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Im Verkehrsrecht gibt es eine Vielzahl an Vorschriften zur Regelung des Straßenverkehrs. Neben allgemeinen Verkehrsregeln bestimmen unter anderem auch Verkehrsschilder (alternativ als Verkehrszeichen bezeichnet) und Verkehrseinrichtungen die ordnungsgemäße Teilnahme am Straßenverkehr. Eine der Verkehrseinrichtungen ist die Lichtzeichenanlage. Dabei gibt es verschiedene Arten einer Lichtzeichenanlage mit unterschiedlichen Funktionen: die Verkehrsampel (offiziell Wechsellichtzeichen genannt), das Dauerlichtzeichen und die Lichtzeichenanlage am Bahnübergang. Lichtzeichenanlagen haben Vorrang gegenüber Vorfahrtsregeln und Verkehrszeichen. Zudem darf bis zu zehn Meter vor einer Lichtzeichenanlage nicht gehalten werden, wenn die Anlage dadurch verdeckt wird. (§ 37 Abs. 1 StVO)
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Die am häufigsten vorkommende Lichtzeichenanlage ist die Verkehrsampel. Sie regelt an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt und legt durch eine bestimmte Farbfolge fest, wann sich Verkehrsteilnehmer in Bewegung setzen dürfen und wann diese stehen bleiben und warten müssen. Somit ist die Ampel ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt in § 37 die Farbfolge des Wechsellichtzeichens sowie deren Bedeutung vor.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
1. An Kreuzungen bedeuten: Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.
[…]
Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.
[…]
Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.
[…] (§ 37 Abs. 2 StVO)
Eine Besonderheit der Lichtzeichenanlage stellt der grüne Pfeil dar. Dieser ermöglicht Verkehrsteilnehmern das Abbiegen in die angezeigte Richtung, auch wenn die Ampel auf Rot steht. Die entsprechenden Vorschriften finden sich ebenfalls in § 37 StVO.
Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. (§ 37 Abs. 2 StVO)
Grundsätzlich müssen Verkehrsteilnehmer auch bei grünem Wechsellichtzeichen die erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten lassen. Dies gilt insbesondere bei Abbiegevorgängen von Fahrzeugen. Kfz-Führer müssen darauf achten, dass sie Fußgänger und Radfahrer, die die Fahrbahn überqueren, nicht gefährden.
Eine Ampel kann auch durch ein Verkehrszeichen (131) angekündigt werden. Dies ist der Fall, wenn sie für Verkehrsteilnehmer nicht einsehbar ist, insbesondere hinter einer Kurve. Das Verkehrszeichen ist ein dreieckiges Schild mit einem weißen Untergrund, umrandet von einem roten Rahmen. In der Mitte befindet sich eine Ampel, die durch drei Kreise in der Farbfolge rot, gelb, grün dargestellt wird.
Eine Lichtzeichenanlage existiert nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Radfahrer und Fußgänger. Die Wechsellichtzeichen unterscheiden sich insofern voneinander, als die Farbfolge unterschiedlich ist. Die Fußgängerampel sowie die Fahrradampel haben im Gegensatz zur Kraftfahrzeug-Ampel kein gelbes Signal/Lichtzeichen.
Die gesetzliche Grundlage bildet auch hier § 37 der Straßenverkehrsordnung:
5. Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. […] (§ 37 Abs. 2 StVO)
Während sich Fußgänger immer nach einer eigenen Ampel richten, ist für Radfahrer nur in bestimmten Situationen eine Fahrradampel vorhanden. In den meisten Fällen gilt für Radfahrer die Lichtzeichenanlage der Kraftfahrzeuge.
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Auch an Bahnübergängen – an Stellen, an denen sich Schienen und Straßen kreuzen – befinden sich zur Sicherheit des Straßen- und Schienenverkehrs Lichtzeichenanlagen. Die Signale der Lichtzeichenanlagen sind ein rotes Blinklicht oder gelbe bzw. rote Lichtzeichen. Diese warnen Kfz-Fahrer, aber auch Radfahrer und Fußgänger vor heranfahrenden Zügen und verpflichten sie dazu, anzuhalten und zu warten. Der Schienenverkehr hat Vorrang vor dem Straßenverkehr. Die Weiterfahrt ist erst dann wieder erlaubt, wenn die Lichtzeichen erloschen sind.
Zusätzlich zur Lichtzeichenanlage können auch Schranken der Verkehrssicherheit dienen.
Gemäß § 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind Bahnübergänge allerdings nur zulässig, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Strecke 160 km/h beträgt.
Dauerlichtzeichen befinden sich hauptsächlich auf Autobahnen. Die Lichtzeichenanlage dient einerseits der Verkehrssicherheit, andererseits einem möglichst reibungslosen Verkehrsfluss. Anzeigetafeln über den Fahrspuren weisen auf unterschiedliche Gefahren und Gegebenheiten auf der Fahrbahn hin:
Zudem zeigen Dauerlichtzeichen zulässige Höchstgeschwindigkeiten sowie mögliche Sperrungen von Fahrstreifen an. Dabei sind gemäß § 37 StVO verschiedene Symbole der Lichtzeichenanlage zu unterscheiden:
Das Missachten des Rotlichtes der Lichtzeichenanlage kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Denn in diesem Fall hat sich der Betroffene eines Rotlichtverstoßes schuldig gemacht. Gemäß Bußgeldkatalog werden hierfür ein Bußgeld und Punkte in Flensburg verhängt. Auch ein Fahrverbot ist möglich.
Es wird zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß unterschieden. Von einem einfachen Rotlichtverstoß spricht man, wenn die Lichtzeichenanlage kürzer als eine Sekunde auf Rot stand. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt dagegen vor, wenn die Lichtzeichenanlage beim Durchfahren länger als eine Sekunde rot ist.
Eine Missachtung der Dauerlichtzeichen (rote gekreuzte Schrägbalken) bzw. des Verbotes, den Fahrstreifen zu befahren, wird als einfacher Rotlichtverstoß geahndet.
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Ampel bei „Rot“ überfahren | 90 Euro | 1 | – |
… mit Gefährdung | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Sachschaden | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
Ampel bei “Rot” überfahren (Rot bereits seit mehr als 1 Sekunde) | 200 Euro | 2 | 1 Monat & je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich |
… mit Gefährdung | 320 Euro | 2 | 1 Monat & je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich |
… mit Sachschaden | 360 Euro | 2 | 1 Monat & je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich |
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