Wann entstehen nach Restschuldbefreiung Steuernachzahlungen?
Wird der Schuldner, der ein Unternehmen führte, durch die Restschuldbefreiung von Forderungen gegen dessen Unternehmen frei, stellt sich die Frage, ob dies zu einem steuerpflichtigen Gewinn führt. Denn die Restschuldbefreiung wirkt wie ein Schuldenerlass, der zu einer Verbesserung Unternehmensbilanz führt.
Beispiel: Schuldner S hat ein Unternehmen geführt und Verluste erwirtschaftet, was dazu führte, dass er den Betrieb 2010 einstellte. Im Jahr 2011 beantrage S die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Rahmen dessen ging er einer Erwerbstätigkeit in den Jahren 2011 bis 2015 nach. Das Finanzamt berücksichtige den Verlustvertrag aus dem Unternehmensbetrieb, was dazu führte, dass S in den Jahren 2011 bis 2015 jeweilig Steuererstattungen erhielt. Nach erteilter Restschuldbefreiung meldet sich das Finanzamt mit einer Steuerforderung, da die Restschuldbefreiung den Verlustvortrag obsolet mache. Zu Recht?
Im Beispielsfall führt die Restschuldbefreiung dazu, dass der ursprünglich gemachte Verlustvortrag nicht mehr wirkt. Denn der Verlustvortrag entstand maßgeblich durch die angegebenen Forderungen gegen das Unternehmen des S. Mit erteilter Restschuldbefreiung verlieren die Forderungen ihre Durchsetzbarkeit, was zu einer (rückwirkenden) positiven Unternehmensbilanz führt.
Außerdem ist zu unterscheiden, ob der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Unternehmen eingestellt bzw. veräußert oder fortgeführt hat.
Hat der Schuldner das Unternehmen in der Insolvenz fortgeführt, wirkt die Restschuldbefreiung wie ein Schuldenerlass der Gläubiger gegenüber dem Unternehmer bzw. dem Unternehmen. Dies führt nachträglich zu einem Gewinn des Unternehmens, worauf grundsätzlich Ertragssteuern abzuführen sind.
Hat der Schuldner das Unternehmen aufgegeben (vgl. § 16 EStG), gehen noch bestehende Schulden in das Privatvermögen über, sodass die Restschuldbefreiung nicht zu einer rückwirkenden Steuerforderung führt.
Wie sieht es aus, wenn noch, durch volle Ausnutzung des Zeitrahmens, der für die Abgabe des Jahresabschlusses über den Steuerberater möglich ist, Steuerzahlungen auf einen Zukommen (Stichwort “UmsatzsteuerJAHRESanmeldung”)? Was ist wenn kein eGeld dafür da ist, die Jahresabschlüsse erstellen zu lassen? Schätzungen des Finanzamtes?
Sehr geehrte Frau V.,
vielen Dank für Ihr Interesse. Ihre Frage zielt jedoch schwerpunktmäßig nicht auf das Insolvenz-, sondern auf das Steuerrecht ab und kann daher nur im Rahmen eines Mandats beantwortet werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht