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Eine korrekte Ladungssicherung ist bei jedem Kraftfahrzeug unerlässlich. Dies gilt sowohl für Pkw als auch für Lkw. Insbesondere bei einem Pkw wird die Sicherung der Ladung häufig unterschätzt. Dabei kann die zu transportierende Fracht wie Möbel, Gepäck oder Tiere ein großes Risiko darstellen, wenn sie nicht richtig gesichert ist, und den Straßenverkehr gefährden. Je höher die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges, desto größer ist die Wucht von losen Gegenständen bei einem Aufprall.
Selbst kleine Gegenstände wie ein Schokoriegel oder eine Brieftasche können bei einem Verkehrsunfall zum Geschoss werden. Objekte im Auto, die neben oder hinter den Insassen transportiert werden, können diese schwer oder tödlich verletzen. Gegenstände auf dem Armaturenbrett fliegen möglicherweise durch die Windschutzscheibe und sind so eine große Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Die Ladungssicherung soll zum einen gewährleisten, dass keine derartigen Gefährdungssituationen entstehen und zum anderen, dass die Ladung selbst keinen Schaden nimmt.
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Aufgrund der hohen Unfallgefahr durch falsche oder mangelhafte Ladungssicherung beinhaltet die Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechende Regelungen:
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (§ 22 Abs. 1 StVO)
Auch die Maße von Kraftfahrzeug und Ladung sind in der StVO festgelegt. So darf die Höhe von Kfz und Ladung zusammen nicht mehr als 4 Meter und die Breite nicht mehr als 2,55 Meter betragen. Hinsichtlich überstehender Ladung gibt es ebenfalls Vorgaben.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen […] (§ 22 Abs. 2,3,4 StVO)
Verstöße gegen die Vorschriften der Ladungssicherung können hohe Bußgelder zur Folge haben.
Eine korrekte Ladungssicherung ist auf zwei Arten möglich: Nämlich durch die Kraftschlüssigkeit oder die Formschlüssigkeit. Kraftschlüssigkeit bedeutet, dass die Ladung mit stabilen Zurrgurten auf einer rutschfesten Unterlage auf der Ladefläche befestigt wird. Bei der Formschlüssigkeit werden die einzelnen Teile der Fracht möglichst lückenlos aufeinandergesetzt. Leerräume können bspw. durch Gurte oder Sicherungsnetze gefüllt werden. Entscheidend für die Stabilität der Ladung ist die Reibung, also die Rutschfestigkeit, und die Höhe des Schwerpunktes der Fracht.
Soll in einem Pkw Fracht transportiert werden, ist grundsätzlich immer das zulässige Gesamtgewicht des Kfz zu berücksichtigen. Neben der Zuladung ist auch das Körpergewicht der Fahrzeuginsassen relevant. Für die Ermittlung des zulässigen zu transportierenden Gewichtes wird von dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges das Leergewicht abgezogen.
Bei einem Transport ist es wichtig, neben der Fracht auch den Innenraum des Fahrzeuges vor Kratzern und Verschleiß zu schützen. Eine Plane und gepolsterte Unterlagen können diesbezüglich Abhilfe schaffen.
Um eine bestmögliche und korrekte Ladungssicherung zu gewährleisten, ist neben Einhaltung der Vorschriften der StVO Folgendes zu beachten:
Die StVO sieht vor, dass auch Tiere eine Ladung darstellen. Entsprechend sind die Regelungen gemäß § 22 zur Ladungssicherung zu befolgen.
In § 23 Abs. 1 führt die StVO weiter aus:
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. […] (§ 23 Abs. 1 StVO)
Der Fahrzeugführer ist demnach dazu verpflichtet, Tiere so zu befördern, dass sicheres Fahren seinerseits gewährleistet ist. Da Tiere unterschiedlich groß sind, gibt es natürlich keine allgemeingültige Vorgehensweise für die Beförderung von Tieren. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Sicherung, beispielsweise eine Transportbox oder spezielle Gurte. Bei der Beförderung von Tieren im Auto muss der Fahrzeugführer zudem die Bestimmungen zum Tierschutz berücksichtigen.
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Besonders bei einem Umzug mieten sich Privatpersonen häufig einen Transporter, um möglichst einfach viele Umzugskisten und Einrichtungsmobiliar zu befördern. Eine korrekte bzw. optimale Ladungssicherung mindert zum einen die Gefahr von Beschädigungen der Möbel und Verletzungen. Zum anderen lassen sich durch eine geschickte Unterbringung der Fracht zusätzliche, überflüssige Fahrten vermeiden.
Wie im Pkw sollte die Ladung im Transporter bzw. Sprinter auf einer rutschfesten Unterlage stehen. Schwere Gegenstände sind nach unten zu stellen, um den Schwerpunkt der Fracht niedrig zu halten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Transporter in Kurven ins Schlingern kommt. Außerdem sollten die einzelnen Teile der Ladung so eng wie möglich beieinander stehen, so dass es sollte keine Freiräume gibt. Für den Fall, dass der Stauraum des Transporters nicht ganz ausgefüllt ist, müssen vor allen Dingen schwere Gegenstände extra gesichert werden. Zum Beispiel durch Verkeilung oder mit Gurten.
Bei der Ladungssicherung eines Pkw-Anhängers gilt wie beim Transporter, dass sich schwere Objekte unten befinden sollten. Das Gewicht sollte gleichmäßig verteilt werden. Zudem ist mithilfe einer Plane oder eines Netzes dafür zu sorgen, dass die Ladung nicht herunterfallen kann. Die Ladungssicherung bei einem Pkw-Anhänger umfasst darüber hinaus Vorgaben zu Gewichten:
Ein Anhänger wird häufig benutzt, um Gartenabfälle wie Laub und Äste zu transportieren. Auch eine derartige Ladung muss korrekt gesichert werden. Für das Laub können verschlossene Säcke oder ein engmaschiges Netz verwendet werden. Werden die Blätter lose transportiert, besteht die Gefahr, dass sie umherfliegen und für andere Verkehrsteilnehmer, speziell Autofahrer, die Sicht beeinträchtigen. Bei der Beförderung von Ästen dürfen diese nicht über den Anhänger hinausragen. Andernfalls können sie eine Gefährdung hauptsächlich für Motorrad- und Fahrradfahrer darstellen.
Für die ordnungsgemäße Ladungssicherung bei einem Lkw sind sowohl die Fahrer als auch die Spediteure und Verlader verantwortlich. Vor und während der Fahrt ist der Fahrer in der Pflicht, das heißt, er muss zu diesen Zeitpunkten die Ladungssicherung überprüfen. Bei nicht rechtmäßiger Sicherung hat der Fahrer das Recht, den Fahrtantritt zu verweigern. Zudem muss er sein Fahrverhalten und seine Geschwindigkeit entsprechend der Ladung anpassen.
Für einen ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges ist der Halter zuständig.
Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass der Verlader die Verantwortung für die Ladungssicherung bei Straßenfahrzeugen nicht an den Fahrer abzugeben hat.
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Hinsichtlich der Ladungssicherung ist gemäß StVO das Kennzeichnen der Ladung vorgeschrieben. So werden andere Verkehrsteilnehmer gewarnt und auf den Transport aufmerksam gemacht.
[…] Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen. (§ 22 Abs. 4 und 5 StVO)
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Eine nicht rechtmäßige Ladungssicherung kann gravierende Folgen haben und beispielsweise schwere Unfälle verursachen. Daher werden Verstöße gegen die Vorschriften der StVO teilweise streng geahndet. Je nach Sachverhalt kann das Bußgeld 260 Euro betragen. Zusätzlich werden Punkte in Flensburg fällig und es wird ein Fahrverbot verhängt. In Fällen, in denen kein Fahrverbot droht, kann die Polizei bei einer Kontrolle allerdings die Weiterfahrt verbieten. Nicht nur die Fahrer müssen Sanktionen befürchten, wenn sie erwischt werden. Auch Personen, die wissentlich andere ein Kfz mit mangelhafter Ladungssicherung fahren lassen, werden bestraft.
Tatbestand | Bußgeld | Punkte |
Ladung nicht gegen vermeidbaren Lärm gesichert | 10 Euro | – |
Ladung höher als zulässig | 20 Euro | – |
Ladung breiter als zulässig | 20 Euro | – |
Ladung ragte unzulässig nach vorne | 20 Euro | – |
Ladung ohne vorgeschriebene Sicherungsmitteln befördert | 25 Euro | – |
Schlecht erkennbare Gegenstände ragten seitlich aus der Ladung hinaus | 25 Euro | – |
Ladung nicht verkehrssicher verstaut | 35 Euro | – |
Ladung nicht verkehrssicher verstaut – andere Verkehrsteilnehmer wurden gefährdet | 60 Euro | 1 |
Ladung nicht verkehrssicher verstaut – es kam zum Unfall | 75 Euro | 1 |
Auf der Autobahn/Kraftfahrtstraße mit einer Ladung über 4,20 m Höhe gefahren | 70 Euro | 1 |
Nicht vorschriftsmäßige Ladung – die Verkehrssicherheit litt erheblich | 80 Euro | 1 |
Nicht vorschriftsmäßige Ladung – die Verkehrssicherheit litt erheblich und es kam zum Unfall | 120 Euro | 1 |
Sie ließen die Inbetriebnahme eines Kfz zu, dessen Ladung die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigte | 135 Euro | 1 |
Sie ließen die Inbetriebnahme eines Kfz zu, dessen Ladung die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigte – andere Verkehrsteilnehmer wurden gefährdet | 165 Euro | 1 |
Sie ließen die Inbetriebnahme eines Kfz zu, dessen Ladung die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigte – es kam zum Unfall | 200 Euro | 1 |
Auf der Autobahn/Kraftfahrtstraße mit einer Ladung, die nicht jederzeit weniger als 4 m Höhe betrug, gefahren und dadurch die automatische Höhenkontrolle ausgelöst. Der Fahrstreifen wurde gesperrt | 160 Euro | – |
Auf der Autobahn/Kraftfahrtstraße mit einer Ladung über 4 m Höhe gefahren und dadurch die automatische Höhenkontrolle ausgelöst. Der Fahrstreifen wurde gesperrt | 240 Euro | – |
Überladung | Bußgeld Fahrer | Punkte Fahrer | Bußgeld Halter | Punkte Halter |
Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht bis 7,5 t | ||||
mehr als 5 % | 10 Euro | – | 10 Euro | – |
mehr als 10 % | 30 Euro | – | 30 Euro | – |
mehr als 15 % | 35 Euro | – | 35 Euro | – |
mehr als 20 % | 95 Euro | 1 | 95 Euro | 1 |
mehr als 25 % | 140 Euro | 1 | 140 Euro | 1 |
mehr als 30 % | 235 Euro | 1 | 235 Euro | 1 |
Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 7,5 t | ||||
mehr als 2-5 % | 30 Euro | – | 35 Euro | – |
mehr als 5 % | 80 Euro | 1 | 140 Euro | 1 |
mehr als 10 % | 110 Euro | 1 | 235 Euro | 1 |
mehr als 15 % | 140 Euro | 1 | 285 Euro | 1 |
mehr als 20 % | 190 Euro | 1 | 380 Euro | 1 |
mehr als 25 % | 285 Euro | 1 | 425 Euro | 1 |
mehr als 30 % | 380 Euro | 1 | 425 Euro | 1 |
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Hey, ist es korrekt, dass sich Personen zur Ladungssicherung hinten im Transporter befinden dürfen?
Sehr geehrter Fragesteller,
dies ist nicht korrekt, zur Ladungssicherung darf sich niemand hinten im Laderaum eines Transporters befinden. Überhaupt darf sich grundsätzlich gemäß § 21 StVO niemand im Laderaum befinden. Eine Ausnahme gilt nur zur Beförderung innerhalb von einer Baustelle oder wenn die Person sich im Laderaum befindet, um dort notwendige Arbeiten vorzunehmen, wie beispielsweise ein Sanitäter in einem Rettungswagen. Beispielsweise im Karneval bzw. auf anderen Brauchtumsveranstaltungen dürfen sich Personen auf der Ladefläche befinden, wenn ausreichende Sicherungen angebracht sind, Haftpflichtversicherung besteht und Schrittgeschwindigkeit eingehalten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt