Negative Arztbewertungen im Internet löschen und entfernen lassen
Sehr viele (vermeintliche) Patienten veröffentlichen auf Bewertungsportalen, die auf medizinische Professionen spezialisiert sind, Bewertungen. Zu diesen branchenspezifischen Bewertungsportalen gehören unter anderem Portale wie Jameda, Sanego, Arzt-Auskunft.de oder DocInsider. Nicht selten stimmen diese Bewertungen entweder nicht mit der Wahrheit überein oder überschreiten die Grenze zulässiger Meinungsäußerung. Wir verteidigen Ihre Interessen und wehren unerlaubte Bewertungen für Sie ab. Lassen Sie als Arzt oder Zahnarzt Ihren Anspruch auf Entfernung rufschädigender Bewertungen von einer auf Unternehmensrecht spezialisierten Kanzlei durchsetzen – nach kostenfreier Prüfung und Erstberatung.
Bewertungen im Internet haben nachweisbare Auswirkungen auf die Arztwahl
Früher spielten persönliche Empfehlungen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis bei der Arztwahl eine erhebliche Rolle und spielen sie vermutlich auch heute noch, da der Bereich der Gesundheitsdienstleistung besonders sensibel ist. Dennoch gilt auch für Ärzte und Zahnärzte immer mehr, wie für andere Dienstleister ohnehin schon seit Längerem, dass die Reputation eines Arztes im Internet stimmen muss.
Eine exzellente Reputation im Internet ist unverzichtbar
Bewertungen im Internet üben einen erheblichen Einfluss auf die Akquisition und die Bindung von Patienten aus. Sie haben damit direkte Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis. Eine exzellente Reputation im Internet durch gute Bewertungen ist deshalb unverzichtbar geworden. Ein strukturiertes Reputationsmanagement sowie konsequentes Vorgehen gegen negative Bewertungen wird als Teil des Praxismarketings immer wichtiger.
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Online Bewertung einreichen oder Terminvereinbarung
Sie können Ihre negative Bewertung direkt Online einreichen oder uns eine Nachricht schicken.

Kostenfreie Prüfung
Nach der Einreichung überprüfen wir die fragliche Bewertung kostenlos. Daraufhin teilen wir Ihnen die Erfolgsaussichten der Löschung mit und Erläutern Ihnen die möglichen Vorgehensweisen.

Löschung der negativen Bewertung
Wir übernehmen den gesamten Prozess der Löschung für Sie. Von der ersten Kontaktaufnahme, zur kostenfreien Erfolgsprüfung, über das Anschreiben an Kununu und etwa notwendige Folgeschritte.
Überblick Bewertungs-Löschung
Die Bedeutung von Internetbewertungen bei der Arztwahl steigt immer mehr. Patienten stellen sich Fragen wie:
- Wie lange muss ich auf einen Termin warten?
- Behandelt der Arzt gründlich?
- Wie lange muss ich im Wartezimmer Platz nehmen, bevor ich dran komme?
- Hat der Arzt ein Ohr für seine Patienten oder schleust er mich wahrscheinlich nur schnell durch?
- Hält sich der Arzt an die Behandlungs- und Kostenpläne oder baut er Stück für Stück teure Extras ein, von denen vorher keine Rede war?
Negative Bewertungen im Internet können Ärzten und Zahnärzten sehr schaden. Aufgrund des öffentlichen Wettbewerbs und vor dem Hintergrund der freien Arztwahl müssen Ärzte und Zahnärzte auch hinnehmen, dass von ihnen aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen Geschäftsdaten gesammelt, gespeichert und verwendet werden. Auf Grundlage dieser Daten legen die Bewertungsportale Profile der Ärzte und Zahnärzte an. Diese Praxis der Bewertungsportalbetreiber ist durch eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des BGH abgesichert. Allerdings bedeutet dies nicht, dass betroffene Ärzte und Zahnärzte gegen negative Bewertungen schutzlos gestellt wären. Gegen konkrete rechtswidrige Bewertungen im Internet können Sie sich wehren.
Wir löschen Ihre Bewertung – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihre Praxis.

Ziele der Löschung
Reputation wiederherstellen
Durch die Löschung Ihrer negativen Bewertung wird Ihre Reputation im Internet wieder hergestellt.
Kostenfreie Prüfung und Rabatt
Keine Erfolgssausicht – keine Kosten.
Wir prüfen Ihre Bewertung kostenfrei und teilen Ihnen die Erfolgsaussicht mit. Unseren Dauermandanten bieten wir zudem einen Rabatt ab der 2. Bewertung.Kostenfreie Prüfung und Rabatt
Hohe Erfolgsquote
Die mit Abstand meisten Bewertung werden unmittelbar nach dem ersten anwaltlichen Anschreiben entfernt.
Schnell und Einfach
Wir übernehmen die Löschung Ihrer Bewertung. Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
Schnell und Einfach
Arztbewertung löschen - Die Kernpunkte
Die Entfernung einer unerwünschten schlechten Bewertung ist auch nach längerem Zeitraum nach Veröffentlichung der Bewertung möglich.
Wird eine schlechte Bewertung gelöscht, verbessert sich Ihre durchschnittliche Bewertung. Dies steigert Ihre Reputation bei potentiellen Patienten
Gerichtskosten fallen beim Vorgehen gegen ein Arztbewertungsportal nicht an
Anwaltskosten können im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung u.U. erstattet werden.
Wer widerrechtlich schlecht bewertet wurde, kann die Anwaltskosten erstattet bekommen
Richtlinien der Bewertungsportale und Suchmaschinen für die Entfernung von Bewertungen
Die Bedeutung von Internetbewertungen bei der Arztwahl steigt immer mehr. Patienten stellen sich Fragen wie:
- Wie lange muss ich auf einen Termin warten?
- Behandelt der Arzt gründlich?
- Wie lange muss ich im Wartezimmer Platz nehmen, bevor ich dran komme?
- Hat der Arzt ein Ohr für seine Patienten oder schleust er mich wahrscheinlich nur schnell durch?
- Hält sich der Arzt an die Behandlungs- und Kostenpläne oder baut er Stück für Stück teure Extras ein, von denen vorher keine Rede war?
Spezialisierte Bewertungsportale für Ärzte und Zahnärzte
Patienten nutzen dabei eine Vielzahl unterschiedlicher allgemeiner, insbesondere jedoch auch auf die Suche und Bewertung von Ärzten und Zahnärzten spezialisierter Portale :
- Google, Facebook, Yelp – allgemeine Bewertungsportale
- Jameda – spezialisiertes Bewertungsportal für Ärzte und Zahnärzte – Marktführer
- DocInsider – spezialisiertes Bewertungsportal für Ärzte und Zahnärzte
- Sanego – spezialisiertes Bewertungsportal für Ärzte und Zahnärzte
- Arzt-Auskunft.de – spezialisiertes Bewertungsportal für Ärzte und Zahnärzte
Zugang zu Bewertungen
Sucht ein Patient einen Arzt oder Zahnarzt im Internet, wird er für seine Recherche üblicherweise die gängigen Suchmaschinen (Google, Bing, Yahoo, etc.) nutzen. Hier erhält er möglicherweise schon erste konkrete Vorschläge samt Bewertungen angezeigt, die bereits die Entscheidungsfindung beeinflussen können. Zudem werden die Suchergebnisse den potentiellen Patienten regelmäßig auf spezialisierte Arztbewertungsportale verweisen. Da die größeren Portale dieser Art jedoch stetig einen höheren Bekanntheitsgrad erlangen, suchen viele Patienten mittlerweile auch schon direkt in diesen Bewertungsportalen, ohne den Umweg über Suchmaschine zu gehen. Bewertungsportale geben dem Nutzer verschiedene Bewertungsmöglichkeiten, welche nicht gänzlich unproblematisch sind. Negative Bewertungen für Arztbehandlungen können rufschädigend wirken und entsprechend zur einer für Sie negativen Arztwahl führen.
Grundsätzliche Zulässigkeit von Bewertungen auf Arztbewertungsportalen
Nicht wenige Mandanten möchten zuallererst wissen, ob es rechtlich überhaupt zulässig ist, dass Bewertungsportalen ohne ihre Einwilligung ihre Daten erfassen, von ihnen Profile erstellen und (registrierten) Nutzern die Möglichkeit eröffnen, Bewertungen zu publizieren. Der Bundesgerichtshof urteilte (Urteil vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13) zugunsten des Arztbewertungsportals Jameda, dass die öffentliche Bewertung der beruflichen Tätigkeit eines Arztes oder Zahnarztes gerade vor dem Hintergrund der freien Arztwahl zulässig sei.
Bereits im Jahr 2009 hatte der BGH dahingehend entschieden („Spickmich“-Urteil; VI ZR 196/08) dass Bewertungsportale Profile anlegen dürfen, sofern die publizierten Daten aus ohnehin öffentlich zugänglichen Quellen stammten. Folglich müssten sich Ärzte, Unternehmen oder Selbstständige auf öffentlichen Bewertungsportalen bewerten lassen. Bewertungen sind von der Meinungsfreiheit durch Art. 5 GG gedeckt. Indes sind sie zu entfernen, wenn sie gegen die Bewertungs-Richtlinien und Regeln des jeweiligen Portals oder die Rechtsordnung, insbesondere Ihr Persönlichkeitsrecht verstoßen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Verfahren und Richtlinien zur Löschung und Entfernung
Sowohl allgemeine als auch auf Ärzte und Zahnärzte spezialisierte Bewertungsportale haben in der Regel für ihre Nutzer Verhaltensrichtlinien und Bewertungsregeln aufgestellt, um unwahre oder herabwürdigende Kommentare und Bewertungen zu unterbinden. So soll den Nutzern einerseits eine insgesamt hohe Qualität gewährleistet werden. Andererseits möchten die Bewertungsportale auf diese Art und Weise ihre rechtlichen Risiken, insbesondere Haftungsrisiken minimieren. Daher haben die Bewertungsportalbetreiber oftmals auch Verfahren für die Löschung von Kommentaren und Bewertungen entwickelt, die gegen die Rechtsordnung oder eigene Richtlinien und Regeln verstoßen. Diese Verfahren sind – auch aufgrund der geltenden Rechtsprechung in diesem Bereich – oftmals ähnlich, aber nicht immer gleich ausgestaltet. Als eine auf Reputationsrecht spezialisierte Kanzlei kennen wir die jeweiligen Verfahren und wissen, welche Details für eine schnelle und zielführende Entfernung einer negativen Bewertung zu beachten sind. Mit unserem Wissen und unserer Erfahrung unterstützen unsere Mandanten bei der Entfernung dieser Bewertungen.
Abgabe von negativen Bewertungen auf Bewertungsportalen
Die Möglichkeit, eine Bewertung auf einem Bewertungsportal abzugeben, ist in aller Regel an ein Konto geknüpft, das sich Nutzer üblicherweise kostenfrei einrichten können. Meistens umfasst die Bewertungsfunktion die Vergabe von Sternen ( je mehr Sterne, desto besser) oder Schulnoten sowie der Möglichkeit, einen Kommentar zu verfassen und zu publizieren.
Die internen Richtlinien der Bewertungsportale zu verbotenen Bewertungen
Die internen Richtlinien der Bewertungsportale weisen meistens Bewertungen als verboten aus, die nachfolgende Grundsätze nicht beachten :
- Illegale Inhalte: Ausnahmslos werden Bewertungen, die gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen, von den Bewertungsportalen verboten. Negative Bewertungen werden am häufigsten aufgrund von Gesetzeswidrigkeit entfernt. Das ist u.a. der Fall, wenn sie unwahr oder rein diffamierend („Schmähkritik“) sind und so das in Deutschland geltende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
- Werbung: Die meisten Bewertungsportale verbieten negative Bewertungen, die allein Werbezwecken dienen.
- Netiquette: Bewertungsportale verbieten meistens anstößige, obszöne, sittenwidrige oder generell verletzenden Formulierungen und persönlichen Angriffen.
- Interessenkonflikte: Überwiegend unterliegt auch die Bewertung der eigenen Praxis einem Verbot durch die Betreiber der Bewertungsportale. Dies gilt ebenfalls für bezahlte (positive oder negative) Bewertungen von Marketingagenturen (sog. Fake-News).
- Identitätsdiebstahl: Verboten sind durch die Bewertungsportale üblicherweise die Abgabe von Bewertungen im Namen anderer Personen oder unter falschem Namen. Gerade bei spezialisierten Arztbewertungsportalen werden Bewertungen jedoch ohnehin anonym veröffentlicht, um die Identität der Patienten zu schützen.
Bei der Entfernung einer negativen Bewertung auf einem Arztportal bedienen wir uns einer sog. Doppelstrategie: Wir begründen Ihren Anspruch auf Entfernung mit
- einer Verletzung der internen Richtlinien und Regeln des Bewertungsportals und zusätzlich
- einer Verletzung der Rechtsordnung, insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Durch dieses Vorgehen üben wir mehr Druck auf die Bewertungsportale aus, sich in Ihrem Interesse zu verhalten.
Kontaktaufnahme mit dem Betreiber eines Bewertungsportals
Eine eigene Kontaktaufnahme mit dem Betreiber eines Bewertungsportals kann sich schwierig gestalten. Hierbei kommt es unter anderem darauf an, wo der konkrete Betreiber seinen Firmensitz hat. Viele auf Ärzte und Zahnärzte spezialisierte Bewertungsportale haben ihren Sitz in Deutschland, sodass sich die Kontaktaufnahme vergleichsweise unkompliziert gestaltet. Anders stellt sich die Situation jedoch bei im Ausland ansässigen Bewertungsportalen dar. Bereits das Auffinden des zuständigen Ansprechpartners kann sich als intransparent und kompliziert erweisen. Hier sei beispielsweise die Firma Google genannt, die zwar nicht auf die Bewertung von Ärzten und Zahnärzten spezialisiert ist, jedoch aufgrund ihrer herausragenden Rolle in der Internetwelt stets eine Rolle spielt. Die in Hamburg ansässige Google Germany GmbH ist bereits nicht die zuständige Ansprechpartnerin. Zwar repräsentiert die Gesellschaft Google in Deutschland, ist jedoch nicht die Betreiberin des Google My Business Dienstes. Dieser ist u.a. für die Entfernung negativer Bewertungen verantwortlich. Wir kontaktieren die unmittelbar für Rechtsangelegenheiten zuständige Stelle des jeweiligen Bewertungsportalbetreibers mit einer anwaltlichen Entfernungsaufforderung („notice-and-take-down-letter“) – im Fall von Google die Google Inc., die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat.
Rechtlicher Schutz für Ärzte gegen negative Bewertungen
Bewertungen auf Bewertungsportalen laut BGH grundsätzlich zulässig
Negative Bewertungen im Internet können Ärzte und Zahnärzte empfindlich treffen. Aufgrund des öffentlichen Wettbewerbs und vor dem Hintergrund der freien Arztwahl müssen Ärzte und Zahnärzte auch hinnehmen, dass von ihnen aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen (Telefonbücher, eigene Webseite, sonstige allgemein zugängliche Verzeichnisse) Geschäftsdaten gesammelt, gespeichert und verwendet werden. Auf Grundlage dieser Daten legen die Bewertungsportale Profile der Ärzte und Zahnärzte an. Dies geschieht auch ohne Zustimmung der Betroffenen, mitunter sogar gegen ihren ausdrücklichen Willen. Diese Praxis der Bewertungsportalbetreiber ist indes durch eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des BGH abgesichert (vgl. BGH „Spickmich“-Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/18 und “Jameda” – Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13). Allerdings bedeutet dies nicht, dass betroffene Ärzte und Zahnärzte gegen negative Bewertungen schutzlos gestellt wären. Wenngleich man sich nicht gegen Bewertungen im Allgemeinen zur Wehr setzen kann, so bleibt den Betroffenen die Möglichkeit gegen konkrete rechtswidrige Bewertungen im Internet vorzugehen.
Unwahre oder diffamierende Bewertungen durch Patienten
Bei der Suche nach Bewertungen und Kommentaren zu Ärzten stößt man nicht selten auf Erfahrungsberichte von Patienten, die einen diffamierenden Inhalt haben. In vielen Fällen sind diese Erfahrungsberichte unwahr oder mitunter willkürlich verfasst und veröffentlicht worden. Die Gründe für die Abgabe derartiger schlechter Bewertungen können ganz unterschiedlicher Natur sein. Beispielsweise liegen überhöhte oder falsche Erwartungen und Hoffnungen des Patienten vor. Oder es ist zu einem Missverständnis über die Chancen oder Risiken sowie den Umfang einer Behandlung bzw. Therapie gekommen.
Bewusst falsche Bewertungen durch Konkurrenten
Nicht ganz unbekannt ist auch das Phänomen, dass sich Konkurrenten als Patienten ausgeben, um durch negative Bewertungen ihre eigene Dienstleistung besser aussehen zu lassen. Besonders problematisch wirken sich bewusst falsche und geschäftsschädigende Kommentare aus. Entgegen oftmals emotionalen und chaotischen Bewertungen durch echte, ggf. enttäuschte Patienten weisen vorsätzlich erstellte schlechte Kommentare eine gewisse Raffinesse, Präzision und durchdachte Subtilität auf. Hierdurch werden sie von den Lesern nicht sofort als ungerechtfertigte Übertreibung beiseitegeschoben, sondern können unterbewusst ihre Wirkung entfalten.
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Verbotene und zu entfernende Arztbewertungen
Negative Bewertungen von Ärzten im Internet sind verboten, wenn sie
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arztes oder Zahnarztes verletzen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und
- nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind (Art. 5 GG).
Unter diesen Bedingungen kann ihre Entfernung verlangt werden.
Überwiegendes Interesse des betroffenen Arztes oder Zahnarztes
Wurde für einen Arzt oder Zahnarzt eine negative Bewertung abgegeben, so ist diese rechtswidrig und damit zu entfernen, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zugunsten des Arztes oder Zahnarztes ausfällt. Bei den widerstreitenden Interessen handelt es sich auf der einen Seite um das Interesse des Arztes oder Zahnarztes an der Unversehrtheit der eigenen Persönlichkeit, auf der anderen Seite um das Interesse des Verfassers der Bewertung an der freien Ausübung der Meinungsfreiheit. Zu berücksichtigen sind dabei verschiedene Umstände, so wie sie im jeweiligen konkreten Sachverhalt vorliegen.
Beispiele unerlaubter schlechter Arztbewertungen
Als eine auf Unternehmensrecht spezialisierte Kanzlei werden wir die auf Sie bezogene Bewertung zunächst kostenfrei überprüfen. Diese Überprüfung ist unverbindlich – Sie erhalten unverzüglich eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten. Erst wenn eine unzulässige rechtswidrige Bewertung vorliegt, werden wir das Portal kontaktieren, um die Bewertung entfernen zu lassen. Andernfalls bleibt unsere Überprüfung für Sie vollständig kostenfrei.
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Das sind die Mittel des Anwalts
Zum Vorgehen gegen negative Bewertungen kann es sinnvoll sein zunächst selbst zur Tat zu schreiten. Hat dies keinen Erfolg, können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Das sind unsere Mittel gegen negative Bewertungen:
- Kostenlose Überprüfung
- Anschreiben des Bewertungsportals
- Löschung durch das Bewertungsportal
- Mahnung
- Klage
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Entfernung einer negativen Arztbewertung Schritt für Schritt
So gehen wir für Sie vor
Zusendung der NEGATIVEN BEWERTUNG
Kostenfreie Überprüfung
Anschreiben der Bewertungsseite
Entfernung und weitere Ansprüche
Vorteile der Verteidigung gegen negative Bewertungen durch Patienten
Ein aktives anwaltliches Vorgehen gegen eine schlechte Bewertung hat sowohl Vorteile als auch Nachteile. Wir geben nachfolgend einen Überblick.
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Dauer der Löschung einer Online Bewertung
Die Löschung von Internet Bewertungen kann sich langwierig gestalten. Die anwaltliche Begleitung hat den Zweck, sie durch fundierte Argumentation zu verkürzen und der Bewertungsseite damit “die Entscheidung zu erleichtern“. Die Provider weisen nach einer Anfrage eines Bewerteten selbst zunächst auf eine längere Bearbeitungsdauer hin – dies hängt mit dem hohen Anfragenvolumen zusammen. Bei einem anwaltlichen Anschreiben hängt die Bearbeitungsdauer durch das Bewertungsportal nach unserer Erfahrung vom Grund des Löschungsbegehrens ab:
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Kosten Löschung Online Bewertung
Rabatt für Dauermandanten
Viele Mandanten sind immer wieder von schlechten Bewertungen betroffen. Unseren Stammmandanten bieten wir deshalb einen Rabatt an:
- Ab der 25. negativen Bewertung erhalten unsere Dauermandanten einen rabattierten Festpreis von 129,– €
- Ab der 50. negativen Bewertung erhalten unsere Dauermandanten einen rabattierten Festpreis von 99,– €
pro Löschungsverfahren – dieses Angebot ist zeitlich oder hinsichtlich der Anzahl der Bewertungen nicht beschränkt.
Durch die Löschung einer negativen Online Bewertung entstehen die folgenden Kosten:
| Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) | |
|---|---|---|
| Kosten außergerichtliche Inanspruchnahme Bewertungsportal | Erstellung eines individuellen anwaltlichen notice-and-takedown-letter zur Löschung einer negativen Online-Bewertung; Anschreiben von Online, Überwachung der Löschung im Zeitraum von 2 Monaten ab Anschreiben; Ausarbeitung einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Folgestrategie gegen Online oder den Verfasser der negativen Online-Bewertung bei unterbleibender Löschung | Pauschal 229,– € |
| Kosten bei mehreren Bewertungen | Dauermandanten-Regelung | Ab der 2. Bewertung 199,– € Ab der 10. Bewertung 149,– € Ab der 25. Bewertung 129,– € Ab der 50. Bewertung 99,– € |
| Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen das Bewertungsportal oder einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Inanspruchnahme des Verfassers | Rechtswidrige Internetbewertungen werden oft auf das erste anwaltliche Anschreiben hin gelöscht. Das Bewertungsportal überprüft ein fundiertes anwaltliches Anschreiben mit der gebotenen Sorgfalt, um die Entstehung weiterer Anwaltskosten zu vermeiden. In schwierigen Fällen kann eine weitergehende Durchsetzung der Löschung notwendig werden. Sie kann mittels gerichtlicher Maßnahmen gegen das Bewertungsportal oder einer Inanspruchnahme des Verfassers der negativen Bewertung erfolgen | Gebühren nach RVG, Tätigkeit und Fälligkeit erst nach Absprache und Kostenklärung (Preistransparenz). |
[teambox-unter]
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