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Dass man auch als Privatperson bei technischen Geräten im Haushalt oder bei der persönlichen Sportausrüstung hin und wieder überprüfen sollte, ob sie überhaupt noch richtig funktionieren, leuchtet ein – schließlich will man Schaden oder gar Unfälle vermeiden. Was Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr angeht, ist aber nicht nur für einen selbst, sondern auch für andere das Risiko eines Unfalls mit eventuell schweren Folgeschäden so groß, dass es mit einem entspannten “hin und wieder” nicht getan ist. Regelmäßige technische Untersuchungen des Kraftfahrzeuges sind gesetzlich vorgeschrieben – und wer dem nicht nachkommt, wird unter Umständen empfindlich zur Kasse gebeten.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Die Verkehrssicherheit wird nicht nur durch den Fahrer und dessen Fahrweise beeinflusst; auch das Fahrzeug bzw. dessen Zustand ist maßgeblich für die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer. Daher ist die sogenannte Hauptuntersuchung (HU) regelmäßig Pflicht. Beim TÜV, wie die Hauptuntersuchung umgangssprachlich genannt wird, wird das Kfz auf “Herz und Nieren” geprüft und etwaige Sicherheitsmängel behoben. Die HU umfasst unter anderem die Überprüfung der Bremsen und der Lenkanlage, der Kupplung, der Achsen inklusive Räder und Reifen sowie der Beleuchtungseinrichtung. Es ist gesetzlich geregelt, durch welche Tests die einwandfreie Funktion der einzelnen Kfz-Komponenten sicherzustellen ist. Die HU erfolgt dabei durch offizielle Prüfungsorganisationen, zum Beispiel TÜV Nord, TÜV Süd oder DEKRA.
Bestandteil der HU ist in der Regel auch die sogenannte Abgasuntersuchung (AU), bei der die Abgaswerte des Kfz kontrolliert werden; bestimmte festgelegte Grenzwerte (zum Beispiel für die gesundheitsschädlichen Stickoxide) dürfen nämlich nicht überschritten werden.
Für eine HU ist der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) erforderlich. Bei einer eventuellen Nachuntersuchung muss der Fahrzeughalter zudem Prüfbericht und Mängelgutachten vorlegen. Wurde das Auto getunt bzw. baulich verändert, beispielsweise durch eine Tieferlegung, müssen darüber hinaus auch die offiziellen Abnahmebestätigungen der geänderten oder zusätzlich eingebauten technischen Teile vorgelegt werden.
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Von entscheidender Bedeutung ist die runde Prüfplakette, die sich am hinteren Nummernschild befindet. So muss jedes zugelassene Kfz eine gültige Prüfplakette besitzen, um ordnungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Nach erfolgreicher Hauptuntersuchung stellt der TÜV eine Prüfplakette aus. Auf der Plakette ist zudem der Termin der nächsten HU vermerkt. Die Farbe der Prüfplakette ändert sich mit jedem Ausstellungsjahr, was Kontrollen beispielsweise durch die Polizei erleichtert.
Manch Autofahrer bzw. Fahrzeughalter ist nach einiger Zeit nicht mehr sicher, wann der nächste Termin der HU für sein Kfz ansteht. Grundsätzlich ist ein bestimmter Turnus vorgeschrieben, nach dem Fahrzeuge zum TÜV müssen: nach der Erstzulassung ist der TÜV nach drei Jahren fällig, danach alle zwei Jahre. Allerdings ist zu beachten, dass sowohl für ältere als auch für viel genutzte Fahrzeuge (wie etwa Taxis oder Leihwagen) jedes Jahr eine HU vorgeschrieben ist. Gleiches gilt unter anderem für Omnibusse.
Wer der Turnus der Hauptuntersuchung nicht im Kopf hat, kann sich mit einem Blick auf die Prüfplakette helfen: in der Mitte ist das Jahr des nächsten TÜV angegeben, oberhalb der Jahreszahl der Monat; steht zum Beispiel in der Mitte eine 21 und oben eine 3 ist die nächste HU also im März 2021 fällig. Auch im Fahrzeugschein kann der Halter den nächsten HU-Termin nachlesen.
Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ist eine regelmäßige HU gesetzlich vorgeschrieben. Entsprechend müssen Fahrzeughalter mit Sanktionen rechnen, wenn sie ihrer Pflicht nicht nachkommen. Der Bußgeldkatalog bestraft einen überzogenen TÜV mit einem Bußgeld und gegebenenfalls mit einem Punkt in Flensburg. Die Höhe der Sanktionen richtet sich nach dem Zeitraum, den der Fahrzeughalter überzogen hat. Darüber hinaus ist relevant, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Auto, einen Lkw oder einen Bus handelt.
Grundsätzlich haben Pkw-Halter keine Sanktionen zu befürchten, wenn sie den TÜV einen Monat überziehen; in diesem Zeitraum wird lediglich eine Verwarnung ausgesprochen. Bei einem Überziehungs-Zeitraum ab zwei Monaten droht ein Verwarngeld von mindestens 15 Euro. Wurde die Frist gar um mehr als acht Monate versäumt, droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Halter von Lkw, Bussen oder anderen Nutzfahrzeugen mit vorgeschriebener Sicherheitsprüfung müssen hingegen mit einer etwas härteren Strafe rechnen. Hier gilt die “Kulanzgrenze” von einem Monaten nicht und es fällt direkt ein Bußgeld von 15 Euro an. Abhängig von Zeitraum der Überziehung erhöht sich das Bußgeld auf 75 Euro; zusätzlich gibt es einen Punkt.
Verstoß | Bußgeld |
Hauptuntersuchung bei Pkw überzogen | |
… um 2 bis 4 Monate | 15 Euro |
… um 4 bis 8 Monate | 25 Euro |
… um mehr als 8 Monate | 60, 1 Punkt |
Hauptuntersuchung bei Nutzfahrzeug mit Sicherheitsüberprüfung (z. B. Lkw oder Bus) überzogen | |
… um bis zu 2 Monate | 15 Euro |
… um 2 bis 4 Monate | 25 Euro |
… um 4 bis 8 Monate | 60 Euro, 1 Punkt |
… um mehr als 8 Monate | 75 Euro, 1 Punkt |
In der Probezeit stellt das Fahren mit abgelaufenem TÜV einen B-Verstoß dar. Fahranfänger haben also – sofern es sich um den ersten B-Verstoß handelt – neben den im Bußgeldkatalog aufgeführten Sanktionen keine weiteren Konsequenzen zu befürchten.
Darüber hinaus erhöhen sich die Kosten für die Hauptuntersuchung, wenn der TÜV überzogen wird.
Bußgeld und ein Eintrag in die Verkehrssünderkartei ist allerdings nicht das einzige, was Fahrzeughaltern bei Versäumnis der Hauptuntersuchung droht. Unter Umständen kann es auch zu Schwierigkeiten mit der Versicherung kommen. So ist es möglich, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung ihre Leistungen verweigert oder zumindest kürzt, wenn das Fahrzeug trotz abgelaufenem TÜV im Straßenverkehr geführt wird.
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Abhängig vom Untersuchungsumfang, der Prüfungsorganisation, die die HU durchführt, und dem Bundesland muss der Fahrzeughalter unterschiedlich tief in die Tasche greifen. Werden HU und AU (Pkw) zusammen durchgeführt, veranschlagt beispielsweise der TÜV Kosten zwischen 110 und 118 Euro. Eine HU ohne AU kostet zwischen 53 und 83 Euro. Da die Gebühren je nach Prüfungsorganisationen variieren, ist es sinnvoll, diese im Vorfeld zu vergleichen. In der Regel müssen Fahrzeughalter allerdings grundsätzlich mit Kosten ab ungefähr 100 Euro für HU inklusive AU rechnen.
Fällt das Kfz beim TÜV durch, besteht es die HU aufgrund festgestellter Sicherheitsmängel also nicht, ist eine sogenannte Nachuntersuchung erforderlich. Mängel am Fahrzeug liegen zum Beispiel bei nicht mehr funktionstüchtiger Bremse oder abgefahrenem Reifenprofil vor. In diesem Fall erhält der Halter bzw. das Fahrzeug keine Prüfplakette, sondern ein Mängelgutachten, das alle festgestellten Mängel und Schäden beinhaltet. Der Kfz-Halter muss dann innerhalb eines Monats die Mängel beheben (lassen) und das Kfz von einer Prüfungsorganisation erneut begutachten lassen. Versäumt der Fahrzeughalter die vorgegebene einmonatige Frist, verliert die vorherige HU ihre Gültigkeit und muss erneut durchgeführt werden. Da eine (nochmalige) Hauptuntersuchung teurer ist als eine Nachuntersuchung, fallen entsprechend höhere Kosten an.
Es ist möglich, dass das Fahrzeug eine Prüfplakette erhält, obwohl beim TÜV Mängel festgestellt werden. Hierbei handelt es sich um sogenannte “geringe Mängel”, die keine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Der Fahrzeughalter bekommt in diesem Fall ebenfalls eine Mängelliste und muss den Mangel umgehend beheben. Ein geringer Mangel liegt beispielsweise vor, wenn der Verbandskasten im Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht, etwa weil das Haltbarkeitsdatum überschritten ist.
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Es ist durchaus sinnvoll, vor einem anstehenden HU-Termin sein Fahrzeug noch einmal durchzuchecken bzw. durchchecken zu lassen, um möglichen Mängeln, die der TÜV beanstanden könnte/würde, vorzubeugen. Der Fahrzeughalter kann selbst Hand anlegen und beispielsweise die Reifenprofiltiefe überprüfen (die Mindestprofiltiefe muss mindestens 1,6 mm betragen) oder die Beleuchtungsfunktionen (Abblendlicht, Fernlicht, Blinker etc.) kontrollieren. Ratsam ist es jedoch, dass Fahrzeug zur Inspektion zu geben und in einer Werkstatt fachmännisch untersuchen zu lassen. Denn in der Regel kann der Fahrzeughalter etwaige Mängel nicht selbst beheben. Zudem wissen erfahrene Werkstattmitarbeiter bzw. Kfz-Mechaniker, “auf was es bei der HU ankommt”: sie wissen, welche Fahrzeugteile und technische Funktionen untersucht werden und welche möglichen Sicherheitsmängel schwerwiegend sind und beseitigt werden müssen, um den TÜV zu bestehen. Sollten Mängel oder Schäden vorhanden sein, können diese direkt repariert werden.
Darüber hinaus kann der Fahrzeughalter so alles in einem “Aufwasch” erledigen. Insbesondere größere Werkstätten arbeiten mit Prüfungsorganisationen zusammen, das heißt, ein Mitarbeiter, beispielsweise von TÜV oder DEKRA, ist regelmäßig “im Haus”, um bei Fahrzeugen die HU abzunehmen. Der Fahrzeughalter kann allerdings den TÜV auch selbst “in die Hand nehmen” und eigenständig den HU-Termin bei einer Prüfungsorganisation wahrnehmen.
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Ich habe die Hauptuntersuchung für meinen PKW vergessen. Nun wollte ich herausfinden, ob hier eine Strafe droht. Gut zu wissen, dass es nur 15€ bei einem Verzug von 2-4 Monaten kostet.