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Das Autofahren bzw. der Straßenverkehr birgt viele Gefahren. Es gibt unzählige, häufig unvorhergesehene Situationen, von denen ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht und die ein Horrorszenario für Kfz-Fahrer darstellen; dazu zählen zum Beispiel ein entgegenkommendes Fahrzeug auf der eigenen Spur (sogenannter Geisterfahrer) oder Aquaplaning oder Blitzeis und ein damit einhergehender kurzzeitiger Kontrollverlust über das Kfz.
Aber auch scheinbar weniger schwerwiegende bzw. gefährliche Situationen können ein Risiko darstellen und andere Verkehrsteilnehmer gefährden, etwa ein liegengebliebenes Fahrzeug auf dem Standstreifen. Entsprechend ist es im Fall der Fälle unerlässlich, die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das potentielle Verkehrsrisiko möglichst schnell zu beseitigen; bei einer Reifenpanne bzw. allgemein einer Fahrzeugpanne beispielsweise das Abschleppen des Kfz. In diesem Fall kann die Pannenhilfe bzw. der Pannendienst informiert werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das liegengebliebene Fahrzeug in “Eigenregie” abzuschleppen bzw. abschleppen zu lassen, also von einem anderen Pkw.
Ein Fahrzeug abschleppen… klingt nach einem logischen, selbstverständlichen und unkomplizierten Vorgang – oder doch nicht? So einfach wie das Abschleppen eines Fahrzeuges klingt, ist es tatsächlich nicht. Denn neben erforderlichem fahrerischen Können, einem leistungsstarken Zugfahrzeug zum Abschleppen sowie Sorgfalt und Aufmerksamkeit gelten auch gesetzliche Vorschriften, die Fahrer beim Abschleppen eines Kfz einhalten müssen.
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Unter “Abschleppen” versteht man das Ziehen eines nicht mehr betriebsfähigen Kraftfahrzeuges durch ein anderes, betriebsfähiges Kfz. Hierbei handelt es sich um eine vorübergehende bzw. kurzfristige Hilfe in einem Notfall (Nothilfemaßnahme), die nicht länger als unbedingt nötig dauern darf. Das bedeutet, dass ein Abschleppvorgang nur bis zur nächstgelegenen Werkstatt erfolgen darf. Eine Betriebsunfähigkeit eines Fahrzeuges liegt dann vor, wenn es
Grundsätzlich ist das Abschleppen eines Kfz nur in einem absoluten Notfall erlaubt, wenn das Kfz a) nicht mehr fahrtüchtig ist und b) eine Beseitigung des Schadens vor Ort nicht möglich ist, beispielsweise bei einer defekten Elektronik oder einem beschädigten Kühler, wenn Kühlflüssigkeit ausläuft.
Nicht als Notfall gilt hingegen ein Spritmangel. Bleibt das Fahrzeug liegen, weil der Tank leer ist, darf das Kfz nicht abgeschleppt werden. Vielmehr muss der leere Tank mit einem Reservekanister nachgefüllt werden.
Grundsätzlich kann ein liegengebliebenes Kfz auf drei Arten abgeschleppt werden:
Dabei muss der Fahrer des liegen gebliebenen, also abgeschleppten Autos darauf achten, beim Abschleppen sowohl den Zündschlüssel auf die erste Stellung bzw. Stufe des Zündschlosses zu drehen und dort stecken zu lassen (andernfalls rastet unter Umständen das Lenkradschloss ein und die Lenkung ist blockiert), den Gang herauszunehmen und in den Leerlauf zu schalten als auch die Handbremse zu lösen.
Wenn ein Auto kein Zündschloss, sondern einen Startknopf hat, muss dieser in der Regel ohne Betätigen der Bremse für einige Sekunden gedrückt werden, um Lenkradschloss und gegebenenfalls Automatik zu entriegeln. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe muss die Position “N” eingelegt werden.
Das Abschleppen eines liegengeblieben Fahrzeuges birgt – besonders auf Autobahnen und Schnellstraßen nicht zuletzt aufgrund der langsamen Geschwindigkeit – eine erhöhte Unfallgefahr. Entsprechend müssen Fahrzeugführer bei einem Abschleppvorgang erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten lassen. Zudem schreibt der Gesetzgeber Vorschriften und Regelungen vor, nach denen das Abschleppen erfolgen muss bzw. ein privater Abschleppvorgang überhaupt zulässig ist.
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die mechanischen Eigenschaften der Abschleppstange oder des Abschleppseils ausreichend sind, um das jeweilige Gewicht des Pannenautos zu ziehen. Auch sollten Gewicht und Größe des abschleppenden Fahrzeuges (Zugfahrzeug) nicht wesentlich geringer als des abgeschleppten Fahrzeugs (Pannenfahrzeug) sein.
Da es sich beim Abschleppen glücklicherweise nicht um eine alltägliche, sondern um eine Ausnahmesituation handelt und der Vorgang ein Gefährdungspotential birgt, sollte – wenn möglich – stets ein erfahrener Fahrzeugführer das liegen gebliebene, abzuschleppende Kfz steuern. Insbesondere das Abschleppen mit einem Seil erfordert hinsichtlich Brems- und Lenkmanövern Erfahrung, Voraussicht und ein “Gefühl” für das Bewegungsverhalten (Bremswirkung, Trägheit etc.) des abgeschleppten Kfz, die bei Fahranfängern nicht vorausgesetzt werden können.
Eine explizite Höchstgeschwindigkeit bei einem Abschleppvorgang ist zwar nicht vorgeschrieben. Allerdings sollten Fahrer in diesem Fall nicht schneller als 50 km/h fahren.
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In der Regel erfolgt ein privater Abschleppvorgang mit einem Seil oder einer Stange. Je nach Art der Fahrzeugpanne kommen hier unterschiedliche Methoden in Betracht. Im Allgemeinen ist das Abschleppen eines Kfz mit einer Abschleppstange wesentlich sicherer als mit einem Abschleppseil, da nicht nur die Zug-, sondern auch die Bremswirkung übertragen wird und so beispielsweise keine Gefahr eines Auffahrunfalls zwischen den beteiligten Fahrzeugen besteht, weil ein Mindestabstand gewährleistet ist. Der entscheidende Nachteil liegt jedoch auf der Hand: eine Abschleppstange nimmt im Auto bedeutend mehr Platz ein und ist im Allgemeinen in der Anschaffung teurer.
Im Gegensatz dazu ist ein Abschleppseil leichter zu transportieren und günstiger. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Seil abhängig von der Art der Panne nicht immer als geeignete Abschleppmethode in Betracht kommt. So sind etwa funktionstüchtige Bremsen des liegengebliebenen bzw. abgeschleppten Fahrzeuges wesentliche Voraussetzung für einen Abschleppvorgang mit einem Seil. Andernfalls besteht die Gefahr eines Auffahrunfalls. Ist das Kfz allerdings aufgrund defekter Bremsen liegen geblieben, darf ein Abschleppseil nicht verwendet werden. Vielmehr muss das Abschleppen in diesem Fall mit einer Abschleppstange oder mit einem Anhänger bzw. mithilfe des Pannendienstes erfolgen.
Generell erfordert ein Abschleppvorgang mit einem Seil noch einmal mehr Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Da hier, wie oben erwähnt, beim Abschleppen nur die Zug-, aber nicht die Bremswirkung übertragen wird, muss das Pannenfahrzeug selbst bremsen, wo allerdings bei ausgeschaltetem Motor die Bremskraftunterstützung fehlt. Auch die Lenkung ist durch die ausfallende Servolenkung beeinträchtigt bzw. erschwert.
Im Fall eines Abschleppvorgangs mit einem Seil muss dieses zusätzlich eindeutig markiert werden (auffällige Fahne etwa in der Mitte des Seils) damit andere, am Abschleppvorgang unbeteiligte Fahrer, das Seil rechtzeitig erkennen können. So kann die Gefahr, dass ein anderes Fahrzeug nach einem Überholvorgang versehentlich zwischen abschleppendem und abgeschlepptem Kfz einscheren möchte und einen Unfall verursacht, gemindert werden.
Wie erwähnt gelten im Sinne der Verkehrssicherheit für das Abschleppen eines Kfz insbesondere auf der Autobahn gesetzliche Regelungen. Die Gesetzesgrundlage bildet hier § 15a Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach darf ein verunfalltes bzw. liegengebliebenes Auto nur bis zur nächsten Autobahnausfahrt abgeschleppt werden. Das heißt, dass die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen ist. Im Anschluss ist unmittelbar die nächste Werkstatt aufzusuchen, um den Schaden am Kfz zu beheben.
Darüber hinaus verpflichtet § 15a StVO dazu, beim Abschleppen die Warnblinkanlage einzuschalten. Aufgrund ihrer langsamen Geschwindigkeit bilden die an einem Abschleppvorgang beteiligten Autos nämlich ein Gefährdungsrisiko für andere Kfz-Fahrer. Bei eingeschalteter Warnblinkanlage können diese langsam fahrende Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen und gegebenenfalls ihr Fahrverhalten anpassen.
Sind die Voraussetzungen eines erlaubten Abschleppvorgangs nicht gegeben bzw. nicht erfüllt, besteht die Pflicht, einen professionellen und kostenpflichtigen Pannen- bzw. Abschleppdienst zu rufen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Warnblinkanlage nicht mehr funktionstüchtig ist, zum Beispiel bei einer defekten Batterie, oder die Lenkung defekt ist.
Ein Abschleppdienst ist im Übrigen auch bei liegengebliebenen Motorrädern verpflichtend zu rufen. Diese bzw. allgemein Krafträder dürfen nämlich nicht privat abgeschleppt werden (§ 15a Abs. 4 StVO).
Wer entgegen der Vorschriften der StVO ein Kfz abschleppt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht hier je nach Art des Verstoßes ein Verwarngeld zwischen 5 und 20 Euro vor. Das Nichteinschalten der Warnblinkanlage beim Abschleppen ahndet der Gesetzgeber dabei ebenso wie das Nichtverlassen der Autobahn bei der nächsten Ausfahrt und das rechtswidrige Abschleppen eines Motorrades bzw. eines Kraftrades.
Verstoß | Bußgeld |
Mit dem Fahrzeug auf der Autobahn liegen geblieben und die Autobahn nicht an der nächsten Ausfahrt verlassen | 20 Euro |
Mit dem Fahrzeug außerhalb der Autobahn liegen geblieben und auf die Autobahn aufgefahren | 20 Euro |
Beim Abschleppen die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet | 5 Euro |
Kraftrad abgeschleppt | 10 Euro |
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Besondere Vorsicht ist beim Abschleppen von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe sowie von E-Autos geboten. Bei Autos mit Gangschaltung ist das Abschleppen nach Herausnahme des Ganges und Schalten in den Leerlauf sowie nach Lösen der Handbremse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und der erforderlichen Sorgfalt im Straßenverkehr in der Regel nahezu problemlos möglich. Anders sieht es hingegen bei Automatikwagen und Elektroautos aus. Diese sind aus unterschiedlichen Gründen anfälliger für Schäden bei einem Abschleppvorgang.
Grundsätzlich ist das Abschleppen zwar möglich; ein Automatikwagen etwa sollte wie erwähnt in der N-Position abgeschleppt werden. Es ist allerdings unbedingt zu bedenken, dass es hier (bei ausgeschaltetem Motor des Pannenautos) durch die fehlende Getriebeschmierung zu Erhitzung und Schäden kommen kann. Daher darf das Abschleppen nur über kurze Strecken erfolgen.
Noch größere Vorsicht ist bei Elektroautos geboten. Da durch die (beim Abschleppen bewegten) Achsen Energie im Elektromotor erzeugt wird, können unter Umständen durch das Erzeugen von Spannungen Schäden an der Steuerungselektronik entstehen.
Deshalb empfiehlt es sich, bei einer Fahrzeugpanne mit einem Automatikwagen oder einem Elektroauto stets den Pannendienst zu rufen, um das Kfz abschleppen zu lassen. Im Falle eines privaten Abschleppvorgangs eines E-Autos oder eines Automatikwagen sollten die Fahrer die Fahrzeuge nur äußerst langsam und nur über wenige Kilometer zur nächsten Werkstatt bewegen. Damit Akku bzw. Getriebe zwischendurch abkühlen können, sollten beim Abschleppen zudem in regelmäßigen Abständen Pausen eingelegt werden.
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Das Abschleppen eines Lkw ist grundsätzlich auch durch Privatpersonen möglich. Allerdings ist es in diesem Fall ratsam, einen professionellen Pannendienst zu beauftragen. Dazu existieren eigens spezielle Lkw-Abschleppdienste. Diese verfügen sowohl über das erforderliche Know-how im Fahren eines Lkw als auch über die technische Möglichkeiten, einen liegen gebliebenen Lkw sicher abzuschleppen und in eine Werkstatt zu bringen. So besteht bei falschem Abschleppen beispielsweise die Gefahr, dass das Getriebe beschädigt wird und Öl ausläuft.
Grundsätzlich darf bei einem defekten Lkw nur das Zugfahrzeug abgeschleppt werden. Hat das Lkw-Gespann einen Anhänger, muss dieser – wenn möglich und er keine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellt – abgekoppelt werden. Andernfalls ist es erforderlich Polizei hinzuzuziehen, die den Abschleppvorgang des Lkw-Gespanns begleitet und kontrolliert.
Darüber hinaus muss das Abschleppen eines Lkw mit einem speziellen, für Lastkraftwagen geeigneten Abschleppseil oder einer Abschleppstange erfolgen. Das “normale” Abschleppseil für Pkw reicht in diesem Fall nicht aus.
Bei Beauftragung eines professionellen Abschleppdienstes fallen sowohl bei Pkw als auch bei Lkw unterschiedliche hohe Kosten an. Diese richten sich unter anderem nach Größe und Gewicht des abzuschleppenden Kfz sowie nach der benötigten Arbeitszeit und natürlich nach der Distanz, über die das Pannenfahrzeug abgeschleppt werden muss.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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