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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Im Straßenverkehr ist die Lichthupe, ein Aufblenden des Fernlichtes, selbstverständlich geworden. Kfz-Fahrer betätigen sie in vielen Situationen, beispielsweise um sich nach gegebener Vorfahrt des eigentlich Vorfahrtberechtigten zu bedanken. Hauptsächlich verbindet man mit der Lichthupe allerdings wohl Raser und Drängler, die vor ihnen fahrenden Verkehrsteilnehmern signalisieren, dass sie überholen möchten. Doch so selbstverständlich die Lichthupe mittlerweile aus vielen Gründen ist, aus verkehrsrechtlicher Sicht ist ihr Einsatz nur in wenigen Fällen erlaubt. Für die Lichthupe gelten die gleichen Regeln, wie für die “normale” Hupe. Bei einem missbräuchlichen Einsatz der Lichthupe droht ein Verwarngeld.
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Inwiefern die Lichthupe getätigt werden darf, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Gemäß § 16 Abs.1 StVO ist die Lichthupe (offiziell als Leuchtzeichen bezeichnet) ein Warnsignal. Sie darf – wie die akustische Hupe – lediglich bei einem Überholvorgang außerhalb geschlossener Ortschaften oder in Gefahrensituationen eingesetzt werden.
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt […] oder
2. wer sich oder Andere gefährdet sieht. (§ 16 Abs. 1 StVO)
Demnach ist es einem schnell fahrenden Kfz-Führer gestattet, auf mehrspurigen Fahrbahnen den vorausfahrenden Fahrzeugführer auf der Spur per Lichthupe auf eine Überholabsicht hinzuweisen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Lichthupe nur kurz betätigt wird und der vorausfahrende Fahrer nicht bedrängt wird. Das heißt die geplante Überholabsicht sollte rechtzeitig anzeigt und ein entsprechender Abstand eingehalten werden. Zudem ist die Lichthupe lediglich dann zulässig, wenn die Spur rechts frei ist. Denn nur in diesem Fall hat der andere Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, Platz zu machen. Wird ein Kfz-Fahrer durch dauerhaftes dichtes Auffahren und das Betätigen der Lichthupe zu sehr bedrängt, kann der Straftatbestand der Nötigung im Straßenverkehr erfüllt sein.
Gefahrensituationen, in denen der Einsatz der Lichthupe erlaubt ist, liegen beispielsweise vor, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug ohne die nötige Beleuchtung fährt. Auch eine Warnung eines anderen Fahrers vor einer Gefahrenstelle auf der Straße rechtfertigt den Gebrauch der Lichthupe.
Bei einem Einsatz der Lichthupe gilt zudem, dass andere Verkehrsteilnehmer weder belästigt noch geblendet werden dürfen.
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Wird die Lichthupe missbräuchlich verwendet, sieht der Bußgeldkatalog allerdings lediglich ein Verwarngeld von 5 Euro bzw.10 Euro (bei Belästigung oder Blendung anderer Verkehrsteilnehmer) vor.
Verstoß | Bußgeld |
Lichthupe missbräuchlich verwendet | 5 Euro |
… andere belästigt oder geblendet | 10 Euro |
Geht der Einsatz der Lichthupe auch mit einer Nötigung im Straßenverkehr einher, muss der Betroffene mit strengeren Sanktionen gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) rechnen. Neben einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren werden drei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot oder ein Fahrerlaubnisentzug verhängt.
Tat | mögliche Strafen |
Drohen mit Gewalt | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg, Fahrverbot (1 – 3 Monate) |
Zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung drohen | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg, Fahrverbot (1 – 3 Monate) |
Die Lichthupe darf laut Regelungen der StVO nur in zwei Situationen gebraucht werden. Viele Verkehrsteilnehmer nutzen die Lichthupe allerdings auch zu diversen anderen Anlässen. Häufig dient die Lichthupe dazu, anderen Verkehrsteilnehmern nett gemeinte Hinweise zu geben und/oder Rücksichtnahme zu signalisieren. Zum Beispiel wird die Lichthupe eingesetzt,
Doch in diesen Fällen ist der Gebrauch der Lichthupe rechtswidrig. Es liegt weder eine Überholabsicht noch eine Gefahrensituation vor. Im schlimmsten Fall kann der Einsatz der Lichthupe zu einem Missverständnis führen, das beispielsweise einen Verkehrsunfall zur Folge hat. Etwa weil ein dritter Verkehrsteilnehmer das Signal der Lichthupe falsch interpretiert und irrtümlich losfährt.
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Betätigt der Hintermann die Lichthupe, führt dies im ersten Moment oftmals zu Verunsicherung oder Ärger. Insbesondere dann, wenn ein Raser das Fernlicht aufblendet, weil ihm der Vordermann zu langsam fährt. Es ist auch möglich, dass der Fahrer des hinterher fahrenden Kfz durch die Lichthupe auf ein Gefahr aufmerksam machen möchte. In derartigen Situationen ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und den Verkehrsverhältnissen angemessen weiterzufahren. Auf keinen Fall sollte man sich zu einer bestimmten Fahrweise, zum Beispiel einem Bremsmanöver, hinreißen lassen. Dadurch erhöht sich zum einen das Unfallrisiko und die Verkehrssicherheit wird gefährdet. Zum anderen kann eine Nötigung im Straßenverkehr vorliegen, wenn der Hintermann durch starkes Abbremsen dazu gezwungen wird, sein Fahrverhalten zu ändern.
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