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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Bei freier Fahrt auf der Bundesstraße, auf Hauptstraßen in der Stadt oder auf Vorfahrtstraßen… wenn die Fahrbahn nahezu leer ist und man gerade zügig unterwegs ist, ist man schnell in der Versuchung, eine Kurve zu schneiden. So kann die Geschwindigkeit beibehalten werden und es muss nicht abgebremst werden. Was für einen Auto- oder Motorradfahrer “bequem” ist, ist für alle Verkehrsteilnehmer gefährlich. Denn beim Kurve schneiden kommt der Fahrzeugführer mit seinem Kfz automatisch auf die entgegengesetzte Fahrbahn und damit in den Gegenverkehr. Da die Verkehrslage hinter einer Kurve nicht einsehbar ist, steigt das Risiko eines Unfalls bei einer derartigen Fahrweise. Zudem drohen Sanktionen in Form von Bußgeld und Punkten. Eine Kurve zu schneiden ist nämlich verboten, weil gegen das allgemein gültige Rechtsfahrgebot verstoßen wird.
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Das Kurvenschneiden per se ist nicht als Ordnungswidrigkeit in der Straßenverkehrsordnung (StVO) aufgeführt. Ein solches Manöver steht allerdings in Zusammenhang mit der Missachtung des Rechtsfahrgebotes. Und dieses ist in der StVO klar geregelt: Fahrzeugführer müssen auf der Straße so weit wie möglich rechts fahren.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO)
Sobald eine Kurve geschnitten wird, erfolgt eine Überschreitung der Mittellinie und der Fahrer ist auf der Gegenfahrbahn. Er fährt also nicht mehr möglichst weit auf der rechten Seite.
Das Kurvenschneiden wird mit einem hohen Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet. Grund hierfür ist das große Gefahrenpotential, das mit dem Kurvenschneiden einhergeht.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Rechtsfahrgebot in einer Kurve missachtet und andere gefährdet | 80 Euro | 1 |
Rechtsfahrgebot in einer Kurve missachtet und Unfall verursacht | 100 Euro | 1 |
Passiert durch das Kurvenschneiden ein Verkehrsunfall, trägt der Fahrzeugführer unter Umständen eine Mithaftung. Dies kann auch der Fall sein, wenn das Kurvenschneiden nicht primär zum Unfall geführt hat. Ein Urteil des Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 13 S 137/16) im Mai 2017 zeigt einen solchen Sachverhalt auf. Eine junge Frau, die die Kurve geschnitten hatte, war nach Ansicht des Gerichtes an einem Unfall mitschuldig. Der Autofahrerin war beim Linksabbiegen die Vorfahrt genommen worden und es passierte ein Zusammenstoß. Sie hatte allerdings beim Abbiegen die Kurve geschnitten und war auf die entgegengesetzte Fahrbahn geraten. Das LG Saarbrücken befand, dass die Kollision vermeidbar gewesen wäre, wenn die junge Frau auf ihrer Spur geblieben wäre und die Kurve in einem großen Bogen genommen hätte.
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Hallo,
Wir haben eine Frage zur Haftungslage im folgenden Fall.
Wir befinden uns in einem beruhigten (30 Zone) Wohngebiet und unser Grundstück liegt an einer Ecke einer Stichstrasse und Durchfahrtsstrasse. Wie haben eingefriedet mit einem Staketenzaun ( 159 cm vom natürlichen Boden). Jetzt ist die Einigung nicht mehr frei sichtbar. Die Stichstrasse ist 3 m breit und hat noch Kings und rechts zur Ausfahrt einen 45°Winkel.
Da es bei uns trotz 30 Zone recht schnell zugeht, kann es zu Unfällen kommen. Nun die Haftungsfrage. Wer haftet einem solchen Fall auch der Zaunbesitzer, weil die Kurve nun eingeschränkt sichtbar ist ?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
MfG
Nelli und Radjou Kuyken
Sehr geehrte Familie Kuyken,
vielen Dank für Ihre Frage. Kommt es in Folge einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die laut Ihren Angaben auf der Straße ja öfter vorkommt, zu einem Unfall, gilt erst einmal die Vermutung, dass dies der Grund für den Unfall war. Allerdings ist die Geschwindigkeit im Nachhinein nicht mehr nachzuweisen. Somit könnte auch der Zaun als Haftungsrisiko in Frage kommen. In der Regel findet sich in der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes folgender oder ein ähnlicher Passus:
“Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.”
Es ist nun Auslegungssache, wann ein solcher Zaun die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Um Haftungsrisiken gänzlich zu vermeiden, könnten Sie die untere Bauaufsichtsbehörde bei Ihrer Kreisverwaltung um eine Beurteilung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag Zusammen,
meine Frau und ich haben uns gestern die interessante Frage gestellt wie es denn sei, wenn ich bei einer Kurve mit Leitlinie aufgrund eines Hindernisses auf meiner Fahrbahn, welches nur umfahren werden kann, die Kurve schneide und mir in diesem Moment ein anderes Kraftfahrtzeug entgegenkommt und dies zu einem Zusammenstoß führen würde. Für wen würde in diesem Fall entschieden werden oder wie sähe die gesetzliche Regelung in diesem Falle aus?
Vielen Dank im Voraus und Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Georg Vonstolzenbach
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat ist diese Frage interessant und auch nicht so einfach zu beantworten. Beispielsweise könnte es sein, dass der Staat seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, wenn ein Felsbrocken auf der Fahrbahn lag. Andererseits müsste der Fahrer seine Geschwindigkeit so anpassen, dass er vor einem Hindernis rechtzeitig abbremsen kann. Die genaue Haftungsverteilung muss daher immer im Einzelfall geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt