Negative Arztbewertungen im Internet löschen und entfernen lassen
Sehr viele (vermeintliche) Patienten veröffentlichen auf Bewertungsportalen, die auf medizinische Professionen spezialisiert sind, Bewertungen. Zu diesen branchenspezifischen Bewertungsportalen gehören unter anderem Portale wie Jameda, Sanego, Arzt-Auskunft.de oder DocInsider. Nicht selten stimmen diese Bewertungen entweder nicht mit der Wahrheit überein oder überschreiten die Grenze zulässiger Meinungsäußerung. Wir verteidigen Ihre Interessen und wehren unerlaubte Bewertungen für Sie ab. Lassen Sie als Arzt oder Zahnarzt Ihren Anspruch auf Entfernung rufschädigender Bewertungen von einer auf Reputationsrecht spezialisierten Kanzlei durchsetzen – nach kostenfreier Prüfung und Erstberatung.
Bewertungen im Internet haben nachweisbare Auswirkungen auf die Arztwahl
Früher spielten persönliche Empfehlungen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis bei der Arztwahl eine erhebliche Rolle und spielen sie vermutlich auch heute noch, da der Bereich der Gesundheitsdienstleistung besonders sensibel ist. Dennoch gilt auch für Ärzte und Zahnärzte immer mehr, wie für andere Dienstleister ohnehin schon seit Längerem, dass die Reputation eines Arztes im Internet stimmen muss. Studien zeigen:
- fast zwei Drittel (65%) aller Patienten haben sich sich bereits bei ihrer Arztwahl von Bewertungen im Internet beeinflussen lassen
- ca. ein Drittel (31%) hat einen Arzt über das Internet gesucht und gefunden
Eine exzellente Reputation im Internet ist unverzichtbar
Bewertungen im Internet üben einen erheblichen Einfluss auf die Akquisition und die Bindung von Patienten aus. Sie haben damit direkte Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis. Eine exzellente Reputation im Internet durch gute Bewertungen ist deshalb unverzichtbar geworden. Ein strukturiertes Reputationsmanagement sowie konsequentes Vorgehen gegen negative Bewertungen wird als Teil des Praxismarketings immer wichtiger.
Ziele
Reputation wiederherstellen
Durch die Löschung Ihrer negativen Bewertung wird Ihre Reputation im Internet wieder hergestellt.
Kostenfreie Prüfung und Rabatt
Keine Erfolgssausicht – keine Kosten.
Wir prüfen Ihre Bewertung kostenfrei und teilen Ihnen die Erfolgsaussicht mit. Unseren Dauermandanten bieten wir zudem einen Rabatt ab der 2. Bewertung.Kostenfreie Prüfung und Rabatt
Hohe Erfolgsquote
Die mit Abstand meisten Bewertung werden unmittelbar nach dem ersten anwaltlichen Anschreiben entfernt.
Schnell und Einfach
Wir übernehmen die Löschung Ihrer Bewertung. Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
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Arztbewertung löschen - Die Kernpunkte
65 % der Patienten orientieren sich an Arztbewertungen im Internet.
Die Entfernung einer unerwünschten schlechten Bewertung ist auch nach längerem Zeitraum nach Veröffentlichung der Bewertung möglich.
Wird eine schlechte Bewertung gelöscht, verbessert sich Ihre durchschnittliche Bewertung. Dies steigert Ihre Reputation bei potentiellen Patienten
Gerichtskosten fallen beim Vorgehen gegen ein Arztbewertungsportal nicht an
Anwaltskosten können im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung u.U. erstattet werden.
Wer widerrechtlich schlecht bewertet wurde, kann die Anwaltskosten erstattet bekommen
Richtlinien der Bewertungsportale und Suchmaschinen für die Entfernung von Bewertungen
Die Bedeutung von Internetbewertungen bei der Arztwahl steigt immer mehr. Patienten stellen sich Fragen wie:
- Wie lange muss ich auf einen Termin warten?
- Behandelt der Arzt gründlich?
- Wie lange muss ich im Wartezimmer Platz nehmen, bevor ich dran komme?
- Hat der Arzt ein Ohr für seine Patienten oder schleust er mich wahrscheinlich nur schnell durch?
- Hält sich der Arzt an die Behandlungs- und Kostenpläne oder baut er Stück für Stück teure Extras ein, von denen vorher keine Rede war?
Spezialisierte Bewertungsportale für Ärzte und Zahnärzte
Patienten nutzen dabei eine Vielzahl unterschiedlicher allgemeiner, insbesondere jedoch auch auf die Suche und Bewertung von Ärzten und Zahnärzten spezialisierter Portale :
- Google, Facebook, Yelp – allgemeine Bewertungsportale
- Jameda – spezialisiertes Bewertungsportal für Ärzte und Zahnärzte – Marktführer
- DocInsider – spezialisiertes Bewertungsportal für Ärzte und Zahnärzte
- Sanego – spezialisiertes Bewertungsportal für Ärzte und Zahnärzte
- Arzt-Auskunft.de – spezialisiertes Bewertungsportal für Ärzte und Zahnärzte
Zugang zu Bewertungen
Sucht ein Patient einen Arzt oder Zahnarzt im Internet, wird er für seine Recherche üblicherweise die gängigen Suchmaschinen (Google, Bing, Yahoo, etc.) nutzen. Hier erhält er möglicherweise schon erste konkrete Vorschläge samt Bewertungen angezeigt, die bereits die Entscheidungsfindung beeinflussen können. Zudem werden die Suchergebnisse den potentiellen Patienten regelmäßig auf spezialisierte Arztbewertungsportale verweisen. Da die größeren Portale dieser Art jedoch stetig einen höheren Bekanntheitsgrad erlangen, suchen viele Patienten mittlerweile auch schon direkt in diesen Bewertungsportalen, ohne den Umweg über Suchmaschine zu gehen. Bewertungsportale geben dem Nutzer verschiedene Bewertungsmöglichkeiten, welche nicht gänzlich unproblematisch sind. Negative Bewertungen für Arztbehandlungen können rufschädigend wirken und entsprechend zur einer für Sie negativen Arztwahl führen.
Grundsätzliche Zulässigkeit von Bewertungen auf Arztbewertungsportalen
Nicht wenige Mandanten möchten zuallererst wissen, ob es rechtlich überhaupt zulässig ist, dass Bewertungsportalen ohne ihre Einwilligung ihre Daten erfassen, von ihnen Profile erstellen und (registrierten) Nutzern die Möglichkeit eröffnen, Bewertungen zu publizieren. Der Bundesgerichtshof urteilte (Urteil vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13) zugunsten des Arztbewertungsportals Jameda, dass die öffentliche Bewertung der beruflichen Tätigkeit eines Arztes oder Zahnarztes gerade vor dem Hintergrund der freien Arztwahl zulässig sei.
Bereits im Jahr 2009 hatte der BGH dahingehend entschieden („Spickmich“-Urteil; VI ZR 196/08) dass Bewertungsportale Profile anlegen dürfen, sofern die publizierten Daten aus ohnehin öffentlich zugänglichen Quellen stammten. Folglich müssten sich Ärzte, Unternehmen oder Selbstständige auf öffentlichen Bewertungsportalen bewerten lassen. Bewertungen sind von der Meinungsfreiheit durch Art. 5 GG gedeckt. Indes sind sie zu entfernen, wenn sie gegen die Bewertungs-Richtlinien und Regeln des jeweiligen Portals oder die Rechtsordnung, insbesondere Ihr Persönlichkeitsrecht verstoßen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Verfahren und Richtlinien zur Löschung und Entfernung
Sowohl allgemeine als auch auf Ärzte und Zahnärzte spezialisierte Bewertungsportale haben in der Regel für ihre Nutzer Verhaltensrichtlinien und Bewertungsregeln aufgestellt, um unwahre oder herabwürdigende Kommentare und Bewertungen zu unterbinden. So soll den Nutzern einerseits eine insgesamt hohe Qualität gewährleistet werden. Andererseits möchten die Bewertungsportale auf diese Art und Weise ihre rechtlichen Risiken, insbesondere Haftungsrisiken minimieren. Daher haben die Bewertungsportalbetreiber oftmals auch Verfahren für die Löschung von Kommentaren und Bewertungen entwickelt, die gegen die Rechtsordnung oder eigene Richtlinien und Regeln verstoßen. Diese Verfahren sind – auch aufgrund der geltenden Rechtsprechung in diesem Bereich – oftmals ähnlich, aber nicht immer gleich ausgestaltet. Als eine auf Reputationsrecht spezialisierte Kanzlei kennen wir die jeweiligen Verfahren und wissen, welche Details für eine schnelle und zielführende Entfernung einer negativen Bewertung zu beachten sind. Mit unserem Wissen und unserer Erfahrung unterstützen unsere Mandanten bei der Entfernung dieser Bewertungen.
Abgabe von negativen Bewertungen auf Bewertungsportalen
Die Möglichkeit, eine Bewertung auf einem Bewertungsportal abzugeben, ist in aller Regel an ein Konto geknüpft, das sich Nutzer üblicherweise kostenfrei einrichten können. Meistens umfasst die Bewertungsfunktion die Vergabe von Sternen ( je mehr Sterne, desto besser) oder Schulnoten sowie der Möglichkeit, einen Kommentar zu verfassen und zu publizieren.
Die internen Richtlinien der Bewertungsportale zu verbotenen Bewertungen
Die internen Richtlinien der Bewertungsportale weisen meistens Bewertungen als verboten aus, die nachfolgende Grundsätze nicht beachten :
- Illegale Inhalte: Ausnahmslos werden Bewertungen, die gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen, von den Bewertungsportalen verboten. Negative Bewertungen werden am häufigsten aufgrund von Gesetzeswidrigkeit entfernt. Das ist u.a. der Fall, wenn sie unwahr oder rein diffamierend („Schmähkritik“) sind und so das in Deutschland geltende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
- Werbung: Die meisten Bewertungsportale verbieten negative Bewertungen, die allein Werbezwecken dienen.
- Netiquette: Bewertungsportale verbieten meistens anstößige, obszöne, sittenwidrige oder generell verletzenden Formulierungen und persönlichen Angriffen.
- Interessenkonflikte: Überwiegend unterliegt auch die Bewertung der eigenen Praxis einem Verbot durch die Betreiber der Bewertungsportale. Dies gilt ebenfalls für bezahlte (positive oder negative) Bewertungen von Marketingagenturen (sog. Fake-News).
- Identitätsdiebstahl: Verboten sind durch die Bewertungsportale üblicherweise die Abgabe von Bewertungen im Namen anderer Personen oder unter falschem Namen. Gerade bei spezialisierten Arztbewertungsportalen werden Bewertungen jedoch ohnehin anonym veröffentlicht, um die Identität der Patienten zu schützen.
Bei der Entfernung einer negativen Bewertung auf einem Arztportal bedienen wir uns einer sog. Doppelstrategie: Wir begründen Ihren Anspruch auf Entfernung mit
- einer Verletzung der internen Richtlinien und Regeln des Bewertungsportals und zusätzlich
- einer Verletzung der Rechtsordnung, insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Durch dieses Vorgehen üben wir mehr Druck auf die Bewertungsportale aus, sich in Ihrem Interesse zu verhalten.
Kontaktaufnahme mit dem Betreiber eines Bewertungsportals
Eine eigene Kontaktaufnahme mit dem Betreiber eines Bewertungsportals kann sich schwierig gestalten. Hierbei kommt es unter anderem darauf an, wo der konkrete Betreiber seinen Firmensitz hat. Viele auf Ärzte und Zahnärzte spezialisierte Bewertungsportale haben ihren Sitz in Deutschland, sodass sich die Kontaktaufnahme vergleichsweise unkompliziert gestaltet. Anders stellt sich die Situation jedoch bei im Ausland ansässigen Bewertungsportalen dar. Bereits das Auffinden des zuständigen Ansprechpartners kann sich als intransparent und kompliziert erweisen. Hier sei beispielsweise die Firma Google genannt, die zwar nicht auf die Bewertung von Ärzten und Zahnärzten spezialisiert ist, jedoch aufgrund ihrer herausragenden Rolle in der Internetwelt stets eine Rolle spielt. Die in Hamburg ansässige Google Germany GmbH ist bereits nicht die zuständige Ansprechpartnerin. Zwar repräsentiert die Gesellschaft Google in Deutschland, ist jedoch nicht die Betreiberin des Google My Business Dienstes. Dieser ist u.a. für die Entfernung negativer Bewertungen verantwortlich. Wir kontaktieren die unmittelbar für Rechtsangelegenheiten zuständige Stelle des jeweiligen Bewertungsportalbetreibers mit einer anwaltlichen Entfernungsaufforderung („notice-and-take-down-letter“) – im Fall von Google die Google Inc., die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat.
Entfernung negativer Bewertungen vom Rechtsanwalt
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Rechtlicher Schutz für Ärzte gegen negative Bewertungen
Bewertungen auf Bewertungsportalen laut BGH grundsätzlich zulässig
Negative Bewertungen im Internet können Ärzte und Zahnärzte empfindlich treffen. Aufgrund des öffentlichen Wettbewerbs und vor dem Hintergrund der freien Arztwahl müssen Ärzte und Zahnärzte auch hinnehmen, dass von ihnen aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen (Telefonbücher, eigene Webseite, sonstige allgemein zugängliche Verzeichnisse) Geschäftsdaten gesammelt, gespeichert und verwendet werden. Auf Grundlage dieser Daten legen die Bewertungsportale Profile der Ärzte und Zahnärzte an. Dies geschieht auch ohne Zustimmung der Betroffenen, mitunter sogar gegen ihren ausdrücklichen Willen. Diese Praxis der Bewertungsportalbetreiber ist indes durch eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des BGH abgesichert (vgl. BGH „Spickmich“-Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/18 und “Jameda” – Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13). Allerdings bedeutet dies nicht, dass betroffene Ärzte und Zahnärzte gegen negative Bewertungen schutzlos gestellt wären. Wenngleich man sich nicht gegen Bewertungen im Allgemeinen zur Wehr setzen kann, so bleibt den Betroffenen die Möglichkeit gegen konkrete rechtswidrige Bewertungen im Internet vorzugehen.
Unwahre oder diffamierende Bewertungen durch Patienten
Bei der Suche nach Bewertungen und Kommentaren zu Ärzten stößt man nicht selten auf Erfahrungsberichte von Patienten, die einen diffamierenden Inhalt haben. In vielen Fällen sind diese Erfahrungsberichte unwahr oder mitunter willkürlich verfasst und veröffentlicht worden. Die Gründe für die Abgabe derartiger schlechter Bewertungen können ganz unterschiedlicher Natur sein. Beispielsweise liegen überhöhte oder falsche Erwartungen und Hoffnungen des Patienten vor. Oder es ist zu einem Missverständnis über die Chancen oder Risiken sowie den Umfang einer Behandlung bzw. Therapie gekommen.
Bewusst falsche Bewertungen durch Konkurrenten
Nicht ganz unbekannt ist auch das Phänomen, dass sich Konkurrenten als Patienten ausgeben, um durch negative Bewertungen ihre eigene Dienstleistung besser aussehen zu lassen. Besonders problematisch wirken sich bewusst falsche und geschäftsschädigende Kommentare aus. Entgegen oftmals emotionalen und chaotischen Bewertungen durch echte, ggf. enttäuschte Patienten weisen vorsätzlich erstellte schlechte Kommentare eine gewisse Raffinesse, Präzision und durchdachte Subtilität auf. Hierdurch werden sie von den Lesern nicht sofort als ungerechtfertigte Übertreibung beiseitegeschoben, sondern können unterbewusst ihre Wirkung entfalten.
Entfernung einer negativen Bewertung von einem Bewertungsportal
Um eine negative Bewertung von einem Bewertungsportal entfernen zu lassen, bietet es sich an, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Beweissicherung: Machen Sie zu Zwecken der Beweissicherung einen Screenshot von der negativen Bewertung. Diesen können Sie uns anschließend zukommen lassen.
- Kostenfreie Überprüfung: Wir überprüfen kostenfrei die Bewertung dahingehend, ob sie die internen Richtlinien und Bewertungsregeln des Portals oder die Rechtsordnung, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt. Nur wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ergreifen wir im Anschluss Maßnahmen gegen das Bewertungsportal. Sollte die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Vorgehens nicht vorliegen sein, entstehen Ihnen keine Kosten.
- Aufforderung zur Entfernung: Liegen die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Vorgehen vor, fordern wir den Betreiber zur schnellstmöglichen Entfernung der negativen Bewertung von seinem Bewertungsportal auf („notice-and-take-down-letter„). Der „notice-and-take-down-letter„ orientiert sich inhaltlich an den Blogspot-Kriterien des BGH, um Prüf- und Handlungspflichten der Betreiber auszulösen.
- Entfernung der Bewertung: Oftmals mündet bereits das erste anwaltliche Schreiben in der Entfernung der unberechtigten negativen Bewertung. Andernfalls ergreifen wir gegen das Bewertungsportal oder den Verfasser der Bewertung selbst Maßnahmen zur gerichtlichen Durchsetzung Ihres Rechtsanspruchs. Wir legen Wert darauf, mit Ihnen gemeinsam eine für Sie akzeptable Strategie zu erarbeiten und diese anwaltlich umzusetzen.
- Schadensersatz und Unterlassungserklärung: Ist die negative Bewertung entfernt, kann das Spektrum möglicher Maßnahmen ggf. um die Durchsetzung eines angemessenen Schadensersatzes oder die zukunftsgerichtete Unterbindung negativer Bewertungen durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erweitert werden.
Erfahrungsgemäß sind die Aussichten auf eine erfolgreiche und vor allem auch schnellstmögliche Entfernung einer rufschädigenden, negativen Bewertung durch die Einschaltung eines Anwalts spürbar erhöht. Bewertungsportale sind an die sogenannten Blogspot-Kriterien des BGH gebunden. Diesen zufolge müssen sie Bewertungen nach einer konkreten Darlegung der Sachverhalts einer rechtlichen Würdigung unterziehen. Diese Schritte gehen wir bereits im Vorfeld, um die Erfolgsaussichten Ihrer Interessen zu überprüfen. Eine solche rechtliche Prüfung ist in fremden Angelegenheiten Anwälten vorbehalten (§ 2 Abs. 1 RDG).
Rechtliche Grundlagen der Entfernung von negativen Bewertungen
Die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs eines Arztes auf Entfernung der negativen Bewertung vom Bewertungsportal sind:
- Verstöße gegen die internen Richtlinien und Regeln des Bewertungsportals und
- Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Wir machen dabei stets von einer Doppelstrategie Gebrauch und argumentieren mit beiden Arten des Rechtsverstoßes. So wird das Bewertungsportal stärker unter Druck gesetzt, die Bewertung zu entfernen.
Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Viele negative Bewertungen verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dabei handelt es sich grundsätzlich entweder um
- unwahre Äußerungen – Tatsachenbehauptungen, die nicht der objektiven Wahrheit entsprechen – oder um
- reine Schmähkritik – Subjektive Meinungsäußerung, die ohne sachliche Auseinandersetzung der bloßen Herabwürdigung dient.
Entfernung durch den Verfasser der Bewertung oder das Bewertungsportal
Wer als Arzt gegen rufschädigende, negative Bewertungen im Internet vorgeht, kennt oder erahnt zumindest intuitiv ihre geschäftsschädigende Wirkung. Ziel muss daher, vor allem anderen, die schnellstmögliche Entfernung der fragwürdigen Bewertung und Wiederherstellung der guten oder zumindest neutralen Reputation sein. Die Entfernung einer nicht erlaubten, negativen Bewertung sollte daher in folgenden Schritten erfolgen: Zuerst geht man gegen
- das Bewertungsportal und danach eventuell gegen
- den Verfasser der Bewertung selbst
vor.
Vorgehen gegen das Bewertungsportal effektiv
Zuvörderst ergreifen wir Maßnahmen zur schnellstmöglichen, zügigen Beseitigung der Bewertung. Hierzu gehört, dass wir zuallererst das Bewertungsportal anschreiben, von Ihrem Sachverhalt in Kenntnis setzen und in Ihrem Interesse zu einer umgehenden Entfernung der negativen Bewertung auffordern („notice-and-take-down-letter“). Das Vorgehen gegen das Bewertungsportal ist effektiv, weil es der direkteste und schnellste Weg zur Entfernung der negativen Arztbewertung ist. Der Betreiber des Bewertungsportals muss sich nach Zugang des notice-and-take-down-letters ernsthaft mit Ihrem Fall beschäftigten und, um weitergehender Haftung zu entgehen, auch handeln. Hierzu gestalten das Anschreiben so konkret, dass es den vom BGH in seiner Blogspot-Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2011 aufgestellten Anforderung genügt, die entsprechende Prüf-und Handlungspflichten des Bewertungsportals auslösen (BGH „Blogspot“, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10). Unser Anschreiben geht an die zuständige Rechtsabteilung oder wird an diese weitergeleitet. Dies geschieht zum Schutz der Nutzer des Bewertungsportals (Verfasser der Bewertung) mit allen anwaltlichen Anschreiben. Dort wird der Sachverhalt grundsätzlich objektiv und ohne persönliche Befangenheit geprüft, da die Bewertungsportale ihrerseits kein Interesse an der Veröffentlichung rechtswidriger Bewertungen haben.
Portale entfernen und löschen Bewertungen nach dem ersten Anschreiben
Herabwürdigende Bewertungen und Schmähkritiken werden in der Konsequenz oftmals unverzüglich entfernt. Dadurch wollen die Bewertungsportale ihre Nutzer vor weiterer anwaltlicher Inanspruchnahme schützen. Bei Bewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, wird unser Anschreiben zwecks Ermittlung des Wahrheitsgehalts an den Verfasser der Bewertung weitergeleitet, damit dieser hierzu Stellung nehmen kann. Deshalb enthält unser Schreiben auch stets eine Androhung möglicher rechtlicher Konsequenzen für die Aufrechterhaltung rechtswidriger Bewertungen. Um für sie kostspielige, jedenfalls jedoch lästige Rechtsverfahren zu vermeiden, entscheiden sich viele Verfasser von negativen Bewertungen, diese zurückzuziehen oder keine Stellung abzugeben. Die negativen Bewertungen werden in beiden Fällen vom Bewertungsportal entfernt.
Bewertungsportale können gerichtlich Entfernung gezwungen werden
Entfernt der Betreiber des Bewertungsportals die Äußerung hingegen nicht, können in der Folge den Rechtsweg beschreiten und ihn gerichtlich zur Entfernung zwingen. In einer jüngeren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für Klagen gegen im Ausland ansässige Bewertungsportale wie Google festgestellt (BGH Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14). Sie können folglich Ihren sogenannten Unterlassungsanspruch gerichtlich auch einklagen, wenn das Bewertungsportal seinen Sitz im Ausland hat. Zu beachten ist, dass das Bewertungsportals grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Portalbetreiber ist nicht der Initiator der verletzenden Bewertung. Deshalb gehen wir – unter der Voraussetzung, dass Sie dies wünschen – im Nachgang (nach erfolgter Aufforderung des Bewertungsportals zur Entfernung) auch gegen den Verfasser der Bewertung selbst vor.
Vorgehen gegen den Verfasser der Bewertung sekundär
Da wir zuvörderst eine Beseitigung der schädlichen Wirkungen der negativen Bewertung anstreben, ziehen wir ein primär auf das Bewertungsportal gerichtetes Vorgehen einem Vorgehen gegen den Verfasser der Bewertung vor. Schritte gegen den Verfasser der Bewertung führen nur indirekt zu ihrer Entfernung. Dieser müsste zunächst zur Entfernung motiviert werden und diese anschließend von sich aus beim Bewertungsportal veranlassen. Schwerwiegender ist zudem der Aspekt, dass Bewertungen insbesondere auf Arztbewertungsportalen anonym abgegeben werden. So soll die Identität der Bewertungsportalnutzer geschützt und ggf. mögliche Rückschlüsse auf ihre gesundheitliche Verfassung verhindert werden. Die Daten der Verfasser sind deshalb zunächst unbekannt. Den Bewertungsportalen obliegt es nur ganz ausnahmsweise, bei der Identifizierung der Verfasser zu helfen. Es muss eine langwierig nachzuweisende Straftatverwirklichung (Betrug, Verleumdung, Beleidigung) im Raume stehen. Diese muss dann zur Anzeige gebracht werden. Erst auf Tätigwerden und Aufforderung der Staatsanwaltschaft wären die Bewertungsportale verpflichtet, die Kontaktdaten des Verfassers der Bewertung offenzulegen. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt dies nicht aus freien Stücken. Zudem beruht das Geschäftsmodell der Bewertungsportale darauf, ihren Nutzern im Zweifel die Anonymität garantieren zu können. Gerade auf Arzt- und Zahnarztbewertungen spezialisierte Bewertungsportale bewegen sich hier in einem hochsensiblen Feld. Deshalb gehen wir gegen den Verfasser einer Bewertung (nach Absprache mit Ihnen) erst vor, wenn das Bewertungsportal mit dem „notice-and-take-down-letter“ angeschrieben worden ist.
Nach Anschreiben des Portals: Vorgehen gegen den Verfasser der Bewertung
Wenn die Identität des Verfassers der negativen Bewertung bekannt ist, können wir gerne nach dem Anschreiben des Bewertungsportals auch gegen diesen vorgehen. Sie haben ggf. neben dem
- Anspruch auf Unterlassung weiterer rechtswidriger Bewertungen (Unterlassungserklärung)
- einen Schadensersatzanspruch.
Vom Schadensersatz werden regelmäßig auch die Anwaltskosten umfasst. Bei besonders einschneidenden und gravierenden Verletzungen Ihres Persönlichkeitsrechts, die anders nicht wiedergutzumachen sind, steht Ihnen auch Schmerzensgeld zu. Als Freiberufler sollten Ärzte und Zahnärzte ein Protokoll über die Höhe und Entwicklung ihrer Umsätze und Umsatzeinbußen vor, während und nach Entfernung der negativen Bewertung führen.
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Verbotene und zu entfernende Arztbewertungen
Negative Bewertungen von Ärzten im Internet sind verboten, wenn sie
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arztes oder Zahnarztes verletzen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und
- nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind (Art. 5 GG).
Unter diesen Bedingungen kann ihre Entfernung verlangt werden.
Überwiegendes Interesse des betroffenen Arztes oder Zahnarztes
Wurde für einen Arzt oder Zahnarzt eine negative Bewertung abgegeben, so ist diese rechtswidrig und damit zu entfernen, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zugunsten des Arztes oder Zahnarztes ausfällt. Bei den widerstreitenden Interessen handelt es sich auf der einen Seite um das Interesse des Arztes oder Zahnarztes an der Unversehrtheit der eigenen Persönlichkeit, auf der anderen Seite um das Interesse des Verfassers der Bewertung an der freien Ausübung der Meinungsfreiheit. Zu berücksichtigen sind dabei verschiedene Umstände, so wie sie im jeweiligen konkreten Sachverhalt vorliegen. Hierzu zählen u.a.:
- Wortlaut der negativen Bewertung – wie aggressiv ist die Bewertung?
- Kontext, also Haupt-und Begleitumstände unter denen die Bewertung vorgenommen wurde – geht es dem Verfasser um die Darstellung seiner Erfahrung oder um Verunglimpfung und Schmähung?
- Objektiver Empfängerhorizont – wie hat ein objektiver und neutraler Dritter die Darstellung zu verstehen?
- Schutzsphäreneingriff – in welche der drei Schutzsphären (Intimsphäre – immer verboten; Privatsphäre – oft verboten; Sozialsphäre – meist zulässig) erfolgte der Eingriff und mit welcher Intensität wurde er geführt?
- Art der Äußerung – handelte es sich bei der Äußerung um eine Meinungskundgabe (Meinungsäußerung) oder um eine Tatsachenäußerung (Tatsachenbehauptung)?
Gerade der letzte Umstand (Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung) ist für die Beurteilung einer Bewertung von ganz erheblicher und besonderer Bedeutung. Kritische und auch harsche Meinungsäußerungen werden von der Rechtsordnung in einem deutlich weiteren Umfang geduldet als unwahre Tatsachenbehauptungen.
Ärzte können unwahre Tatsachenbehauptungen entfernen lassen
Tatsachenbehauptungen sind Aussagen über vergangene oder gegenwärtige Zustände oder Vorkommnisse, innerer (Gedankenwelt) oder äußerer Art, die dem Beweise zugänglich sind. Ihnen können die logischen Wahrheitswerte “wahr” oder “falsch” zugeordnet werden. Eine Tatsachenbehauptung entbehrt persönlicher (subjektiver) Wertungen (vgl. Urteil des BGH vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08), wobei die Trennlinie über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer subjektiven Wertung bisweilen nicht ganz scharf sein kann. Unwahre Bewertungen sind stets verboten und müssen daher entfernt werden. Wahre Tatsachenbehauptungen sind demgegenüber grundsätzlich erlaubt.
In diesem Zusammenhang ist es vollkommen unerheblich, ob die Tatsachenbehauptung
- eine Lüge darstellt (bewusst unwahre Bewertung) oder
- unbewusst, aus Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit, unwahr gemacht worden ist (unbewusst unwahre Behauptung).
Einen Unterschied kann die Unterscheidung zwischen bewusst und unbewusst unwahrer Tatsachenbehauptung für den Verfasser der Bewertung ausmachen, wenn die Bewertung die Grenzen der Strafbarkeit überschreitet (Verleumdung, § 187 StGB oder üble Nachrede, § 186 StGB).
Meinungsäußerungen können löschbar sein
Meinungsäußerungen sind im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen durch eine persönliche (subjektive) Wertung des Verfassers einer negativen Bewertung gekennzeichnet. Sie sind durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens charakterisiert. Eine Meinung kann weder wahr noch unwahr sein. Sie lässt sich nicht mittels objektiver Kriterien überprüfen. Meinungen sind im Einzelfall verboten und deshalb zu löschen, wenn sie herablassend, herabwürdigend und diffamierend sind und die Grenze zur sogenannte Schmähkritik überschreiten. Andere Meinungsäußerungen sind erlaubt.
Meinung als Schmähkritik ist verboten
Eine sogenannte reine Schmähkritik liegt ausnahmsweise vor, wenn
- es gerade um die Schmähung und Diffamierung des Betroffenen geht und eine
- sachliche Auseinandersetzung nicht stattfindet (vgl. hierzu: Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 1990, Az.: 1 BvR 1165/89 = BVerfGE 82, 272 ).
Meinung ohne Tatsachenbasis muss entfernt werden
Eine Meinung muss ihre Grundlage in einem tatsächlichen Sachverhalt bzw. Vorkommnis haben. War der Verfasser einer Bewertung bei dem von ihm bewerteten Arzt oder Zahnarzt nie in Behandlung, dann kann er sich hierzu auch keine schützenswerte Meinung bilden. Dementsprechend ist eine Meinung ohne Tatsachenbasis verboten. Sie muss entfernt werden. Sie müssen sich von niemandem, der nie ihr Patient war, bewerten lassen.
Indirekte Tatsachenbehauptung durch Meinungsäußerung muss entfernt werden
Die Trennlinie zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung kann in bestimmten Grenzfällen nur schwer zu ziehen sein. Sie erfolgt dann anhand einer umfassenden Gesamtschau unter Beachtung aller Umstände des konkreten Sachverhalts. Maßgeblich ist die Wertung, ob die Aussage durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist, auch wenn sie durchaus beweisbare Elemente beinhalten darf. Dann handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Andersrum kann auch eine unwahre Tatsachenbehauptung indirekt in Form einer Meinungsäußerung getätigt werden. Auch hier wird der Gesamtkontext relevant (BGH Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08). Eine unwahre indirekte Tatsachenbehauptung ist unzulässig und muss entfernt werden.
Beispiele unerlaubter schlechter Arztbewertungen
Bewertung | Ergebnis | Gründe |
---|---|---|
VERGABE EINER SCHLECHTEN NOTE, KEIN BEWERTUNGSTEXT | Erlaubt | Erlaubte Meinungsäußerung. Notenbewertungen ohne Rezensionstext werden als erlaubte, nicht schmähende Äußerungen angesehen. |
VERGABE EINER SCHLECHTEN NOTE OHNE BEWERTUNGSTEXT, VERFASSER WAR NIE PATIENT ODER KUNDE | Verboten | Unerlaubte Meinungsäußerung mangels Tatsachengrundlage. Das Bewertungsportal hat bei Meldung eine Prüfpflicht hinsichtlich der Tatsachenbasis einer Bewertung, insbesondere wenn sie anonym abgegeben wird (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15; LG Hamburg, Urteil v. 12.01.2018 – Az.: 324 O 63/17; Soehring, Presserecht, 5. Auflage § 20 Tz. 9b; anders LG Augsburg, Urteil v. 17.08.2017 – Az.: 022 O 560/17). |
“In diesem Krankenhaus gibt es Flöhe und Mäuse.” | Verboten | Unerlaubte unwahre Tatsachenbehauptung. |
„Der Arzt ist einfach ein Ekel.“ | Verboten | Zwar eine Meinungsäußerung, aber unerlaubt aufgrund beleidigendem Inhalt. |
“Es ist jedem klar, dass dieser Pflegedienst insolvent ist. Die haben die Mindeststandards in der Pflege nicht erfüllt und sind nicht zuverlässig gekommen!?!?“ | Verboten | Unerlaubte unwahre Tatsachenbehauptungen. |
„Dieser Arzt ist ein Tyrann! Ich hatte den Eindruck, dass er nur wollte, dass die Behandlung schmerzte.“ | Verboten | Unerlaubte Meinungsäußerung und indirekte Tatsachenbehauptung. Erste Äußerung ist eine Beleidigung („Folterknecht“). Nach ihrem Wegfall ist die übrig bleibende Meinung eine indirekte und unwahre Behauptung („..er wollte, dass die Behauptung schmerzte..“). |
„Ich fand dass sich der Arzt nur sehr wenig Zeit für mich genommen hat. Deshalb fühlte ich mich in der Praxis fehl am Platz und empfehle sie niemanden weiter.“ | Erlaubt | Erlaubte Meinungsäußerung. Nicht beleidigend und keine reine Schmähkritik. |
“Dieser Optiker ist ein reiner Betrüger, ich habe ihm alles überwiesen und noch immer keine Brille erhalten.” | Verboten | Unerlaubte unwahre Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Erste Äußerung ist eine Beleidigung („Betrüger“). Die übrig bleibende Behauptung ist unwahr. |
VERÖFFENTLICHUNG EINES FOTOS unter dem TITEL „Pranger der Schande“ | Verboten | Unerlaubte Meinungsäußerung.Persönlichkeitsrecht überwiegt, da kein Mehrwert für die Berichterstattung (OLG München, „Pranger der Schande“-Urteil gegen die Bildzeitung. |
Aussage: „Dieser Mann ist ein Rabauken-Doktor“ | Verboten | Unerlaubte Meinungsäußerung. Die Äußerung „Rabauke“ ist ehrverletzend (AG Pasewalk, Urteil vom 20.05.2015 – AZ. 711 Js 1044/14). beleidigend. |
Als eine auf Bewertungsabwehr und den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts spezialisierte Kanzlei werden wir die auf Sie bezogene Bewertung zunächst kostenfrei überprüfen. Diese Überprüfung ist unverbindlich – Sie erhalten unverzüglich eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten. Erst wenn eine unzulässige rechtswidrige Bewertung vorliegt, werden wir das Portal kontaktieren, um die Bewertung entfernen zu lassen. Andernfalls bleibt unsere Überprüfung für Sie vollständig kostenfrei.
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Das sind die Mittel des Anwalts
Zum Vorgehen gegen negative Bewertungen kann es sinnvoll sein zunächst selbst zur Tat zu schreiten. Hat dies keinen Erfolg, können Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Das sind unsere Mittel gegen negative Bewertungen:
- Kostenlose Überprüfung
- Anschreiben des Bewertungsportals
- Löschung durch das Bewertungsportal
- Mahnung
- Klage
1. Kostenlose Überprüfung
Jede unsere Dienstleistungen beginnt mit einer kostenlosen Überprüfung. Wir überprüfen die Erfolgsaussicht eines Vorgehens gegen das Bewertungsportal. Besteht Erfolgsaussicht, schreiben wir das Bewertungsportal mit einer anwaltlichen Löschungsaufforderung an.
2. Anschreiben an das Bewertungsportal
Beim Vorgehen gegen das Bewertungsportal verfassen wir einen Notice-And-Take-Down-Letter. Dieses Anschreiben dient dazu das Bewertungsportal auf die negative Bewertung aufmerksam zu machen, und zu beweisen warum diese Bewertung gelöscht werden muss. Dabei nutzen wir die Rechtsprechung des BGH. Dieser hat im „Blog-Spot“ Urteil Kriterien aufgestellt, nach welchen das Bewertungsportal verpflichtet wird, Bewertungen welche gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen zu löschen.
Das Bewertungsportal leitet in den meisten Fällen unser Anschreiben (NATDL) an den Bewerter weiter. Bleibt eine Antwort aus, so wird die Bewertung durch das Bewertungsportal gelöscht.
3. Löschung durch das Bewertungsportal
In den meisten Fällen löscht das Bewertungsportal die Bewertung innerhalb der Dreiwochenfrist.
4. Mahnung
Bei entsprechendem Auftrag schreiben wir das Bewertungsportal nochmals an. In diesem zweiten Schreiben Mahnen wir die Einhaltung der Blogspot-Kriterien an und weisen auf die möglichen rechtlichen Folgen bei nicht-Beachtung hin. Dadurch kann meistens weiterer juristischer Nachdruck verliehen werden.
5. Klage
Sollte die Bewertung auch nach Anmahnung nicht gelöscht werden, gehen wir den Weg der Klage. Dafür wird eine erneute Beratung mit einem unserer Anwälte organisiert. Dieser berät Sie zu den Erfolgschance des gerichtlichen Vorgehens, den Kosten, und dem Verfahren an sich. Sollten Sie sich nach der Beratung dazu entscheiden klagen zu wollen, so werden wir für Sie vor Gericht ein Urteil erstreiten. Dabei besteht die Möglichkeit auf Beseitigung/Unterlassen oder auch auf Schadensersatz zu klagen. Zu beachten ist jedoch, dass Schadensersatz nur verlangt werden kann, wenn der Schaden genau bezifferbar ist. Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Vermögenseinbußen durch Rufschädigung.
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Entfernung einer negativen Arztbewertung Schritt für Schritt
So gehen wir für Sie vor
Zusendung der NEGATIVEN BEWERTUNG
Senden Sie uns Ihre negative Bewertung über unser online Formular.
Alternativ können Sie die Bewertungsunterlagen auch herunterladen und uns ausgefüllt
- ➤per E-Mail (unternehmer@anwalt-kg.de) oder
- ➤per Fax (0221 – 6777 005-9) oder
- ➤per Post (KRAUS Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln)
zusenden.
Kostenfreie Überprüfung
Wir überprüfen kostenfrei, ob die negative Bewertung gelöscht werden kann. Besteht Erfolgsaussicht, fordern wir das Bewertungsportal zur Löschung auf .
Anschreiben der Bewertungsseite
Bei bestehenden Erfolgsaussichten schreiben wir die Rechtsabteilung des jeweiligen Bewertungsportals mit einem anwaltlichen notice-and-take-down-letter an. Unter Einhaltung der „Blogspot“ Kriterien des BGH stellen wir Ihren konkreten Sachverhalt dar und unterziehen ihn einer rechtlichen Würdigung. Durch diese zwei Maßnahmen (Doppelstrategie) üben wir auf das Bewertungsportal den notwendigen Druck aus und setzen Ihre Rechte durch.
Entfernung und weitere Ansprüche
Regelmäßig hat bereits ein erster anwaltlicher notice-and-take-down-letter die Entfernung der negativen Bewertung durch das Bewertungsportal zur Folge. Sofern Sie dies wünschen, erörtern wir gemeinsam, welche weiteren rechtlichen Schritte infrage kommen. Neben einer möglicherweise notwendigen gerichtlichen Durchsetzung des Löschungsanpruchs könnten Ihnen Ansprüche auf angemessenen Schadensersatz oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung zustehen.
Vorteile der Verteidigung gegen negative Bewertungen durch Patienten
DAS BEWERTUNGSPORTAL LÖSCHT UNTER ANWALTLICHEM DRUCK NEGATIVE BEWERTUNGEN
Anwaltlicher Druck führt dazu, dass selbst namhafte und mit Marktmacht ausgestattete Bewertungsportale ohne Zeitverzögerung negative Bewertungen entfernen.
Gegen ihre internen Richtlinien und Regeln oder die rechtlichen Bestimmungen verstoßende Bewertungen werden auf diese Weise zügig und vorsorglich entfernt.ANWALTLICHE ABWEHR NEGATIVER BEWERTUNGEN ALS MARKETINGSTRATEGIE
Negative Bewertungen haben bei der Entscheidungsfindung und Arztwahl von Patienten bedeutendes Gewicht. Positive Bewertungen werden von negativen Bewertungen überlagert. Sie können dazu führen, dass sich potentielle Patienten trotz vieler zufriedener Patienten gegen Sie und Ihre Praxis entscheiden.
Eine Vielzahl von Ärzten und Zahnärzten hat mittlerweile erkannt, dass eine makellose Reputation im Internet als Teil ihrer Marketingstrategie nützlich ist. Eine anwaltliche Bewertungsabwehr hilft Ihnen, wenn Sie den Bereich der Bewertungsabwehr aus zeitlichen, bürokratischen oder sonstigen Gründen in die Hände eines Spezialisten geben möchten.KOSTENFREIE ÜBERPRÜFUNG
Zunächst prüfen wir die Bewertung kostenfrei.
Nur wenn die Entfernung und Löschung erfolgversprechend ist, gehen wir gegen das Bewertungsportal vor – zu einem Festpreis.
SCHNELL, EINFACH UND GÜNSTIG
Durch unsere ausdrückliche Spezialisierung auf Unternehmens- und Reputationsrecht ist die Löschung einer Bewertung für Sie schnell und einfach. Sie übersenden uns Ihre negative Bewertung – wir übernehmen den Rest.
Wird Ihr Unternehmen häufig negativ bewertet, profitieren Sie von unserem Dauermandantenrabatt.
HONORAR
Alleine im Fall einer beauftragten Löschung der negativen Bewertung fallen Kosten an.
Entfernung negativer Bewertungen vom Rechtsanwalt
✔ GÜNSTIG ✔ SCHNELL ✔ RECHTSSICHER
Über
20000
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
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Dauer der Löschung einer Online Bewertung
Die Löschung von Internet Bewertungen kann sich langwierig gestalten. Die anwaltliche Begleitung hat den Zweck, sie durch fundierte Argumentation zu verkürzen und der Bewertungsseite damit „die Entscheidung zu erleichtern„. Die Provider weisen nach einer Anfrage eines Bewerteten selbst zunächst auf eine längere Bearbeitungsdauer hin – dies hängt mit dem hohen Anfragenvolumen zusammen. Bei einem anwaltlichen Anschreiben hängt die Bearbeitungsdauer durch das Bewertungsportal nach unserer Erfahrung vom Grund des Löschungsbegehrens ab:
Grund | Beschreibung | Dauer |
---|---|---|
Unwahrheit | Das notice-and-take-down Schreiben an den Anbieter argumentiert mit einer unwahren Tatsachenbehauptung des Bewerters | Interne Prüfung von 2-4 Wochen, anschließende Weiterleitung an Bewerter, Löschung nach weiteren 2 Wochen bei Nichtäußerung |
Unzulässige Meinungsäußerung | Im Anschreiben wird eine allgemeine Persönlichkeitsverletzung in Form einer die zulässige Meinungsäußerung überschreitenden beleidigenden Äußerung geltend gemacht – Dauer hängt von der Intensität der Schmähkritik ab | Interne Prüfung von 1-4 Wochen, keine Weiterleitung und direkte Löschung |
Offensichtlich rechtswidriger Inhalt nach NetzDG | Bei einem offensichtlich rechtswidrigen Inhalt nach NetzDG (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) muss eine Löschung oder Sperrung der Bewertung innerhalb von 24 Stunden erfolgen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG). Dies ist selten der Fall, führt aber zu einer beschleunigten Löschung. Beispiele sind offensichtliche und stumpfe Beleidigungen, Hassrede oder Bedrohungen | Interne Prüfung von 24 Stunden, keine Weiterleitung und direkte Löschung (gesonderter Hinweis im notice-and-take-down-letter) |
Alternativen der Verteidigung gegen eine negative Internet-Bewertung
Ihre Alternativen
Konstruktiver und offener Umgang mit der Rezension
Besteht keine Erfolgsaussicht des Vorgehens gegen eine Bewertung, empfiehlt sich ein konstruktiver und offener Umgang mit der negativen Rezension.
Es wird empfohlen, schlechte Rezensionen ernst zu nehmen, selbst wenn sie sehr unvorteilhaft formuliert sind. Für Neuinteressenten spiegeln sie die Meinung von Bestandskunden wieder. Fragen Sie bei pauschalen Aussagen nach dem konkreten Hergang der Situation und klären Sie das Anliegen des Verfassers umfassend auf. Geben Sie dem Verfasser die Möglichkeit, sein Anliegen zu äußern und mit Ihnen in Kontakt zu treten. Äußern Sie sich danach sachlich zu seinen Punkten.
Keine Reaktion zeigen
Das stehen lassen von Online-Kundenbewertungen empfiehlt sich nicht. Rechtswidrige negative Bewertungen lassen sich juristisch abwehren und löschen. Besteht keine Erfolgsaussicht, sollten negative Online Rezensionen aufgeklärt und kommentiert werden.
Entfernung negativer Bewertungen vom Rechtsanwalt
✔ GÜNSTIG ✔ SCHNELL ✔ RECHTSSICHER
Über
20000
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
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Kosten Löschung Online Bewertung
Durch die Löschung einer negativen Online Bewertung entstehen die folgenden Kosten:
Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) | |
---|---|---|
Kosten außergerichtliche Inanspruchnahme Bewertungsportal | Erstellung eines individuellen anwaltlichen notice-and-takedown-letter zur Löschung einer negativen Online-Bewertung; Anschreiben von Online, Überwachung der Löschung im Zeitraum von 2 Monaten ab Anschreiben; Ausarbeitung einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Folgestrategie gegen Online oder den Verfasser der negativen Online-Bewertung bei unterbleibender Löschung | Pauschal 179,– € |
Kosten bei mehreren Bewertungen | Dauermandanten-Regelung | Ab der zweiten Bewertung 174,– € Ab der zehnten Bewertung 169,– € |
Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen das Bewertungsportal oder einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Inanspruchnahme des Verfassers | Rechtswidrige Internetbewertungen werden oft auf das erste anwaltliche Anschreiben hin gelöscht. Das Bewertungsportal überprüft ein fundiertes anwaltliches Anschreiben mit der gebotenen Sorgfalt, um die Entstehung weiterer Anwaltskosten zu vermeiden. In schwierigen Fällen kann eine weitergehende Durchsetzung der Löschung notwendig werden. Sie kann mittels gerichtlicher Maßnahmen gegen das Bewertungsportal oder einer Inanspruchnahme des Verfassers der negativen Bewertung erfolgen | Gebühren nach RVG, Tätigkeit und Fälligkeit erst nach Absprache und Kostenklärung (Preistransparenz). |
Rabatt für Dauermandanten
Viele Mandanten sind immer wieder von schlechten Online Bewertungen betroffen. Unseren Stammandanten bieten wir deshalb einen Rabatt an:
- Ab der 2 Löschung einer Bewertung kostet jede Löschung 174,– € netto.
- Ab der 10 negativen Bewertung erhalten unsere Dauermandanten einen rabattierten Festpreis von 169,– € pro Löschung – dieses Angebot ist zeitlich oder hinsichtlich der Anzahl der Bewertungen nicht beschränkt.
Ein außergerichtliches Vorgehen gegen das Bewertungsportal durch einen anwaltlichen notice-and-take-down-letter zu einem pauschalen Festpreis bedeutet eine hohe Einsparung gegenüber einer sonst üblichen Bezahlung nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Diese würde
- bei einem Streitwert bis 5.000 € (in den meisten Fällen einschlägig bei einer üblichen 1,3 Gebühr) Rechtsanwaltskosten von 492,54 € verursachen
- bei einem Streitwert bis 10.000 € (seltener, schlechte Bewertung eines Unternehmers durch einen anderen Unternehmer, bei einer üblichen 1,3 Gebühr) Rechtsanwaltskosten von 887,03 € verursachen
Im Falle einer bei Anwälten oft üblichen Stundenregelung können noch höhere Kosten entstehen.
Festpreis und keine weiteren Kosten nach RVG
Unser anwaltliches Honorar ist ein einmaliger Festbetrag, der weitere Kosten nach dem RVG ausschließt: durch unsere Spezialisierung auf einige Kerngebiete und den Verzicht auf alle anderen Fälle können wir unseren Mandanten ein transparentes und ein verhältnismäßig geringes Festhonorar anbieten.
Kostenerstattung möglich
Ist der Verfasser einer negativen Online Rezension bekannt, kann er auf die Erstattung der Ihnen entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden. Sie haben einen Anspruch auf Löschung der Online Bewertung (Unterlassungsanspruch) auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Er beinhaltet grundsätzlich die Anwaltskosten.
Bei einem gerichtlichen Verfahren trägt regelmäßig der unterlege Kläger oder Beklagte die Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten).
Außergerichtliches Vorgehen
So gehen wir für Sie gegen das Bewertungsportal vor:
- Erstellung eines individuellen anwaltlichen notice-and-takedown-letter zur Löschung einer negativen Online-Bewertung;
- Anschreiben des Bewertungsportals;
- Überwachung der Löschung im Zeitraum von 2 Monaten ab Anschreiben;
- Ausarbeitung einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Folgestrategie gegen das Bewertungsportal oder
- gegen den Verfasser der negativen Online-Bewertung bei unterbleibender Löschung
Vorgehen bei unterbleibender Löschung
Rechtswidrige Internetbewertungen werden oft auf das erste anwaltliche Anschreiben hin gelöscht. Das Bewertungsportal überprüft ein fundiertes anwaltliches Anschreiben mit der gebotenen Sorgfalt, um die Entstehung weiterer Anwaltskosten zu vermeiden.
In schwierigen Fällen können bei Ihrem Wunsch weitere Maßnahmen ergriffen werden. Dies kann mittels gerichtlicher gegen das Bewertungsportal oder einer Inanspruchnahme des Verfassers der negativen Bewertung erfolgen.
In solchen Fällen richten sich die Gebühren nach der RVG oder eine Stundenhonorarvereinbarung. Die Tätigkeit wird erst nach Absprache und Kostenklärung mit Ihnen übernommen.
Prinzipien
Kostenfreie Ersteinschätzung
Sie übersenden uns Ihre negative Bewertung – wir überprüfen sie kostenfrei. Ohne Erfolgsaussicht entstehen Ihnen keine Kosten.
Schnell & einfach
Wir kümmern uns um die Löschung Ihrer Bewertung – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft. Eine lange Bearbeitungsdauer sehen wir nicht vor.
Rechtssicherheit
Ihre Rechtssicherheit steht für uns an erster Stelle. Wir erfüllen den anwaltlichen Vorbehalt der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 RDG) und übernehmen die volle anwaltliche Gewähr.
Spezialisierung
Durch unsere Spezialisierung auf bestimmte Kerngebiete und den Verzicht auf alle anderen Rechtsgebiete bieten wir Ihnen eine besonders hohes Fachniveau zu einem verhältnismäßig geringen Festpreis.
Langfristigkeit
Die Begleitung der Entfernung Ihrer negativen Internetbewertung ist unsere Investition in eine langfristige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Unternehmensrechts. Unseren Dauermandanten gewähren wir zudem einen langfristigen Rabatt.
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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: Kraus Ghendler GbR, der GHENDLER RUVINSKIJ Partnerschaftsgesellschaft mbB und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).