Steuernachzahlung wegen Restschuldbefreiung

Kann eine Restschuldbefreiung zur Steuernachzahlung führen?

Wird einem Schuldner am Ende des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt, so ist er von der Zahlung der Verbindlichkeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit. Allerdings kann die Restschuldbefreiung bei einem durch den Schuldner geführten Unternehmen dazu führen, dass Steuernachzahlungen drohen. Genauer gesagt geht es um eine mögliche Steuernachzahlung in Form der Ertragssteuer bzw. Gewinnbesteuerung. Dies kann je nach Höhe der erlassenen Schulden durch die Restschuldbefreiung ein horrender Betrag sein.

Der folgende Beitrag erläutert, wie eine Restschuldbefreiung dazu führen kann, dass nachträglich Ertragssteuern fällig werden und wie in diesem Fall eine Lösung erwirkt werden kann.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wann entstehen nach Restschuldbefreiung Steuernachzahlungen?

Wird der Schuldner, der ein Unternehmen führte, durch die Restschuldbefreiung von Forderungen gegen dessen Unternehmen frei, stellt sich die Frage, ob dies zu einem steuerpflichtigen Gewinn führt. Denn die Restschuldbefreiung wirkt wie ein Schuldenerlass, der zu einer Verbesserung Unternehmensbilanz führt.

Beispiel: Schuldner S hat ein Unternehmen geführt und Verluste erwirtschaftet, was dazu führte, dass er den Betrieb 2010 einstellte. Im Jahr 2011 beantrage S die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Rahmen dessen ging er einer Erwerbstätigkeit in den Jahren 2011 bis 2015 nach. Das Finanzamt berücksichtige den Verlustvertrag aus dem Unternehmensbetrieb, was dazu führte, dass S in den Jahren 2011 bis 2015 jeweilig Steuererstattungen erhielt. Nach erteilter Restschuldbefreiung meldet sich das Finanzamt mit einer Steuerforderung, da die Restschuldbefreiung den Verlustvortrag obsolet mache. Zu Recht?

Im Beispielsfall führt die Restschuldbefreiung dazu, dass der ursprünglich gemachte Verlustvortrag nicht mehr wirkt. Denn der Verlustvortrag entstand maßgeblich durch die angegebenen Forderungen gegen das Unternehmen des S. Mit erteilter Restschuldbefreiung verlieren die Forderungen ihre Durchsetzbarkeit, was zu einer (rückwirkenden) positiven Unternehmensbilanz führt.

Außerdem ist zu unterscheiden, ob der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Unternehmen eingestellt bzw. veräußert oder fortgeführt hat.

Hat der Schuldner das Unternehmen in der Insolvenz fortgeführt, wirkt die Restschuldbefreiung wie ein Schuldenerlass der Gläubiger gegenüber dem Unternehmer bzw. dem Unternehmen. Dies führt nachträglich zu einem Gewinn des Unternehmens, worauf grundsätzlich Ertragssteuern abzuführen sind.

Hat der Schuldner das Unternehmen aufgegeben (vgl. § 16 EStG), gehen noch bestehende Schulden in das Privatvermögen über, sodass die Restschuldbefreiung nicht zu einer rückwirkenden Steuerforderung führt.

Was kann ich gegen eine Steuerforderung machen?  

Den Steuerbehörden und dem Bundesfinanzministerium ist nicht entgangen, dass eine aufgrund der Restschuldbefreiung entstehende Steuerforderung in Form der Ertragssteuerabgabe im Widerspruch zur eigentlichen Zielsetzung des Insolvenzverfahrens steht. Denn das Insolvenzverfahren soll dem bemühten und redlichen Schuldner eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Dasein ermöglichen. Wenn nun durch pflichtgemäßes Verhalten des Schuldners in unvermeidbarer Weise nachträglich Steuerschulden entstehen, so kann dies im Einzelfall zu einem unbilligen (also ungerechten) Härtefall führen.

Daher können Betroffene bei der jeweiligen Steuerbehörde einen Antrag auf Erlass oder zumindest Stundung der Steuerforderung stellen. Erfahrungsgemäß entscheiden die Finanzbehörden in diesen Fällen zugunsten des Schuldners großzügig. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium eine Mitteilung veröffentlicht, wonach aus sachlichen Billigkeitsgründen eine Steuerstundung oder ein Steuererlass auf Antrag des Betroffenen zu gewähren sind.

Dies gilt im Übrigen auch für Fälle im Rahmen des Planinsolvenzverfahrens (§§ 217 ff. InsO) und der Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO).

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2 Kommentare
  1. Vogelsang
    says:

    Wie sieht es aus, wenn noch, durch volle Ausnutzung des Zeitrahmens, der für die Abgabe des Jahresabschlusses über den Steuerberater möglich ist, Steuerzahlungen auf einen Zukommen (Stichwort “UmsatzsteuerJAHRESanmeldung”)? Was ist wenn kein eGeld dafür da ist, die Jahresabschlüsse erstellen zu lassen? Schätzungen des Finanzamtes?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau V.,

      vielen Dank für Ihr Interesse. Ihre Frage zielt jedoch schwerpunktmäßig nicht auf das Insolvenz-, sondern auf das Steuerrecht ab und kann daher nur im Rahmen eines Mandats beantwortet werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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