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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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In eine Straße einfahren, dieser folgen (im besten Falle geradeaus durchfahren) und wieder verlassen… Klingt einfach – ist aber so ohne weiteres nicht immer möglich. Das Verkehrsnetz besteht aus unzähligen Straßen und Einrichtungen, die den Verkehr regeln und dessen Sicherheit gewährleisten. Eine dieser Einrichtungen ist der sogenannte Kreisverkehr. Dieser verhindert das direkte Durchfahren von Fahrzeugen und beugt auf diese Weise überhöhter Geschwindigkeit vor. Auch Fahrfehler beim Linksabbiegen, die nicht selten zu Verkehrsunfällen führen, werden durch einen Kreisverkehr unterbunden.
Wie auf “gewöhnlichen” Straßen auch, gelten im Kreisverkehr bestimmte Verkehrsregeln, beispielsweise zur Vorfahrt, die Fahrer befolgen müssen. Andernfalls droht ein Bußgeld.
Ein Kreisverkehr ist eigens durch ein Verkehrszeichen (215) ausgewiesen: rundes blaues Verkehrsschild mit drei weißen Pfeilen entgegen dem Uhrzeigersinn. Das Zeichen und seine Bedeutung sind in Anlage 2 zu § 41 StVO definiert. Demnach gilt das Verkehrsschild zum Kreisverkehr als Vorschriftszeichen und der Kreisel darf nur in der vorgegebenen Richtung befahren werden.
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Da Verstöße gegen die im Kreisverkehr geltenden Verkehrsregeln zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs oder schlimmstenfalls zu Unfällen führen können, ahndet der Gesetzgeber das Fehlverhalten im Kreisverkehr mit einem Bußgeld. Falsches Blinken wird dabei ebenso bestraft wie das Halten in einem Kreisverkehr oder das Überfahren der Mittelinsel. Auch das Fahren entgegen der Fahrtrichtung hat ein Bußgeld zur Folge.
Verstoß | Bußgeld |
Widerrechtliches Setzen des Blinkers bei Einfahrt in den Kreisverkehr | 10 Euro |
Nichtsetzen des Blinkers bei Ausfahrt aus dem Kreisverkehr | 10 Euro |
Missachtung der Vorfahrt | |
… mit Behinderung | 25 Euro |
… mit Gefährdung | 100 Euro, 1 Punkt |
… mit Sachbeschädigung | 120 Euro, 1 Punkt |
Überfahren der Mittelinsel (Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung) | 10 Euro |
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim berechtigten Überfahren der Mittelinsel | 35 Euro |
Fahren im Kreisverkehr entgegen der Fahrtrichtung | |
… als Kfz-Fahrer | 25 Euro |
… als Fahrradfahrer | 20 Euro |
… mit Behinderung | 25 Euro |
… mit Gefährdung | 30 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 35 Euro |
Halten im Kreisverkehr | 10 Euro |
… mit Behinderung | 15 Euro |
Parken im Kreisverkehr | 15 Euro |
… mit Behinderung | 25 Euro |
… länger als eine Stunde | 25 Euro |
… länger als eine Stunde mit Behinderung | 35 Euro |
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Dass im Kreisverkehr der Blinker gesetzt werden muss, ist den meisten Kfz-Fahrern bewusst. Doch wann muss das passieren? Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr? Oder dann, wenn man wieder herausfährt? Hier herrscht mitunter Unsicherheit. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt dazu fest, dass es unzulässig ist, den Blinker bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr zu nutzen (§ 8 Abs. 1a StVO). Da die Fahrtrichtung in einem Kreisverkehr vorgegeben ist (entgegen dem Uhrzeigersinn), kann die Einfahrt in den Kreisel auch nur in einer Richtung erfolgen, nämlich nach rechts. Entsprechend ist das Blinken nicht erforderlich, um eine Fahrtrichtung anzuzeigen.
Das heißt im Umkehrschluss, dass nur beim Herausfahren aus dem Kreisverkehr zu blinken ist. In diesem Fall ist der Fahrer dann aber auch dazu verpflichtet den Blinker zu setzen, um anderen Verkehrsteilnehmern seine geplante Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig anzuzeigen. Darüber hinaus dient das Blinken beim Herausfahren aus dem Kreisel dem Verkehrsfluss, da Fahrzeuge, die in den Kreisverkehr einfahren möchten, sich in Bewegung setzen können, ohne länger als nötig warten zu müssen.
§ 8 StVO bestimmt die allgemeinen Vorfahrtsregelungen, so auch zum Kreisverkehr. Ordnet das entsprechende Verkehrszeichen bei der Einfahrt in den Kreisverkehr “Vorfahrt gewähren” an, sind die Verkehrsteilnehmer, die in den Kreisel einfahren wollen, wartepflichtig; die Kfz- und Radfahrer, die sich im Kreisverkehr befinden, haben Vorfahrt. Es ist möglich, dass das “Vorfahrt gewähren”-Verkehrszeichen nicht vorhanden ist. In diesem Fall sind die in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer vorfahrtsberechtigt, da sie von rechts kommen. Der Verkehr im Kreisel muss warten. Eine derartige Vorfahrtsregelung kommt allerdings eher selten vor. Für gewöhnlich wird die Vorfahrt durch das “Vorfahrt gewähren”-Verkehrsschild bestimmt.
Kfz-Fahrer, die den Kreisverkehr verlassen wollen, müssen beachten, dass Radfahrer in einem Kreisverkehr stets Vorrang haben, wenn diese im Kreisel weiterfahren möchten. Fahrzeugführer müssen Radfahrer erst durchfahren lassen, ehe sie aus dem Kreisverkehr herausfahren.
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In der Mitte eines jeden Kreisverkehrs befindet sich eine sogenannte Insel. Auch wenn es verlockend ist, über die Mittelinsel zu fahren, etwa weil es “bequemer” ist, erlaubt ist es grundsätzlich nicht. Fahrzeuge müssen stets den Fahrbahnen im Kreisverkehr folgen. Eine Ausnahmeregelung gilt allerdings für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Länge den Kreisverkehr nicht gefahrlos befahren können. In diesem Fall ist das Überfahren der Mittelinsel erlaubt. Voraussetzung ist natürlich zum einen, dass der Kreisverkehr bzw. die Mittelinsel dafür ausgelegt ist und nicht bebaut oder bepflanzt ist. Zum anderen muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Überfahren der Mittelinsel ausgeschlossen sein.
Kreisverkehre haben größtenteils nur eine Fahrbahn. Dennoch kann es vorkommen, dass Kreisverkehre auch aus zwei Spuren bestehen. Dies ist insbesondere in Großstädten bei hohem Verkehrsaufkommen der Fall. Hier gelten die die gleichen Regeln zum Blinken und zur Vorfahrt wie bei einem “einfachen” Kreisverkehr. Eine Besonderheit stellt der Spurenverlauf in einem mehrspurigen Kreisverkehr dar. Die Unfallgefahr ist umso höher, je mehr Spuren vorhanden sind. Hier ist es wichtig, sich richtig einzuordnen und einen Spurwechsel aufmerksam und sorgfältig durchzuführen.
Fahren Fahrzeuge von einer mehrspurigen Fahrbahn in einen mehrspurigen Kreisverkehr ein, gilt:
So wird beim Einfahren die Unfallgefahr gemindert. Das Verlassen eines mehrspurigen Kreisverkehrs erfolgt stets über die rechte Fahrspur.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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