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Jeden Tag fahren unzählige Lkw durch die Städte und insbesondere über die Autobahnen. Die Lkw-Fahrer dürfen dabei festgelegte Lenkzeiten nicht überschreiten und müssen die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten. Die entsprechenden Vorschriften sind im Arbeitszeitgesetz, in der EU-Verordnung 561/2006 sowie in der Fahrpersonalverordnung und im Fahrpersonalgesetz verankert.
Die Lenk- und Ruhezeiten gelten für Fahrzeugführer, deren Kfz ein Gesamtgewicht über 3,5 t hat. Dazu zählen sowohl Lkw als auch Omnibusse. Überprüft werden die Zeiten durch ein EG-Kontrollgerät, das in jedem Lkw bzw. Omnibus installiert sein muss. Auch die Geschwindigkeit und technische Daten werden so gemessen. Die Polizei und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) haben das Recht, die Lenkzeiten zu kontrollieren.
Die Vorgaben zu Lenk- und Ruhezeiten sind hauptsächlich in der Sicherheit des Straßenverkehrs begründet. Werden die Zeiten nicht eingehalten, droht den Fahrern eine Übermüdung am Steuer und die Gefahr eines Unfalls steigt. Die Kraftfahrer als Arbeitnehmer sollen zudem durch die Regelung geschützt werden. Die einheitlichen Lenk- und Ruhezeiten gewährleisten einen fairen Wettbewerb, da sich alle Unternehmen in Europa den Vorschriften beugen müssen.
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Die Lenk- und Ruhezeiten umfassen verschiedene Begrifflichkeiten. Unterschieden wird zwischen der Lenkzeit und Lenkzeitunterbrechung, der Tageslenkzeit und Tagesruhezeit sowie der Wochenlenkzeit und Wochenruhezeit.
Die maximale Lenkzeit ohne Unterbrechung der Fahrt beträgt viereinhalb Stunden. Der Fahrer ist dazu verpflichtet, spätestens nach diesem Zeitraum eine Pause von mindestens 45 Minuten zu machen, um sich auszuruhen. Es ist möglich, die Pause als Beifahrer oder in der Schlafkabine in einem fahrenden Lkw zu verbringen. Entscheidend ist, dass nicht selber gefahren wird. Auch Wartezeiten wie beim Be- oder Entladen können als Unterbrechung der Lenkzeit gelten, wenn die voraussichtliche Dauer vorher bekannt ist.
Die Pause kann auch auf einmal 15 Minuten und einmal 30 Minuten aufgeteilt werden. Der Fahrer muss jedoch darauf achten, dass die Summe der Teillenkzeiten viereinhalb Stunden nicht überschreitet und die Pausen tatsächlich 15 und 30 Minuten dauern. Die Unterbrechung von 15 Minuten muss dabei zuerst erfolgen.
Die Lenkzeitunterbrechungen sind unabhängig von der täglichen Ruhezeit.
Die Tageslenkzeit gehört, im Gegensatz zu der Tagesruhezeit, zur Arbeitszeit eines Lkw-Fahrers. In dieser Zeit wird die tatsächliche Fahrertätigkeit vollzogen. Die Fahrertätigkeit umfasst auch vorübergehendes Stehen, wie beispielsweise an Ampeln oder in Staus. Entscheidend ist, dass die Wartezeiten Teil des Fahrvorgangs sind. Fahrpausen, in denen es möglich ist, das Steuer zu verlassen, wie zum Beispiel bei einer Vollsperrung, gehören nicht zur Lenkzeit. Dabei ist es nicht relevant, wie lange diese Pause dauert. Am Tag darf die Lenkzeit nicht mehr als neun Stunden betragen. Es besteht allerdings eine Ausnahme: zwei Mal in der Woche sind zehn Stunden zulässig.
Als Tagesruhezeit sind mindestens elf Stunden innerhalb von 24 Stunden vorgeschrieben. Die 24 Stunden müssen nicht dem Kalendertag entsprechen. So ist beispielsweise eine Ruhezeit von 11.00 Uhr bis 11.00 am Folgetag denkbar. Lkw-Fahrer können die Ruhezeit verbringen, indem sie sich elf Stunden am Stück erholen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Tagesruhezeit, genauso wie die Lenkzeitunterbrechung, aufzuteilen. In diesem Fall muss die Ruhezeit allerdings um eine Stunde auf insgesamt zwölf Stunden ausgedehnt werden. Voraussetzung ist zudem eine bestimmte Abfolge der zwei Pausen: die erste muss mindestens drei Stunden betragen, die zweite mindestens neun Stunden. Drei Mal in einer Woche kann die Tagesruhezeit von elf auf neun Stunden reduziert werden. Dies ist jedoch nur drei Mal zwischen zwei Wochenruhezeiten zulässig.
Die wöchentliche Lenkzeit darf nicht mehr als 56 Stunden umfassen. Dieser zeitlichen Vorgabe liegt eine sechstägige Arbeitswoche mit zwei Mal zehn Stunden und vier Mal neun Stunden zugrunde. Die Gesamtlenkzeit von zwei direkt aufeinanderfolgenden Wochen darf allerdings nur maximal 90 Stunden betragen.
Das Gesetz schreibt eine Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden vor. Diese muss alle sechs Tage an einem Stück genommen werden. Dabei bedeutet ein Tag, wie bei der täglichen Ruhezeit, ein Zeitraum von 24 Stunden.
Die Wochenruhezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden:
Bei einem Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten drohen sowohl dem Fahrer als auch dem Unternehmen, bei dem der Fahrer angestellt ist, Sanktionen. Diese umfassen eine Geldstrafe und Punkte in Flensburg. Spediteure, Unternehmer, Hauptauftragnehmer etc. müssen gewährleisten, dass die festgelegten Zeitpläne des Gütertransportes die Lenk- und Ruhezeiten nicht beeinträchtigen.
Beschreibung | Bußgeld Fahrer | Bußgeld Unternehmer |
Unterschreitung der täglichen Ruhezeit | ||
… bis zu 1 Stunde | 30 Euro | – |
… bis zu 3 Stunden je angefangene weitere Stunde | 30 Euro | 90 Euro |
… mehr als 3 Stunden je angefangene weitere Stunde | 60 Euro | 180 Euro |
Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung | ||
… bis zu 15 Minuten | 30 Euro | 90 Euro |
… mehr als 15 Minuten je angefangene weitere Viertelstunde | 60 Euro | 180 Euro |
Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit | ||
… bis zu 1 Stunde | 30 Euro | – |
… bis 2 Stunden je angefangene weitere halbe Stunde | 30 Euro | 90 Euro |
… über 2 Stunden je angefangene weitere halbe Stunde | 60 Euro | 180 Euro |
Nichtmitführen der Fahrerkarte bzw. nicht zur Prüfung ausgehändigt | ||
… Kontrolle dadurch nicht ermöglicht | 250 Euro | – |
… Kontrolle dadurch erschwert | 75 Euro | – |
Wochenruhezeit im Lkw oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht | bis zu 500 Euro | bis zu 1.500 Euro |
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Guten Mittag,
wieso soll die erste Pause 15 Minuten und dann die darauf Folgende 30 Minuten sein und nicht umgekehrt?
Schon mal Danke.
Ps: Toller Beitrag
Romina
Sehr geehrte Frau Blesch,
vielen Dank für Ihre Frage. Hier spielen vielfältige Gedanken des Gesetzgebers eine Rolle, die sich unter anderem auf die Praxis im Alltag eines LKW-Fahrers beziehen. Grundsätzlich sollte es die Ausnahme sein, dass die 45-minütige Pause aufgeteilt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt