Verrechnung, Aufrechnung bei überzahlter Sozialleistung trotz Insolvenz

Aufrechnung wegen überzahlter Rente u.v.m. auch in der Insolvenz möglich?

Befindet sich der Schuldner im Insolvenzverfahren und wurden zu Unrecht oder zu hohe Sozialleistungen von einem Sozialversicherungsträger (wie z.B. der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung) an den Schuldner ausgezahlt, stellt sich das Problem, ob diese Überzahlung auch in der Insolvenz vom Schuldner zurückgefordert werden kann. Denn während des Insolvenzverfahrens genießt der Schuldner grundsätzlich einen Schutz vor Einzelvollstreckungen – auch seitens der Behörden – und damit auch vor Pfändungen einzelner Gläubiger.

Der folgende Beitrag erläutert, unter welchen Umständen z.B. die Rentenversicherung oder Krankenversicherung wegen zu viel gezahlter Sozialleistung vom in der Insolvenz befindlichen Schuldner zurückverlangen kann. Da dies aufgrund des SGB I (vgl. §§ 51, 52 SGB I) im Wege der Aufrechnung oder Verrechnung seitens eines Sozialversicherungsträgers erfolgt, erklärt der Artikel zunächst, was Aufrechnung und Verrechnung rechtstechnisch bedeuten.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was ist eine Aufrechnung bzw. Verrechnung?

1. Aufrechnung

Schulden sich zwei Personen gegenseitig Geld, kann grundsätzlich aufgerechnet werden.

Beispiel: A schuldet B 1000 Euro aus einem Kauf. B schuldet A 1500 Euro aus einem  Darlehen. A verlangt von B Zahlung der 1500 Euro aus Darlehen. B erklärt die Aufrechnung.

Im Beispiel müsste B an A 1500 Euro und A an B 1000 Euro zahlen, um schuldenfrei zu werden. Ohne Möglichkeit der Aufrechnung müssten nun zwei Zahlungsvorgänge vorgenommen werden: nämlich einmal die Übergabe oder Überweisung von 1500 Euro zugunsten des A und zum anderen die Übergabe oder Überweisung von 1000 Euro zugunsten des B. Das ist umständlich. Daher kann die Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die Aufrechnung erklären. Daher kann nach Aufrechnung B nur noch 500 Euro beanspruchen.

Die Aufrechnung ist an einige Voraussetzungen geknüpft:

a) Es muss eine Aufrechnungslage Das bedeutet, dass die beiden sich gegenüberstehenden Parteien einander wechselseitig Geld schulden. Außerdem muss der jeweilige Zahlungsanspruch fällig sein. Das wäre z.B. nicht der Fall, wenn im oben genannten Beispiel die Darlehensrückzahlung erst in einem Jahr vereinbart gewesen wäre. In dem Fall hätte B Zahlung von A in Höhe von 1000 Euro aus Kauf verlangen können, ohne dass A aufrechnen könnte.

b) Die Aufrechnung erfolgt nicht von Gesetzes wegen ‚automatisch‘, sondern die aufrechnende Partei muss dies auch erklären.

c) Außerdem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein, wie z.B. bei einem aus einer unerlaubten Handlung herrührendem Schadensersatzanspruch oder wenn die Geldforderung unpfändbar.

2. Verrechnung

Während bei der Aufrechnung der Aufrechnende mit einer eigenen Forderung „verrechnet“, wird bei einer Verrechnung mit einer fremden Forderung verrechnet.

Beispiel: A schuldet B 1500 Euro aus Darlehen. Als B von A Zahlung verlangt, erklärt A, dass er mit einer Forderung C gegen B in Höhe von 500 Euro aus Kauf verrechne, nach dem C den B zur Einziehung der Forderung gegen B ermächtigt hat.

Bei der Verrechnung geht es immer um eine drei Personen Konstellation, in der der Verrechnende nicht mit einer eigenen Forderung gegenüber demjenigen, der Zahlung verlangt, verrechnet, sondern mit der Forderung eines Dritten (der hierzu vorher zugestimmt haben muss).

Wird wegen zu viel gezahlter Sozialleistung trotz Insolvenz „gepfändet“?

Durchläuft ein Schuldner das Insolvenzverfahren ist er vor Einzelvollstreckungsmaßnahmen und damit vor Pfändungen grundsätzlich sicher. Fraglich ist daher, ob der Schuldner Kürzungen einer von ihm bezogenen Sozialleistung zu befürchten hat, auch wenn er sich in der Insolvenz befindet.

Hierzu treffen die §§ 51, 52 SGB I wichtige Aussagen. Danach kann ein Sozialversicherungsträger (wie z.B. die Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung) von einem in der Insolvenz befindlichen Schuldner Ansprüche kürzen, wenn eine Sozialleistung zu viel bezogen worden ist. Dies kann entweder im Wege der Aufrechnung (§ 51 SGB I) oder der Verrechnung (§ 52 SGB I) geschehen.

Beispiel: Die verwitwete Rentnerin R bezieht von der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Rente in Höhe von monatlichen 900 Euro und geht einem Nebenverdienst nach. Dennoch fällt R in die Insolvenz. Während des Insolvenzverfahrens meldet sich die Rentenversicherung wegen überzahlter Rente in Höhe von 7000 Euro.

Die Rentenversicherung kündigt an, dass die laufende monatliche Rente um 100 Euro auf 800 Euro gekürzt werde, weil sich der Nebenverdienst rentenmindernd auswirkte. R wendet ein, dass Sie doch ohnehin schon unter dem monatlichen Pfändungsfreibetrag liege und dass die Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung behandelt werden müsse, sodass die monatliche Kürzung aus beiden Gründen unzulässig sei.

Grundsätzlich gilt die Insolvenzordnung, wonach entsprechend des Vortrags der R die überzahlten Leistungen Insolvenzforderungen darstellten, die grundsätzlich am Restschuldbefreiungsverfahren teilnehmen könnten. Allerdings sieht die Rechtsprechung in den §§ 51, 52 SGB I besondere Regelungen. Diese räumen Sozialversicherungsträgern ein Sonderrecht dahingehend ein, auch in der Insolvenz Sozialleistungen wie die Rentenzahlung durch Aufrechnung oder Verrechnung zu kürzen, wenn diese zu Unrecht bezogen worden sind. Diese Berechtigung geht sogar so weit, dass sogar unterhalb des Pfändungsfreibetrags Sozialleistungen gekürzt werden können.

Diese Berechtigung reicht soweit der Betroffene nicht sozialhilfebedürftig wird und die Kürzung nicht mehr als die Hälfte der laufenden Sozialleitung beträgt.

Die Rechtsprechung sieht dies insbesondere deshalb so, weil das Sozialversicherungssystem auf dem Solidarprinzip beruht. Danach wird gegen das Solidarprinzip zulasten der Allgemeinheit verstoßen, wenn eine überzahlte Sozialleistung auch in der Insolvenz des Betroffenen nicht zurückgefordert werden könnte.

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4 Kommentare
  1. Sven
    says:

    Sind aufgelaufenen Schulden von Jobcenter mit in der Privatinsolvenz?
    Da das Einkommen immer schwankte sind mal mehr mal weniger Bewilligte Leistungen ausgezahlt.
    Stand heute 1955 Euro aus 6 Jahren gesamt.
    Es waren KEINE falschen erschlichen Angaben.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr J.,

      auch Schulden gegenüber Behörden fallen grundsätzlich unter die Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55), per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder können unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Giyasettin A.
    says:

    Hallo ich habe eine Frage die Bank überweist Unfändbare Geld an den Insolvenzverwalter.
    Ich habe einen Antrag auf Freigabe der Beträge gestellt wärend dessen überweist die Bank ein Teil davon an den Insolvenzverwalter.
    Zählt jetzt der Antrag beim Gericht nur für die Freigabe der Beträge bei der Bank oder muss der Insolvenzverwalter auch den Teil zurücküberwiesen da es Beträge sind die sicher Unpfändbar sind wen wir davon ausgehen .

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      zu Unrecht dem Insolvenzverwalter zugeflossenes Geld bekommen Sie grundsätzlich zurück. Informieren Sie auch Ihren Insolvenzverwalter darüber, welche überwiesenen Beträge unpfändbar sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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