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Seit einiger Zeit werden die Themen Lärm- und Abgasbelästigung sowie Umweltbelastung im Straßenverkehr heiß diskutiert. Jeder Verkehrsteilnehmer ist davon betroffen; Fußgänger und Fahrradfahrer genauso wie Autofahrer. Damit die Umwelt möglichst geschont wird, gibt es seit 2008 Umweltzonen. Autos dürfen diese nur befahren, wenn sie durch eine grüne Umweltplakette an der Windschutzscheibe dazu berechtigt sind. So soll die Luftverschmutzung durch Stickoxide und Feinstaub verringert werden. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist vorgeschrieben, wie sich die Verkehrsteilnehmer hinsichtlich Umweltschutz und Sauberkeit zu verhalten haben. Bei Verstößen gibt es entsprechende Sanktionen. Im Verkehrsrecht bezieht sich die Sauberkeit auf die Verschmutzung von Straßen, Fahrrad- und Gehwegen. Dies bedeutet, dass Straßen und Wege sauber und frei von Gegenständen sein müssen. Auch andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht vorsätzlich beschmutzt werden.
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Das Verkehrsrecht verpflichtet jeden Kfz-Fahrer, die Umwelt möglichst zu schonen und nicht unnötig zu belasten. Aus diesem Grund sollen Abgasausstoß und Lärm in Grenzen gehalten werden. Die StVO beinhaltet zur Lärm- und Abgasbelästigung klare Regelungen:
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden. […] (§ 30 Abs. 1 StVO)
Auch durch Anfahren mit quietschenden Reifen sowie unnötiges Aufheulenlassen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen werden überflüssige Abgase ausgestoßen und sinnlos Lärm verursacht. Bei derartigen Verstößen gegen die StVO werden Bußgelder fällig.
Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG) legt ebenfalls fest, dass man Motoren nicht unnötig laufen lassen sollte.
Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzellfalls möglich und zumutbar ist. […] (§ 2 Abs. 1 LImSchG)
Es ist nicht zulässig, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig zu betreiben. (§ 2 Abs. 3 LImSchG)
Grundsätzlich gilt: Es ist verboten den Motor ohne Grund laufen zu lassen. Von dieser Regelung sind auch Taxen betroffen, die insbesondere im Winter gerne mal den Motor anlassen, während sie auf Fahrgäste warten. Dies wird allerdings für gewöhnlich toleriert, sofern keine Anwohner belästigt werden. Gesonderte Vorschriften gibt es dagegen für Behindertentransporte.
Das unnötige Laufenlassen des Motors, beispielsweise im Winter, um die Fahrzeugscheiben schneller freizukratzen, stellt zum einen eine Lärm- und Umweltbelästigung dar. Zum anderen ist es auch für den Motor selbst schädlich. So nutzt sich zum Beispiel aufgrund des längeren Betriebes im kalten Zustand das Triebwerk mehr ab. Zudem kann bei kaltem Motor der Kraftstoff nicht ausreichend verbrennen, sodass Schäden an Motor und Auspuffanlage entstehen können.
In den sogenannten Umweltzonen, die seit 2008 existieren, dürfen nur Fahrzeuge fahren, die mit der grünen Umweltplakette ausgestattet sind. Hintergrund dieser Regelung ist der hohe Ausstoß von Stickoxiden und Feinstaub durch die Autos. Um diese Schadstoffe möglichst gering zu halten, müssen Fahrzeuge die grüne Plakette vorweisen, damit sie in die entsprechenden Zonen fahren können.
Bei ihrer Einführung wurden die Umweltzone in drei Ebenen gegliedert:
Seit dem Abgasskandal, bei dem namhafte Autohersteller wie VW oder Mercedes die Abgaswerte durch eine Mogelsoftware manipuliert haben, sind die Umweltzonen strenger geworden. Sowohl die gelbe als auch die rote Plakette sind nicht mehr gültig.
Bevor die Umweltplakette ausgehändigt wird, wird untersucht, welcher Schadstoffgruppe das Fahrzeug zuzuordnen ist. Dafür ist die Emissionsschlüsselnummer, auch als Schadstoffschlüssel bezeichnet, relevant. Diese ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Außerdem ist die Einordnung in Schadstoffgruppen vom Zustand des Partikelfilters abhängig. Bei Benzinmotoren ist zusätzlich der Katalysator von Bedeutung.
An Lkw sind für gewöhnlich keine Umweltplaketten angebracht. Für den Fall, dass der Lieferverkehr in eine Umweltzone einfahren muss, kann die Stadt eine Sondergenehmigung erteilen.
Additional ausländische Fahrzeuge müssen, wenn sie in Deutschland auf den Straßen fahren, mit einer Umweltplakette ausgestattet sein. Denn laut Gesetzgeber sind die Umweltzone und die damit verbundenen Vorschriften allgemeingültig. Ausländische Fahrer können die Umweltplakette bei TÜV und in anderen Werkstätten erwerben. Haben sie keine Plakette in ihrem Kfz angebracht und fahren in einer Umweltzone, droht ihnen wie den deutschen Fahrern 80 Euro Bußgeld.
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Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr hängt maßgeblich von der Anzahl der Kraftfahrzeuge sowie von deren Fahrleistung, Antriebs- und Rollgeräusche ab. Auch die Verhaltensweise des Fahrzeugführers ist von Bedeutung. Die Europäische Union hat im Jahr 1970 einen einheitlichen Geräuschgrenzwert eingeführt, der im jeweiligen Fahrzeugbrief eingetragen ist. Es ist verpflichtend, den Wert des vorgeschriebenen Fahrgeräusches einzuhalten. Das Standgeräusch ist diesbezüglich nicht relevant.
Geräuschgrenzwerte für Kfz:
Umweltplakette und Umweltzone stehen mit dem Lärmschutz nicht in direktem Zusammenhang. Um den Lärm zu mindern, sind die Etablierung von verkehrsberuhigten Bereichen und zeitlich begrenzte Geschwindigkeitsbegrenzungen wirksamer. Darüber hinaus kann jeder Verkehrsteilnehmer selbst seinen Teil dazu beitragen, dass die Lärmbelästigung reduziert wird. Zum Beispiel indem er auf das unnötige Fahren in niedrigen Gängen oder einen Kavalierstart verzichtet. Ebenfalls durch unnötiges Hupen und unnötiges Hören von lauter Musik im Auto entsteht Lärm. Die Hupe ist ein akustisches Warnsignal und darf deswegen nur benutzt werden, wenn eine Gefährdung vorliegt. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit 5 Euro Bußgeld geahndet werden kann. Dieses kann sich erhöhen, wenn überflüssiges Hupen eine Gefahrensituation verursacht.
Betreffend der Lichthupe hat die StVO dieselben Vorschriften festgelegt.
Insbesondere durch Lkw ist die Lärmbelästigung groß. So wurde vor einiger Zeit ein Fahrverbot für Lkw mit einem Gesamtgewicht ab 7,5 t eingeführt. Dieses Verbot gilt an Sonn- und Feiertagen jeweils von 0.00 bis 22.00 Uhr. Bei einem Verstoß drohen empfindliche Bußgelder: Den Fahrer erwartet eine Geldstrafe von 120 Euro und einen Punkt in Flensburg. Als Halter, der das widerrechtliche Fahren angeordnet oder zugelassen hat, sind 570 Euro zu zahlen. Zudem gibt es einen Punkt.
Darüber hinaus dürfen Lkw gemäß Verkehrsrecht an Sonn- und Feiertagen nicht innerorts parken. Auch in Wohngebieten, Kurgebieten, Klinikgebieten und in Sondergebieten zur Erholung ist das Parken zwischen 22.00 und 6.00 Uhr verboten.
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Sowohl Fahrzeugführer als auch Fußgänger oder Hundebesitzer sind in der Pflicht, die Straßen sowie die Fahrrad- und Gehwege nicht zu verschmutzen und sauber zu halten. Eine Straße respektive Fahrradweg oder Gehweg gilt als verschmutzt, wenn sich darauf feste oder flüssige Gegenstände befinden, die dort nicht hingehören. Dies können zum einen große Gegenstände sein wie eine Stoßstange, Reifenteile oder verlorene Ladung eines landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuges. Zum anderen gelten auch Zigarettenkippen oder Hundekot als Gegenstände, die die Straßen verschmutzen. Jegliche Gegenstände müssen beseitigt werden und dürfen nicht auf der Fahrbahn liegen bzw. liegen bleiben.
In § 32 der StVO ist eine klare Regelung festgelegt:
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. […] (§ 32 Abs. 1 StVO)
Das Sächsische Straßengesetz schreibt in § 17 ergänzend vor:
(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast – in Ortsdurchfahrten die Gemeinde – die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. […] (§ 17 Abs. 1 SächsStrG)
Die Gefahr ist groß, dass durch eine verschmutzte Straße oder durch eine nicht abgesicherte Gefahrenstelle ein Verkehrsunfall entsteht und Personen verletzt werden. In dem Fall droht dem Verursacher ein Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen fahrlässiger Körperverletzung. Bei Verstößen, die keine Folgen nach sich ziehen, oder wenn Fremdschaden verursacht wird, droht in der Regel ein Bußgeld.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs kann auch vorliegen, wenn bei einem Umzug Kartons und Stühle auf die Straße gestellt werden, um einen Parkplatz für den Umzugswagen freizuhalten. Der korrekte Weg ist hier der Gang zur Behörde, um ein vorübergehendes Halteverbot zu beantragen. Zusätzlich ist daran zu denken, dass der Umzugswagen eine Umweltplakette vorweist. Ist dies nicht der Fall, kann bei der Stadt eine Sondergenehmigung eingeholt werden.
Verstöße gegen die StVO können zu Bußgeldern und je nach Art des Vergehens zu einem Punkt in Flensburg führen.
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Bei einem Verstoß gegen die StVO hinsichtlich der Lärm- und Abgasbelästigung macht sich der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit schuldig.
Beschreibung | Bußgeld |
Unnötige Lärm- und Abgasbelästigung | 80 Euro |
Unnützes Hin- und Herfahren innerorts | 100 Euro |
Straße beschmutzt oder mit einer Flüssigkeit benetzt und trotz möglicher Gefährdung den Zustand nicht beseitigt oder kenntlich gemacht | 10 Euro |
Durch mangelnde Umsicht andere Verkehrsteilnehmer beschmutzt | 10 Euro |
Gegenstand auf der Straße liegengelassen trotz möglicher Gefährdung | 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg |
Umweltzone verkehrswidrig befahren (ohne Umweltplakette) | 80 Euro |
Mit der Reform des Punktesystems im Jahr 2014 ging eine Änderung im Bußgeldkatalog für Umweltzonen einher. Bis 2014 erhielten Fahrzeugführer für das Befahren einer Umweltzone ohne Umweltplakette ein Bußgeld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Seit der Reform gibt es zwar keinen Punkt mehr, das Bußgeld wurde allerdings verdoppelt und beträgt 80 Euro. Auch das Parken in der Umweltzone ohne Plakette ist mittlerweile verboten.
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