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Fühlt man sich nicht ganz fit, sei es beispielsweise “nur” wegen Kopfschmerzen oder Übelkeit, greifen viele zu Tabletten oder anderen Medikamenten. Für gewöhnlich gehen die Beschwerden dann rasch zurück. Ohne groß darüber nachzudenken bestreitet man weiter seinen Alltag. In der Regel setzt man sich auch hinter das Steuer und fährt mit dem Auto. Doch genau dieses Verhalten kann eine Gefahr bergen. Denn Medikamente können aufgrund ihrer Nebenwirkungen die Fahrtauglichkeit beeinflussen. Wer sich also nach einer Medikamenteneinnahme hinter das Steuer setzt, kann unter Umständen einen Verkehrsunfall riskieren.
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Auch weniger starke Schmerzmittel bei kleineren Beschwerden können Nebenwirkungen hervorrufen. Besonders gravierende Folgeerscheinungen können mit der Einnahme von starken Medikamenten, z. B. Antidepressiva oder Schlafmitteln, einhergehen. Da die Konzentrationsfähigkeit nachlässt, können Fahrfehler die Folge sein, die im schlimmsten Fall zu schweren Unfällen führen. Ungefähr jeder vierte Unfall ist auf eine Medikamenteneinnahme zurückzuführen. Eine große Gefahr stellt zudem die Wechselwirkung unterschiedlicher Arzneimittel dar. Vor dem Kauf von Medikamenten sollte der Arzt oder der Apotheker zu Rate gezogen werden, inwiefern die Fahrtauglichkeit beeinflusst wird. Zudem sollte der Beipackzettel aufmerksam gelesen werden.
In einer Verkehrskontrolle können Medikamente wie Morphin mithilfe eines Schnelltestes durch eine Urin- oder Schweißprobe nachgewiesen werden.
Im Folgenden eine kurze Übersicht, inwiefern Medikamente die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können:
Durch die Einnahme von Medikamenten kann die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt werden.
Das Fahren eines Kfz nach einer Medikamenteneinnahme kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Zwar sind Medikamente im Straßenverkehr nicht ausdrücklich gesetzlich verboten. Doch das Führen eines Kraftfahrzeuges nach der Einnahme berauschender Mittel stellt einen Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, der eine Geldbuße bis 3.000 Euro zur Folge haben kann.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. […] (§ 24a Abs. 2 StVG)
Je nach Sachverhalt kann der Straftatbestand einer Trunkenheitsfahrt erfüllt sein. Dies ist möglich, wenn die Medikamenteneinnahme Fahrfehler und körperliche Ausfallerscheinungen verursacht.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. (§ 316 Abs. 1 StGB)
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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