Was macht ein Gläubigerausschuss?

Wozu dient ein Gläubigerausschuss?

Der Gläubigerausschuss nimmt die Interessen der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren wahr. Er ist von der Gläubigerversammlung zu unterscheiden und daneben eines der beiden zentralen Gremien der Interessenvertretung der Gläubiger. Der Gläubigerausschuss ist im Vergleich zur Gläubigerversammlung das kleinere Gremium. Deshalb kann diese Vereinigung schneller zusammentreten und regelt die Detailfragen im Verfahren. Ein Gläubigerausschuss wird jedoch nicht in jedem Insolvenzverfahren eingerichtet und tätig.

Der folgende Beitrag beantwortet Ihnen, mit welchen Detailfragen sich der Gläubigerausschuss beschäftigt, was dessen sonstige Aufgaben und Befugnisse sind und wie der Ablauf ist.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was macht ein Gläubigerausschuss?

Nach § 67 InsO kann das Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. Zu den Aufgaben des Gläubigerausschusses gehört die Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters. Damit wird dem Ausschuss ein Kontrollrecht zugewiesen. Tritt die Gläubigerversammlung zusammen, entscheidet diese über die Einrichtung des Gläubigerausschusses.

Dem Gläubigerausschuss sollen gemäß § 67 InsO die absonderungsberechtigten Gläubiger und die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen angehören. Ebenfalls sollen Kleingläubiger des Schuldners im Ausschuss sitzen. Zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen der vom Schuldner beschäftigten Arbeitnehmer soll auch ein Arbeitnehmerverteter in den Gläubigerausschuss entsandt werden. Aber auch sog. Nicht-Gläubiger können dem Gläubigerausschuss angehören, soweit diese in der Praxis besondere Sachkunde belegen können. In der Regel sind dies Rechtsanwälte, die auf dem Rechtsgebiet des Insolvenzrechts und des Steuerrechts tätig sind.

Den Mitgliedern des Ausschusses steht auch das Recht zu, in Bücher des betroffenen Unternehmens Einsicht zu nehmen, sowie Geldbestand und den Geldverkehr zu prüfen. Sie können sich auch über den Geschäftsgang informieren lassen. Zu den weiteren Rechten des Ausschusses gehört die Aufstellung eines Insolvenzplans nach § 218 InsO. Bei Rechtshandlungen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, hat der Ausschuss ein Mitspracherecht (vgl. § 160 InsO). Der Insolvenzverwalter hat vor seiner Entscheidung, das Unternehmen veräußern oder stilllegen zu wollen, zunächst die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 158 InsO). Die Zustimmung des Gläubigerausschusses ist auch dann einzuholen, wenn eine Entscheidung über die Verteilung der Insolvenzmasse getroffen wird. Ferner besitzt der Ausschuss ein Mitbestimmungsrecht bei Entscheidungen über die Sanierung oder Zerschlagung des betroffenen Unternehmens.

Was ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss?

Der vorläufige Gläubigerausschuss ist in den §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a InsO geregelt. Er dient u.a. dazu, den Gläubigern ein Mitspracherecht bei der Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters einzuräumen. Das Gremium kann auch einen Wechsel des vorläufigen Insolvenzverwalters herbeiführen, was jedoch aufgrund der doppelten Vergütungskosten eher eine Ausnahme darstellt. Es hat aber auch Befugnisse im Schutzschirmverfahren oder kann Stellungnahmen zu Verfahren in der Eigenverwaltung abgeben. Der vorläufige Gläubigerausschuss wird in der Zeit zwischen Insolvenzantragsstellung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens tätig.

Der vorläufige Gläubigerausschuss wird entweder auf Antrag des Schuldners hin eingesetzt, oder wenn das Gericht dies nach pflichtgemäßer Ermessensausübung für sinnvoll erachtet. Aber auch wenn bestimmte gesetzlich bestimmte Merkmale vorliegen, erfolgt die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses von Amts wegen: § 22a Abs. 1 InsO ordnet dies an, wenn neben einer Mindestanzahl von beschäftigten Mitarbeitern des Schuldners noch eine bestimmte Bilanzsumme bzw. ein bestimmter Umsatzerlöses verzeichnet wird.

Wie läuft eine Gläubigerausschusssitzung ab?

In der Insolvenzordnung werden keinerlei Regelungen über den Ablauf einer Gläubigerausschusssitzung getroffen. Hier ist Selbstorganisation gefragt. In der Praxis wird dem Gläubigerausschuss meist empfohlen, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die die wichtigsten Punkte regelt. Hierunter zählen meist folgende Fragen:

  • Wann kommt der Gläubigerausschuss zusammen?
  • Wer führt den Vorsitz?
  • Wie wird ein Beschluss gefasst?
  • Wer führt das Protokoll?
  • Welche Punkte unterliegen der Verschwiegenheit?

Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies wird trotz mangelnder ausdrücklicher gesetzlicher Regelung angenommen. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann zur Abberufung des Mitglieds führen (vgl. § 70 InsO). Einen Rechtsbehelf gegen die Abberufung gibt es grundsätzlich nicht.

Für eine wirksame Beschlussfassung (§ 72 InsO) des Gremiums ist einmal die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses notwendig. Zum zweiten braucht ein wirksamer Beschluss die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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2 Kommentare
  1. Gerald S.
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,
    es geht um die Insolvenz einer Bauträgergesellschaft mit mehreren Tochterfirmen in Deutschland und der Schweiz.
    Als Gläubiger einer der Gesellschaften war ich durch eine Auslandsreise leider an der Teilnahme der vom Amtsgericht anberaumten Gläubigerversammlung verhindert. Die Gläubigerversammlung hat dort (leider) beschlossen, keinen Gläubigerausschuss zu bestellen.
    Es liegt eine nennenswerte Insolvenzmasse im zweistelligen Millionenbereich vor in unserer mittlerweile organisierten Gläubigergemeinschaft gibt es mehrere Personen, die gerne noch einen Gläubigerausschuss bilden würden.
    Deshalb meine Frage: Ist es rechtlich möglich bzw. durchsetzbar noch einen Gläubigerausschuss zu bilden, auch wenn in der ersten Gläubigerversammlung (an der nur wenige Gläubiger teilnahmen) beim Amtsgericht / Insolvenzgericht die anwesenden Gläubiger beschlossen haben dies nicht zu tun?
    Über eine Beantwortung der Frage würde ich mich sehr freuen. Ggf. werden hierdurch auch Maßnahmen ausgelöst, welche eine anwaltliche Unterstützung erfordern.
    Mit freundlichen Grüßen
    Gerald S.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      vieles zum Gläubigerausschuss ist gesetzlich ungeregelt geblieben. Nach der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss zu bilden, könnte schwierig sein. Da die Gläubigerversammlung das höchste Beschlussgremium ist, können Sie die Gläubigerversammlung hierzu um eine Entscheidung bitten. Allerdings ist eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen. Ob das Unterfangen tatsächlich und rechtlich realisieren lässt, kann ich nicht außerhalb eines Mandats nicht abschließend sagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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