonen für bestimmte Anlässe ein mobiles Halteverbot beantragen, müssen sie Folgendes beachten:
Die Kosten für ein beantragtes Halteverbot sind je nach Stadt unterschiedlich. In Berlin sind 50 Euro möglich. Es können auch externe Unternehmen beauftragt werden, sich um die Beantragung zu kümmern. Diese übernehmen dann alle notwendigen Behördengänge. Allerdings muss in diesem Fall auch die entsprechende Dienstleistung bezahlt werden.
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Ich wurde heute von den Politessen wachgeklingelt weil ich im Halteverbot stand, welches wegen eines Umzugs aufgestellt wurde. Diese Schilder sind mir weder jetzt noch am 26.6.20 aufgefallen da sich diese weit auf dem Gehweg parallel zur Fahrbahn befanden und nicht ersichtlich waren von der Fahrbahn aus. Natürlich habe ich trotzdem direkt einen Strafzettel bekommen. Wie sollte ich am besten vorgehen?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Schilder bereits am 26.06. aufgestellt waren, so waren sie zumindest rechtzeitig aufgestellt.
Ob sie auch gut genug sichtbar waren, kann ich ohne nähere Betrachtung, beispielsweise durch Fotos der Stelle, nicht beurteilen. Gerne können Sie sich per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de wenden und eine kostenlose Erstberatung erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo und Guten Tag,
ich bekomme gerade von der Stadt Hamburg ein Verwarngeld in Höhe 15€.
Vorgeworfen wird mir unzulässiges parken im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286)
§ 41 Abs1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVO, 52 Kat
das Ganze ist geschehen am 31.07.2019
Tatsache ist das ich tatsächlich geparkt habe.
Tatsache ist aber auch:
Innerhalb einer Zone die durch mobile Halteverbotsschilder mit Richtungspfeilen diese Zone beschränkten und mit der klar erkennbaren zeitlichen Einschränkung “Am 05.08.2019, 07.00 – 16.00, Umzug, sowie einem Zusatzschild mit dem Hinweis eines durchgekreuzten Autos auf einem schwarz/weißen Balken (soll wohl Straße und Gehweg darstellen, wobei das Auto auf dem weißen Balken steht).
Meinen Verständnis nach durfte ich dort am 31.07.halten, da das Verkehrsschild zeitlich auf den 05.08.2019 verwies, somit nicht auf den 31.07.2019
Nun meine Fragen
Ist dieses Verwarngeld rechtens?
Lohnt sich ein Einspruch?
Die Stadt Hamburg verweist auf extra-Kosten wenn dem Einspruch seitens der Behörde nicht stattgegeben wird (mind. zusätzliche 28,50€)
Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
C. Muhs
Sehr geehrter Fragesteller,
anhand Ihrer Angaben klingt es so, als sei ein Einspruch gegen das Verwarngeld durchaus möglich. Allerdings ist ein Einspruch gegen ein Verwarngeld in Höhe von 15 € häufig nicht sinnvoll, da immernoch ein gewisses Risiko besteht, dass dem Einspruch nicht stattgegeben wird.
Gerne können Sie sich jedoch zwecks Vereinbarung eines kostenlosen Telefontermins unter 0221 – 6777 0055 an unser Sekretariat wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt