✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Wer auf der Autobahn unterwegs ist, hat manchmal das Gefühl, er kann sich vor lauter Lkw nicht mehr “retten”. Ein Lastkraftwagen reiht sich an den nächsten und in langen Kolonnen schlängeln sich die schweren Fahrzeuge über die Fahrbahn. Dabei bleibt es naturgemäß nicht aus, dass ein Lkw einen langsamer fahrenden “Artgenossen” vor sich hat und zum Überholen ansetzt. Ein derartiges “Elefantenrennen” ist nicht selten ein Ärgernis für Pkw-Fahrer, das Zeit kostet und die Geduld strapaziert. Zudem ist ein solcher Überholvorgang nicht ungefährlich, sei es weil der Lkw ins Schlingern gerät, oder weil der Autofahrer auf der linken Spur nicht mehr rechtzeitig abbremsen kann. Auch das Überholen eines Lkw in einer Baustelle beispielsweise birgt aufgrund der verengten Fahrbahn potentielle Gefahren für den Straßenverkehr. Doch auch wenn ein etwaiges Verkehrsrisiko umso höher ist, je mehr Lkw unterwegs sind, sind Lastkraftwagen zum Transport von Gütern unerlässlich.
Um allerdings potentielle Gefährdungen im Straßenverkehr durch Lkw zu minimieren und Verkehrswege zu entlasten, dienen neben Lastkraftwagen auch Güterzüge und Containerschiffe dem Warentransport. Kommen mehrere Arten von Transportfahrzeugen bei der Beförderung von Gütern zum Einsatz, spricht man von dem sogenannten kombinierten Verkehr.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Kombinierter Verkehr (auch gebrochener Verkehr) bezeichnet allgemein den Transport von Personen oder Gütern mit mehreren, unterschiedlichen Verkehrsträgern. Einen solchen kombinierten Verkehr gibt es gleichermaßen bei der Beförderung von Personen und von Gütern. Das “Gegenstück” dazu ist der Direktverkehr (sogenannter ungebrochener Verkehr). Der Unterschied besteht darin, dass beim kombinierten Verkehr ein (unter Umständen mehrmaliger) Umstieg der beförderten Personen bzw. ein Verladen der transportierten Güter erfolgt, während dies beim direkten Verkehr entfällt. Kombinierter Verkehr bei Personenbeförderung tritt insbesondere im öffentlichen Nahverkehr auf. Ein geläufiges Beispiel für den kombinierten Verkehr bei Gütern ist etwa der Containerverkehr. Der Transport von Gütern erfolgt beim kombinierten Verkehr mit mehreren Verkehrsträgern auf unterschiedlichen Verkehrswegen. Das bedeutet, dass Waren nicht nur von Lkw auf Straßen, sondern auch von Zügen auf Schienen und von Schiffen auf dem Wasser befördert werden. In der Regel findet dabei der Warentransport durch Lkw lediglich bis zum jeweiligen Bahnhof oder Hafen und nach dem Entladen bis zum Zielort statt (sogenannter Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs). Den “eigentlichen” Transport übernehmen Züge oder Schiffe.
Der kombinierte Verkehr im Waren- bzw. Gütertransport erfolgt zwar über unterschiedliche Verkehrsträger, der Transportbehälter, in dem die Ware verstaut ist, bleibt jedoch derselbe. Es wird also nicht allein das Transportgut verladen, sondern der Transportbehälter mit dem darin enthaltenen Transportgut. Es liegt auf der Hand, dass durch den Einsatz standardisierter Transportbehälter das „Umsteigen“ auf andere Fahrzeuge innerhalb der Transportkette erheblich vereinfacht und dadurch zeitsparender und kostengünstiger wird. Diese standardisierten Ladeeinheiten müssen dementsprechend über normierte Abmessungen und technische Merkmale verfügen, die innerhalb des Transportsystems für alle gelten und eine Umladung bzw. einen Umschlag möglichst problemlos möglich machen. Außer den genannten Containern gehören hierzu auch Wechselbehälter oder Sattelauflieger.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Man unterscheidet zwei Arten des kombinierten Verkehrs:
Worin besteht der Unterschied? Beim unbegleiteten kombinierten Verkehr werden nur die Güter bzw. Ladeeinheiten (zum Beispiel Lkw- bzw. Sattelanhänger oder Container) befördert ohne Lkw oder andere motorisierte (Zug)Fahrzeuge und Lkw-Fahrer. Begleiteter kombinierter Verkehr hingegen bedeutet den Transport von ganzen Sattelzügen oder Lkw durch einen Güterzug oder ein Schiff. Dabei befindet sich auch der Lkw-Fahrer “an Bord” und wird mit befördert.
Manch ein unbedarfter Laie reibt sich mitunter verwundert die Augen, wie viele Gesetze und Verordnungen es gibt. So existieren tatsächlich auch gesetzliche Regelungen zum kombinierten Verkehr: die rechtliche Grundlage bildet hierbei unter anderem die 53. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZOAusnV 53). Demnach gelten beim kombinierten Verkehr beispielsweise Sonderregelungen zum zulässigen Gesamtgewicht von Lkw. So dürfen Lastkraftwagen bzw. Sattelzüge, die im kombinierten Verkehr unterwegs sind, ein erhöhtes Gesamtgewicht von 44 t “auf die Waage bringen”; im “Normalfall” gilt ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 40 t für Kraftfahrzeuge und Lkw im Straßenverkehr. Darüber hinaus gelten für Lkw im kombinierten Verkehr unter anderem Ausnahmen von Fahrverboten an Sonn- und Feiertagen (vorausgesetzt die Fahrtstrecke beträgt nicht mehr als 200 km). Auch von der Kfz-Steuer sind betreffende Fahrzeuge befreit.
Bekanntermaßen hat im Leben jede Medaille ihre zwei Seiten, die jeweils Vor- und Nachteile mit sich bringen. Auch beim kombinierten Verkehr gibt es “Sonnen- und Schattenseiten”. Von Vorteil ist zweifelsohne die Entlastung des Straßennetzes und die damit einhergehende Reduzierung von Staus und möglichen Gefahrensituationen. Zudem kann durch das Einsparen von Fahrten der Ausstoß von Schadstoffen reduziert werden. Denn aufgrund des erlaubten erhöhten Gesamtgewichts ist es möglich, mehr Güter mit nur einer Ladung zu befördern. Der begleitete kombinierte Verkehr bietet Lkw-Fahrern darüber hinaus die Möglichkeit, die vorgeschriebenen Ruhezeiten einzuhalten, ohne dass der Gütertransport dabei unterbrochen wird.
Außerdem macht man sich beim kombinierten Verkehr die Vorzüge der verschiedenen Transportarten zu Nutze. Für den sicheren Transport auf der Schiene sprechen ein zentral gesteuerter und eng überwachter Betrieb sowie straffe, festgelegte Fahrpläne; der Lkw-Transport ist demgegenüber durch die fehlende Bindung an das Schienennetz bezüglich der Routen viel flexibler.
Aus diesem letztgenannten Vorteil ergibt sich allerdings auch direkt ein Nachteil. Denn der Schienenverkehr ist an feste Zeiten bzw. Fahrpläne und an bestimmte Routen gekoppelt. Kommt es beispielsweise zu einer technischen oder anderweitigen Störung auf der Strecke und diese ist nicht befahrbar, hat der Zug für gewöhnlich keine Ausweichmöglichkeit auf eine andere Fahrstrecke. Dies hat zur Folge, dass sich der Gütertransport verzögert. Zudem ist ein begleiteter kombinierter Verkehr nicht überall möglich, da nicht alle Schienenstrecken für den Transport von großen und schweren Fahrzeugen bzw. Lkw geeignet sind.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!