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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Eine Smartwatch ist eine “smarte Uhr”, die wesentlich mehr leisten kann als eine normale Armbanduhr. So kann der Nutzer über die Smartwatch beispielsweise E-Mails lesen oder sogar im Internet surfen – fast so, wie mit einem Smartphone. Möglich ist auch eine Verknüpfung mit dem Smartphone, sodass über die Smartwatch das Mobiltelefon bedient werden kann. Darüber hinaus hat die Smartwatch unzählige weitere Funktionen. Der Nutzer kann unter anderem beim Sport seinen Puls und seine Herzfrequenz messen.
Der Kauf einer Smartwatch kann aufgrund ihrer vielfältigen technischen Möglichkeiten trotz eines stolzen Preises verlockend sein. Mit der Smartwatch fühlt man sich fast die in der Serie “Knight Rider”, wenn man beispielsweise per Spracheingabe und Bluetooth die Musik ändert. Eine Smartwatch hat allerdings genau wie ein Smartphone das Potential, am Steuer zur Ablenkung zu werden. Wer mit dem Smartphone telefoniert, seine E-Mails abruft oder das Wetter checkt, konzentriert sich nicht mehr auf das Wesentliche – die Straße. Gerade im Straßenverkehr entsteht so eine große Gefahr sowohl für den Smartwatch-Nutzer selbst als auch für andere Verkehrsteilnehmer. Doch wie sieht die Rechtslage bezüglich Smartwatch am Steuer aus?
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Explizit wird die Smartwatch in Gesetzen zum Verkehrsrecht nicht erwähnt. Doch sie ist ein elektronisches Gerät und gilt als sogenannter verkleinerter Berührungsbildschirm. Gemäß § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es sowohl Kfz-Fahrern als auch Fahrradfahrern verboten, elektronische Geräte während der Fahrt in die Hand zu nehmen und manuell zu bedienen. Um ein elektronisches Gerät per Hand zu nutzen, muss das Fahrzeug stehen und der Motor abgestellt sein. Das Verbot beinhaltet Geräte, die für Kommunikation, Information oder Organisation genutzt werden sowie zur Unterhaltung oder Ortsbestimmung dienen. Dazu zählt nehmen einem Berührungsbildschirm, also einer Smartwatch, beispielsweise auch ein Mobiltelefon.
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. […] (§ 23 Abs. 1a StVO)
Demnach legt die StVO auch eine Ausnahme fest, inwiefern die Nutzung der Smartwatch am Steuer gestattet ist. Der Fahrer darf die Smartwatch per Sprachbefehl bedienen, um sich beispielsweise navigieren zu lassen. Auch ein kurzer Blick auf das Gerät ist gestattet, sofern Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse dies zulassen. Die Smartwatch muss im Gegensatz zum Smartphone nicht extra in die Hand genommen werden, da sie bereits am Handgelenk sitzt. Daher ist ihre Bedienung während der Fahrt grundsätzlich mit oben genannten Einschränkungen erlaubt. Doch es gilt stets: die Smartwatch oder ein anderes elektronisches Gerät während der Fahrt in die Hand zu nehmen, ist verboten.
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Der Gesetzgeber legt für die Benutzung einer Smartwatch am Steuer, wie für alle elektronischen Geräte, Sanktionen fest. Kfz-Fahrer müssen bei der Benutzung einer Smartwatch am Steuer 100 Euro Bußgeld bezahlen und es gibt einen Punkt in Flensburg. Kommt es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einer Sachbeschädigung, erhöht sich das Bußgeld auf 150 Euro bzw. 200 Euro. Zudem gibt es jeweils zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Auch Fahrradfahrer werden zur Kasse gebeten, wenn sie mit einer Smartwatch oder einem anderen elektronischen Gerät beim Fahren erwischt werden. Das Bußgeld beträgt 55 Euro. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung fallen 75 Euro bzw. 100 Euro an.
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Als Kraftfahrer eine Smartwatch am Steuer rechtswidrig benutzt | 100 Euro | 1 | – |
… mit Gefährdung | 150 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Sachbeschädigung | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
Beschreibung | Bußgeld |
Als Fahrradfahrer eine Smartwatch am Steuer rechtswidrig benutzt | 55 Euro |
… mit Gefährdung | 75 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 100 Euro |
Ein Verkehrsunfall aufgrund der Nutzung einer Smartwatch am Steuer hat für den Unfallverursacher strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. Gemäß § 315b Strafgesetzbuch (StGB) liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor. Dem Täter droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 315b Abs. 1 StGB)
Kommen bei dem Unfall Personen zu schaden, ist der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder sogar der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) erfüllt. Das StGB sieht in beiden Fällen eine Geldstrafe oder eine mehrjährige Freiheitsstrafe vor.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 229 StGB)
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 229 StGB)
Nach einem Unfall durch eine Smartwatch am Steuer können auch Schwierigkeiten mit der Kaskoversicherung hinsichtlich der Schadensregulierung auftreten. Denn stuft die Versicherung das Verhalten des Unfallverursachers als grob fahrlässig ein, besteht die Möglichkeit, dass sie für den Schaden am Fahrzeug des Unfallfahrers nicht eintritt. Fremdschäden übernimmt die Haftpflichtversicherung.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Bei BMW/Mini gibt es connected drive und das soll erlaubt sein? Dafür ist doch ebenfalls getippe auf schlechtem touch nötig
Sehr geehrter Herr Breide,
ja, die Regelung, dass ein Gerät bedient werden darf, wenn es in einer Halterung steckt, jedoch nicht, wenn es in der Hand gehalten wird, ist für Viele unverständlich. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mit dieser neuen Gesetzeslage umgehen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo
Sind die Strafen bzw. die Bußgeldhöhe die Selbste wie beim Handy? Oder ist die Gefahr generell genauso hoch wie beim Smartphone?
LG
Sehr geehrte Fragestellerin,
da es sich um die gleiche Art von verstoß handelt, sind auch die Bußgelder identisch. Doch wie im Artikel beschrieben, hält man eine Smartwatch nicht in der Hand, somit ist grundsätzlich das Risiko für ein Bußgeld geringer.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt