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Wenn am 11.11. die Uhr 11:11 schlägt, heißt es wieder: Alaaf und Helau. In Köln sind die Jecken los, in Mainz die Narren – die fünfte Jahreszeit ist eingeläutet. Das närrische Treiben geht mit dem Straßenkarneval beginnend an Weiberfastnacht in die heiße Phase und findet schließlich mit dem Rosenmontagszug seinen Höhepunkt. Gerade in Karnevalshochburgen wie Köln oder Mainz steht die Welt in diesen Tagen kopf. Doch auch wenn in gewisser Hinsicht die Uhren ein wenig anders gehen: im Straßenverkehr herrscht keine Narrenfreiheit. Karnevalisten müssen sich auch in der fünften Jahreszeit an die geltenden Gesetze halten und ihrer Sorgfaltspflicht als Verkehrsteilnehmer nachkommen. Ganz gleich, ob sie mit dem Auto fahren, mit dem E-Scooter unterwegs sind, im Fahrradsattel sitzen oder als Fußgänger die Straßen unsicher machen.
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Das Schönste am Karneval ist für die Meisten das Kostümieren. Die Vielfalt an kreativen Verkleidungen ist riesig und die Kostüme sind häufig zeitaufwendig. Bevor man allerdings mit dem Auto zur Karnevalsparty aufbrechen kann, stellt sich die Frage: ist es erlaubt, kostümiert Auto zu fahren?
Grundsätzlich verbietet der Gesetzgeber nicht per se, sich im Kostüm hinter das Steuer zu setzen; sei es an Karneval, an Halloween oder zu Kostümpartys. Doch es gibt Einschränkungen. Denn der Fahrer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt werden. (§ 23 Abs. 1 StVO) Als Pirat mit einer Augenklappe oder mit einer überdimensionalen Perücke könnte die Verkehrssicherheit daher nicht mehr gegeben sein. Auch farbige Kontaktlinsen oder Motivlinsen sind im Straßenverkehr verboten, da sie das Gesichtsfeld einschränken können. Darüber hinaus muss der Fahrer zweifelsfrei identifiziert werden können, beispielsweise auf einem Blitzerfoto; er darf also keine Maske o. ä. tragen.
Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. […] (§ 23 Abs. 4 StVO)
Ist eine Identifizierung des Fahrers aufgrund einer Maske nicht möglich und der Halter weigert sich, den Namen des Fahrers zu nennen, kann zwar kein Bußgeld erhoben werden. Dafür droht dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage. Das maskierte Fahren ist also nicht lohnenswert.
Ganz verzichten muss der Karnevalist beim Feiern allerdings auf keines der Accessoires seines Kostüms: so kann er die entsprechende Verkleidung ins Auto legen und sie am Zielort anziehen, nachdem das Kfz abgestellt worden ist. Autofahrer müssen gerade größere Verkleidungsstücke jedoch vorschriftsmäßig sichern, sodass diese beispielsweise bei einer plötzlichen Vollbremsung nicht durch das Fahrzeug fliegen.
Gerade an Karneval erscheinen das Fahrrad oder der E-Scooter für viele Jecken als geeignete Alternative zum Auto, um sich fortzubewegen. Doch die gesetzlichen Vorschriften gelten auch für Fahrrad- und E-Scooter-Fahrer. Bei der Wahl des Kostüms ist darauf zu achten, dass dieses den Fahrer in keiner Weise beeinträchtigt. Die Verkehrssicherheit hat oberste Priorität und darf nicht gefährdet werden.
Wer maskiert bzw. kostümiert Auto fährt und dabei einen Unfall verursacht, riskiert möglicherweise seinen Versicherungsschutz. Sind aufgrund des Kostüms die Sicht und das Gehör eingeschränkt und es kommt zu einem Unfall, kann die Versicherung dies als grob fahrlässiges Verhalten auslegen. Sowohl Haftpflicht- als auch Kaskoversicherung können in diesem Fall die Schadensübernahme verweigern, sodass der Versicherte für Fremdschäden und Schäden am eigenen Fahrzeug selber aufkommen muss.
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Das Kölsch, der Sekt oder ein guter Wein gehören für die meisten Jecken und Narren zum Karneval bzw. zur Fastnacht selbstverständlich dazu. Doch wer sich dann hinter das Steuer setzt und alkoholisiert Auto fährt, gefährdet die Verkehrssicherheit. Schwere Unfälle infolge von Alkoholkonsum sind keine Seltenheit. Bereits eine geringe Menge an Alkohol beeinflusst die Fahrtauglichkeit enorm. Das Führen eines Kraftfahrzeuges stellt ab einem Promillewert von 0,5 eine Ordnungswidrigkeit dar. Allerdings kann auch ein niedriger Promillewert verkehrsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn Ausfallerscheinungen (zum Beispiel Fahren in Schlangenlinien) auftreten. Kommt es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, liegt eine Straftat vor.
Auch E-Scooter- und Fahrradfahrer müssen Promillegrenzen beachten. Dabei gelten beim E-Scooter dieselben Promillegrenzen wie beim Auto. Der zulässige Promillewert für Radfahrer dagegen beträgt 1,6. Treten Ausfallerscheinungen auf oder verursacht der Radfahrer einen Unfall, ist allerdings schon ab einem Promillewert von 0,3 ein Straftatbestand erfüllt.
Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren sind die Regelungen betreffend Alkohol am Steuer strenger. Auch an Karneval macht der Gesetzgeber keine Ausnahme: es gilt die Null-Promillegrenze, das heißt absolutes Alkoholverbot.
Feierfreudige Karnevalisten sollten zudem den Restalkohol nicht unterschätzen. Da der Alkohol nur sehr langsam abgebaut wird (circa 0,1 Promille pro Stunde), ist der Promillewert in der Regel auch am nächsten Morgen noch im roten Bereich.
Im besten Falle lassen Jecken und Narren im Sinne der Verkehrssicherheit das Auto und den E-Scooter, aber auch das Fahrrad stehen. So können sie sich nicht nur bei ihrer Kostümwahl austoben, sondern auch das ein oder andere Bier mehr trinken.
Da es hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften in der fünften Jahreszeit keine Ausnahmen gibt, werden Verstöße im Straßenverkehr gemäß Bußgeldkatalog geahndet. Ist die Sicht und/oder das Gehör des Fahrers durch sein Kostüm beeinträchtigt, muss der Betroffene ein Bußgeld von 10 Euro zahlen.
Verstoß | Bußgeld |
Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren | 10 Euro |
Das Fahren unter Alkoholeinfluss stellt eine große Gefährdung des Straßenverkehrs dar. Entsprechend hoch fallen die Strafen aus. Bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze liegt die niedrigste Strafe bei 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot. Gefährdet der Fahrer unter Alkoholeinfluss den Straßenverkehr, ist gemäß § 315c StGB ein Straftatbestand erfüllt, der mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe geahndet wird. Die Promillegrenze liegt hier bereits bei 0,3.
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze (erster Verstoß) | 500 Euro | 2 | 1 Monat |
Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss (ab 0,3 Promille) | – | 3 | Entziehung des Führerscheins, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Alkoholgehalt ab 1,1 Promille | – | 3 | Entziehung des Führerscheins, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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An Karneval sind die Straßen voll mit Menschenmassen, ein Jeck bzw. Narr reiht sich an den anderen. Die Gefahr eines Unfalles ist dabei besonders hoch. Gerade Autofahrer müssen erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Aktenzeichen 12 U 122/75) müssen Kfz-Fahrer an den Karnevalstagen in der Nähe von öffentlichen Veranstaltungen jederzeit mit unaufmerksamen Verkehrsteilnehmern, speziell Fußgängern, rechnen.
Das OLG sprach einem Autofahrer eine Teilschuld zu, der einen auf die Straße laufenden Fußgänger angefahren hatte. Das Gericht sah einen Verstoß des Autofahrers gegen § 3 Abs. 1 StVO:
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen […] (§ 3 Abs. 1 StVO)
Dabei sei entscheidend, dass “das Vorhandensein einer öffentlichen Veranstaltung für den Autofahrer ersichtlich war”. Entsprechend hätte der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit anpassen müssen.
Doch auch Fußgänger sind in der Pflicht, die Verkehrssicherheit nicht unnötig zu gefährden. Bei Unfällen tragen sie nicht selten eine Mithaftung, beispielsweise wenn sie alkoholisiert sind.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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