
Bei der Bürgschaft gilt es rechtlich einige Dinge zu beachten.
Welche Konsequenzen hat es, wenn sich jemand wirksam verbürgt hat?
Der Bürge muss für die Schulden des Hauptschuldners einstehen, hat aber keine Forderungsrechte gegenüber dem Gläubiger. Er selbst wird ja nicht Vertragspartner hinsichtlich des Vertrages, dessen Erfüllung durch ihn gesichert werden soll. Anders verhält es sich z.B. bei Ehegatten, die mit in den Kreditvertrag aufgenommen werden oder Eltern, die anstelle ihrer Kinder Mietvertragspartei werden.
Im Übrigen hängen die Wirkungen der Bürgschaft von der Art der Bürgschaft und der konkreten Ausgestaltung ab.
Welche Arten von Bürgschaften gibt es?
Selbstschuldnerische Bürgschaft: Im gesetzlichen Regelfall kann der Bürge die Leistung verweigern, solange der Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (sog. Einrede der Vorausklage). Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf diese Einrede, d.h. der Gläubiger kann bei Ausfall des Hauptschuldners sofort gegen den Bürgen vorgehen. Selbstschuldnerische Bürgschaften sind in der Bankpraxis der Regelfall.
Mietbürgschaft: Bei der Mietbürgschaft verbürgen sich Dritte gegenüber dem (potentiellen) Vermieter, sie müssen für die (Zahlungs-)Pflichten des Mieters aus einem Mietvertrag einstehen. Bürgen sind hier insbesondere Kreditinstitute im Rahmen eines Avalkredits und Versicherungen bei der sog. Mietkautionsversicherung. Bei Studierenden und Auszubildenden verlangen Vermieter häufig, dass sich die Eltern ihnen gegenüber verbürgen, da diese i.d.R. leistungsfähiger sind als ihre Kinder.
Ehegattenbürgschaft: Hier steht der Ehepartner für die Schulden des anderen Ehepartners ein. Solche Bürgschaften können sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn die eingegangene Verpflichtung den bürgenden Ehegatten finanziell krass überfordert.
Bürgschaft auf erstes Anfordern: Bei dieser Art der Bürgschaft kann der Bürge dem Gläubiger zunächst keine Einwendungen bzw. Einreden entgegenhalten, vielmehr ist zur Zahlung auf (einfache) Anforderung verpflichtet. Der Gläubiger muss sich auch nicht an den Hauptschuldner halten und diesen zur Leistung auffordern, er kann sich direkt an den Bürgen wenden. Einwendungen und Einreden kann der Bürge erst später geltend machen. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist wegen der besonders belastenden Wirkung für den Bürgen in AGB unangemessen und damit unwirksam. Möglich bleibt eine individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien.
Ich habe letztes Jahr als 2. Leasingnehmer für einen Kfz-Vertrag meines Sohnes unterschrieben. Raten werden regelmäßig von diesem auch bedient. Jetzt steht bei mir die Privatinsolvenz an. Wie muss ich mich bezüglich des mit signierten Leasingvertrag verhalten?
Sehr geehrter Herr S.,
es ist zwischen Ihrem Insolvenzverfahren und dem Leasingvertrag zu unterscheiden. Im Insolvenzverfahren sind Sie aufgefordert alle Vertragsverhältnisse offenzulegen, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Das Schicksal des Leasingvertrags hängt von den vereinbarten Konditionen ab und ob für den Insolvenzfall eines Leasingnehmers eine bestimmte Rechtsfolge vorgesehen ist. Ohne Kenntnis des Vertragswerks kann ich Ihnen keine Auskunft geben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
Eine Frage.
Meine Mutter hat vor 2 Jahren für meinen Kredit gebürgt. Nun muss ich leider bald Privatinsolvenz anmelden.
Wie geht es jetzt weiter?
Wird der Kreditvertrag gekündigt und meine Mutter muss den sofort komplett ( ca 13.000 Euro) bezahlen oder kann Sie die Ratenzahlung fortführen?
Oder hat Sie Glück und die Bank wendet sich nicht an sie?
Lg
Sehr geehrter Herr W.,
es kommt grundsätzlich auf die ausgehandelten Vertragsbedingungen an. Es ist grundsätzlich so, dass durch Ihren Leistungsausfalls Ihre Mutter aufgrund der Bürgschaft voll in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Restschuldbefreiung erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo zusammen,
erstmal danke für den Beitrag. Eine Frage habe ich dazu:
Wenn die Ehegattenbürgschaft damals abgeschlossen wurde und es lag eine “krasse” Überforderung vor, es wurde aber nicht für nichtig erklärt, da die Bürgschaft nicht zu trage kam.
Nun hat die Frau geerbt und es ist Vermögen vorhanden und es liegt eine selbstschuldnerische Bürgschaft vor, kann der Vertrag trotzdem für nichtig erklärt werden, da nun die Insolvenz des Mannes für sein Gewerbe läuft?
Da damals der Tatbestand der Vermögenslosigkeit vorlag und man auf Drängen des Mannes plädieren kann, würde ich sagen ja, aber mir sind keine Details bzgl. Verjährung o.ä. bekannt.
Vielen Dank vorab.
Freundliche Grüße sendet
Ines L.
Sehr geehrte Frau L.,
bei einer krassen Überforderung des Bürgen kommt eine Nichtigkeit des Vertrags in Betracht. Diese Unwirksamkeit braucht nicht erklärt werden, sondern der Bürgschaftsvertrag ist von Anfang an nichtig, wenn z.B. die Voraussetzungen von § 138 BGB vorliegen. Eine Voraussetzung ist, dass der Bürge im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits so sehr belastet ist, dass sein pfändbares Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Zinslast im Sicherungsfall zu bedienen. In der Regel ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der finanziellen Überforderung der Zeitpunkt der Vertragsschlusses. Je nach Einzelfall kann jedoch ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Bürgschaftsnehmer es ausgenutzt hat, dass sich der Ehepartner aus persönlicher Verbundenheit verbürgt hat und deshalb seine eigene finanzielle Leistungsfähigkeit außer Betracht ließ.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
bei mir liegt ein unüblicher Fall vor. Ich bin Kreditnehmer (auf den Vertrag) für mein Startup Gründung (ERP Kredit) und die GmbH steht Selbstschuldnerische Bürgschaft in der Brügschaftsvertrag.
Nun ist die Gmbh durch die Coronakrise insolvenz. Was passiert jetzt? Wird die Kfw sich jetzt doch an mich wenden da der Bürger insolvenz ist?
Oder kann ich davon mit einem blauen Auge wegkommen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich ändert die Insolvenz des Bürgen nichts an der Haftung des eigentlichen Kreditnehmers.
Beachten Sie, dass in diesem Rahmen keine Beratung zu einem individuellen Fall möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Kann ich die Bürgschaft für den Mietvertrag meines studierenden Sohnes übernehmen? Mein Insolvenzverfahren ist im Februar durch Beschluss mit Restschuldbefreiung entschieden worden. In der Schufa wird der Eintrag jedoch erst nach drei Jahren gelöscht , ist das richtig?
Sehr geehrte Frau M.,
eine Bürgschaft ist ein privatwirtschaftlicher Vertrag, in dem Sie eine eigene Haftung gegenüber dem Bürgschaftsgeber erklären, falls Ihr Sohn die Mietforderung nicht zahlt. Einen solchen privatwirtschaftlichen Vertrag können Sie grundsätzlich jederzeit abschließen. Es braucht hierfür keine “makellose” SCHUFA. Etwas anderes ist, wenn der Bürgschaftsnehmer neben der Bürgschaft auch noch einen SCHUFA-Einblick verlangt. Dies sind jedoch rechtlich zwei unterschiedliche Dinge. Eine Bürgschaft kann unabhängig von SCHUFA-Einträgen grundsätzlich wirksam abgeschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Darf ein insolventer Elternteil die Mietbürgschaft für die studierende Tochter übernehemen?
Sehr geehrte Frau K.,
grundsätzlich spricht bei derzeit laufenden Verfahren nichts dagegen. Beachten Sie, dass im Fall der Fälle die Zahlung der Miete aus dem unpfändbaren Einkommen erfolgen müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo.
Das ganze ist kompliziert bei uns.
Mein Schwager besaß Anteile an einem Pflegedienst.
2014 verstarb er, mein Mann war Alleinerbe.
Die Anteile wurden im selben Jahr an den Miteigentümer verkauft.
2017 bekamen wir Post von der Bank, wir wurden darüber informiert das der Pflegedienst Insolvenz angemeldet hat,und das die Bank 38.000 Euro von meinem Mann haben möchte.
Es stellte sich heraus das mein Schwager eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den Pflegedienst hatte.
Diese hatte mein Mann damit auch geerbt.
Von dieser Bürgschaft haben wir bei allen Erkundigungen die wir 2014 eingezogen haben,nichts gewusst.
Weder von der Lebenspartner meines Schwagers,nicht von dem Mitinhaber des Pflegedienstes und nicht von der bank haben wir das erfahren.
Wir teilten der Bank im Feb 2017 mit das wir diese Summe nicht begleichen können.
Darauf haben wir nichts mehr gehört.
Letzte Woche haben wir dann Geld von einem Fond überwiesen bekommen..
Dieses hat die Bank kurzerhand einbehalten.
Nach einigen Telefonaten, sagte man uns das Geld wirdaufgrund der Bürgschaft mit für die Verwendung der Außenstände aus der Insolvenz benutzt.
Ist das alles so rechtens?
Dürfen sie das obwohl wir keinerlei Post mehr bekommen haben, und auch kein pfändungsbescheid oder ähnliches?
Mfg Jenny
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich kann eine Forderung aus einer Bürgschaft verjähren, allerdings beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Dies wäre bei einer Forderung aus 2017 also erst zum 31.12.2020.
Grundsätzlich kann die Bank auch gemäß § 387 BGB eine Forderung gegen eine andere Forderung aufrechnen.
Eine weitergehende Auskunft ist in diesem Rahmen leider nicht möglich. Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie bessere Auskunft geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Vermögende Ehefrau bürgt damit die Firma des Ehemanns nicht insolvent wird.
Firma wird danach durch wirtschaftliche Faktoren doch insolvent. Kann die Frau widersprechen und von Bürgschaft zurück tretten, mit dem Argument unter Druck gehandelt zu haben?
Sehr geehrte Frau Sigler,
die Bürgschaft kann beispielsweise angefochten werden, wenn der Bürge über die wahren Vermögensverhältnisse des Schuldners arglistig getäuscht wurde oder auch wenn die Abgabe der Bürgschaft aufgrund einer Drohung zustande gekommen ist (§ 123 BGB).
Ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Drohung hier vorliegen, muss im Einzelnen genauer geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht