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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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“Musik macht glücklich”… getreu diesem Motto möchten die wenigsten Menschen im Alltag auf Musik verzichten. Zu Hause, auf der Arbeit oder beim Autofahren – die Musik ist ständiger Begleiter. Häufig werden dabei zum Musikhören Kopfhörer genutzt. So erklingt die Lieblingsmusik direkt am Ohr und das Umfeld muss nicht mithören. Doch gerade beim Autofahren bzw. grundsätzlich im Straßenverkehr kann Musik nicht nur glücklich machen, sondern auch gefährlich sein. Deswegen stellt sich die Frage, ob es überhaupt erlaubt ist, beim Auto- oder Fahrradfahren Kopfhörer zu nutzen? Wer haftet, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt?
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Ein explizites gesetzliches Verbot, beim Autofahren oder Radfahren mit Kopfhörern Musik zu hören, existiert nicht. § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt lediglich vor, dass das Gehör nicht beeinträchtigt werden darf:
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. […] (§ 23 Abs. 1 StVO)
Doch auch wenn der Gesetzgeber es grundsätzlich erlaubt, während der Fahrt mit Kopfhörern Musik zu hören, gibt es Risikofaktoren. Maßgeblich hierbei sind
Darüber hinaus müssen sowohl Kfz- und Fahrradfahrer als auch Fußgänger ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gemäß § 1 StVO nachkommen:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(§ 1 StVO)
Nicht nur wenn der absolute Lieblingssong läuft, wird die Lautstärke gerne aufgedreht. Doch zu laute Musik beeinträchtigt das Hörvermögen. Doch das Gehör darf durch zu laute Musik nicht zu stark beeinträchtigt werden. Es muss stets gewährleistet sein, dass der Verkehrsteilnehmer nicht nur laute Warnsignale wie das Martinshorn der Einsatzfahrzeuge oder das Hupen anderer Kfz hören kann, sondern auch das Fahrgeräusch anderer Fahrzeuge oder zum Beispiel das Rufen von Fußgängern bzw. eine Fahrradklingel wahrnimmt. Andernfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
Dabei kann nicht nur die Lautstärke der Musik die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Es besteht auch die Gefahr, dass der Fahrer abgelenkt wird und dem Straßenverkehr nicht mehr die nötige Aufmerksamkeit schenkt. Selbst wenn die Lautstärke gering ist, kann der Fahrzeugführer schnell abgelenkt werden, zum Beispiel durch das Verrutschen der Kopfhörer oder das Umschalten zu einem anderen Lied. Die Unfallgefahr erhöht sich unweigerlich. Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit genügt, um einen Zusammenstoß zu verursachen, beispielsweise weil der Fahrer nicht sieht, dass das vorausfahrende Kfz abbremst.
Auch für Fußgänger stellt die Nutzung von Kopfhörern im Straßenverkehr ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Die Gefahr, abgelenkt zu werden, ist besonders hoch, da Fußgänger nicht selten gleichzeitig Musik hören und am Smartphone WhatsApp Nachrichten schreiben oder im Internet surfen. Insbesondere beim Überqueren von Schienen kann das Tragen von Kopfhörern lebensgefährlich sein, wenn es zu einem Verkehrsunfall mit einer Straßenbahn kommt.
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Kommt es infolge der Nutzung von Kopfhörern zu einem Unfall, trägt der Verkehrsteilnehmer in der Regel mindestens eine Teilschuld, da er seiner Sorgfaltspflicht gemäß § 1 StVO nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus kann zusätzlich ein Verstoß gegen § 23 vorliegen, wenn der Betroffene wegen zu lauter Musik Warnsignale, etwa das Hupen, nicht gehört hat.
Eine Mitschuld am Verkehrsunfall wirkt sich möglicherweise auch auf die Versicherungsleistungen aus. So können die Haftpflicht- oder Unfallversicherung ihre Leistungen kürzen, wenn das Verhalten des Versicherten (das Tragen der Kopfhörer) als grob fahrlässig einzustufen ist. Zudem erlischt unter Umständen der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
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