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Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden zählt jede Sekunde. Es bleibt keine Zeit, abzuwarten bis die Rettungskräfte den Unfallort erreichen und die fachmännische Versorgung der verletzten Personen übernehmen. Stattdessen sollte wenn möglich erste Hilfe geleistet werden. Um eine bestmögliche Erstversorgung zu gewährleisten, muss ein Verbandskasten im Fahrzeug mitgeführt und regelmäßig kontrolliert werden. Das Verbandsmaterial besteht unter anderem aus Kompressen zur Wundauflage, Pflasterstrips, Verbänden für Finger und Fingerkuppen, Reinigungstuch, Rettungsdecke und Einmalhandschuhen. Die Vorschriften zur Verbandskastenpflicht finden sich in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Wer bei der TÜV-Prüfung keinen vollständigen, noch gültigen Verbandskasten vorweisen kann, handelt sich einen sogenannten geringen Mangel ein.
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Gemäß § 35h StVZO ist jeder Fahrzeugführer dazu verpflichtet, in seinem Kfz einen Verbandskasten mit der Norm DIN 13 164 mitzuführen. Während Busse, die mindestens 22 Fahrgastplätze haben, mit zwei Verbandskasten ausgestattet sein müssen, muss sich in anderen Fahrzeugen ein Verbandskasten befinden. Des Weiteren schreibt die StVZO vor, wo und wie die Verbandskasten bzw. das Verbandsmaterial aufbewahrt werden müssen.
(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13 164 […] mitzuführen, und zwar mindestens
1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen,
2. zwei Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen.
(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h […] ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164 […] Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt. (§ 35h StVZO)
Motorradfahrer sind von der Verbandskastenpflicht ausgeschlossen. Allerdings ist es ratsam, als Motorradfahrer ebenfalls einen Verbandskasten mitzuführen.
Nicht nur in Deutschland, auch in fast allen anderen EU-Staaten besteht die Verbandskastenpflicht für Fahrzeugführer.
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Bei einem Verstoß gegen die Verbandskastenpflicht droht Busfahrern ein Bußgeld von 15 Euro. Alle anderen Fahrzeugführer werden mit 5 Euro zur Kasse gebeten. Auch Kfz-Halter müssen mit einer Strafe rechnen, wenn sie zulassen oder sogar anordnen, dass kein Erste-Hilfe-Material im Fahrzeug mitgeführt wird. Das Bußgeld beträgt 25 Euro (Busse) bzw. 10 Euro (andere Fahrzeuge).
Verstoß | Bußgeld |
kein Erste-Hilfe-Material mitgeführt | |
… in Kraftomnibussen | 15 Euro |
… in anderen Kraftfahrzeugen | 5 Euro |
als Fahrzeughalter zugelassen oder angeordnet, dass kein Erste-Hilfe-Material mitgeführt wird | |
… in Kraftomnibussen | 25 Euro |
… in anderen Kraftfahrzeugen | 10 Euro |
Entspricht der Verbandskasten nicht der gesetzlich vorgeschrieben Norm DIN 13 164 oder ist das Haltbarkeitsdatum des Verbandskastens überschritten, hat dies Auswirkungen bei der Hauptuntersuchung (HU), umgangssprachlich auch TÜV genannt. Ein nicht ordnungsgemäßer Verbandskasten wird als geringer Mangel gewertet und entsprechend auf dem Prüfbogen des TÜV eingetragen. Die Prüfplakette wird zwar ausgestellt, doch der Fahrzeugführer ist dazu verpflichtet, den Mangel sofort zu beheben und den Verbandskasten den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auszutauschen. Andernfalls droht ein erhöhtes Bußgeld.
Verbandskästen und Verbandsmaterial weisen eine begrenzte Haltbarkeit auf. Es ist darauf zu achten, dass abgelaufene Verbandskästen bzw. abgelaufenes Verbandsmaterial ausgetauscht werden. Denn in diesem Fall gilt das Verbandsmaterial als nicht mehr steril. Ist der Verbandskasten zum Einsatz gekommen und Verbandsmaterial wurde benutzt, sind die entsprechenden Produkte aufzufüllen.
Hinsichtlich der Haltbarkeit existiert eine rechtliche Grauzone. Zwar sieht der Bußgeldkatalog Sanktionen vor, wenn ein Verbandskasten nicht ordnungsgemäß mitgeführt wird, beispielsweise weil das Haltbarkeitsdatum überschritten ist. Doch im Einzelfall ist unter Umständen die Haltbarkeit des Verbandsmaterials entscheidend. Im Falle eines Bußgeldbescheides aufgrund eines abgelaufenen Verbandskastens besteht gegebenenfalls die Möglichkeit eines Einspruches, sofern das Verbandsmaterial regelmäßig ausgetauscht worden und die Haltbarkeit nicht überschritten ist.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Haltbarkeitsdatum von “Verbandsmaterial” ist für die Ausrüstungsvorschrift der StVZO unerheblich.
Es muss zwar Verbandsmaterial nach entsprechender DIN mitgeführt werden, dabei spielt aber das Verfallsdatum keine Rolle. Weder die StVZO noch die DIN verweisen auf das Verfallsdatum und das MPG bzw. die MPBetrVO richten sich an entsprechende (gewerbliche) Fachkreise und nicht an den “Privatanwender”, spielen hier also ebenfalls keine Rolle.
Sollte bei einer HU oder Verkehrskontrolle also das Ablaufdatum des Verbandsmaterals bemängelt werden, so ist dies unzulässig.
Steril ist im Übrigen das Verbandsmateriel – wenn es das denn tatsächlich war – sobald es entnommen wurde nicht mehr.
Rechtlich gibt es keine Verpflichtung das Verbandmaterial nach Ablauf zu tauschen.
Vgl. den Fachartikel von Dr. Adolf Rebler, polizeispiegel 04/2020, S20-24
VG Hans Gregor
Sehr geehrter Her Gregor,
vielen Dank für Ihren sachkundigen Kommentar und Ihr Interesse an unserem Beitrag.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt